Was ermöglicht die Anerkennungspartnerschaft?

Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten, das Berufsanerkennungsverfahren erst nach der Einreise in Deutschland durchführen zu lassen und gleichzeitig mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d Abs. 3 AufenthG bereits im Beruf zu arbeiten.
Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft können die Fachkräfte zunächst für ein Jahr in Deutschland bleiben und arbeiten. Dieser Zeitraum kann auf höchstens 3 Jahre erweitert werden. Nach drei Jahren muss die Berufsanerkennung abgeschlossen sein.
Das Anerkennungsverfahren kann vollständig in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen.
Für die Anerkennungspartnerschaft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Fachkraft benötigt einen Hochschulabschluss oder eine Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Darüber hinaus muss die Fachkraft Deutschkenntnisse nachweisen, mindestens auf dem Niveau A2.
Auch die Bezahlung muss für eine qualifizierte Beschäftigung angemessen sein. Die Entlohnung wird von der Bundesagentur für Arbeit überprüft. Feste Sätze gibt es nicht.