Warenverkehr mit den Niederlanden

Mit der Realisierung des EU-Binnenmarktes ab 1. Januar 1993 sind Zollformalitäten für Waren entfallen, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden. Hierbei handelt es sich um Waren, die entweder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind oder um verzollte Drittlandsware (Nicht-EU-Ware). Lediglich für Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten.
Da im Bereich der Mehrwertsteuer die Übergangsregelung immer noch gilt, sind hier besondere Vorschriften zu beachten. Eine Änderung ist nicht absehbar. Damit bestehen weiterhin steuerliche und statistische Meldepflichten. Darüber hinaus sind Nachweispflichten für die innergemeinschaftlichen Versendungen und Bezüge zu beachten.
Steuerliche Aspekte bei Versendungen
Unter Versendungen sind Lieferungen deutscher Unternehmen an Abnehmer in die Niederlande zu verstehen. Hier wird die Erwerbssteuer erhoben. Dieses Verfahren gilt nur für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen. In Deutschland wird die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Vor Lieferung an den niederländischen Kunden sollte der Lieferant unbedingt dessen USt-IdNr. durch BZSt überprüfen und bestätigen lassen, damit der Sorgfaltspflicht genüge getan wird. Der Verkäufer muss seine innergemeinschaftlichen Verkäufe in seiner monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung angeben sowie vierteljährlich in einer zusammenfassenden Meldung (ZM) an das das BZSt weiterleiten.
Für Lieferungen an Privatpersonen und andere "umsatzsteuerliche" Letztverbraucher sowie für Reihengeschäfte gelten besondere Regelungen.
Nachweispflichten für Versendungen
In Beförderungsfällen (Transport der Ware durch den Auftragnehmer oder Abholung durch den Abnehmer) dienen als Nachweise das Doppel der Rechnung, der Lieferschein und die Gelangensbestätigung.
In Versendungsfällen durch Einschaltung eines "selbstständigen Beauftragten des Lieferanten oder Abnehmers (z. B. Spediteur) sind das Doppel der Rechnung und ein Versendungsbeleg (Spediteursbescheinigung) als Nachweise erforderlich. In den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht zumutbar ist, einen Versendungsbeleg zu erbringen, kann der Nachweis auch wie in den Beförderungsfällen geführt werden.
Steuerliche Aspekte bei Bezügen
Unter Bezügen sind Lieferungen von Unternehmen aus den Niederlanden an deutsche Auftraggeber zu verstehen. Die Erwerbssteuer wird in Deutschland erhoben. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien über eine USt-IdNr. verfügen. In der Steuervoranmeldung sind getrennt nach den anzuwendenden Steuersätzen die innergemeinschaftlichen Erwerbe aus anderen Mitgliedsstaaten sowie der darauf entfallende (selbst berechnete) Steuerbetrag anzugeben.
Statistische Meldepflichten von Versendungen und Bezügen
Mit der Intrahandelsstatistik (Intrastat) wurde zum 1. Januar 1993 ein Erhebungskonzept eingeführt zur Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs. Auskunftspflichtig ist jede natürliche und juristische Person als unmittelbarer Teilnehmer am Warenverkehr mit einem EU-Mitgliedsstaat. Von dieser Regelung sind u. a. Privatpersonen und Auskunftspflichtige, die einen jährlichen Gesamtwert am innergemeinschaftlichen Warenverkehr - bezogen auf die Versendung oder Eingang - unter der so genannten Assimilationsschwelle haben.