Niederlande - Änderungen durch das neue Doppelbesteuerungs-Abkommen Deutschland – Niederlande
Am 01.01.2013 tritt das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den beiden Ländern (DBA NL) in Kraft, wenn noch in diesem Jahr die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland und den Niederlanden ausgetauscht werden. Das bestehende DBA mit den Niederlanden wird dabei an den internationalen Standard auf Basis des Musterabkommens der OECD angepasst. Es ergeben sich dadurch die nachfolgenden Änderungen.
Begründung von Betriebsstätten
Wie bisher, begründen Bauausführungen und Montagen, die länger als 12 Monate dauern, eine Betriebsstätte. Neuerdings können aber mehrere Bauausführungen oder Montagen eine Betriebsstätte darstellen, wenn sie wirtschaftlich oder geographisch miteinander verbunden sind (auch bei verschiedenen Auftraggebern).
Unternehmensgewinne
Zukünftig sind interne Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte wie z.B. Miet- oder Lizenzentgelte erfolgswirksam zu erfassen (bisher lediglich als Aufwandsverrechnung). Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern erfolgt eine erfolgswirksame Berücksichtigung zum Zeitpunkt der Überführung und nicht wie bisher zum Zeitpunkt der Veräußerung an Dritte. Desweiteren ist Betriebsstätten zukünftig nur dann ein Gewinn zuzuweisen, wenn dort wesentliche Personalfunktionen ausgeübt werden. Letzteres kann dazu führen, dass zwar eine Betriebsstätte besteht, dieser aber mangels wesentlicher Personalfunktion kein Gewinn nach dem DBA NL zuzurechnen ist.
Dividenden
Nach dem Quellenbesteuerungsrecht können Dividenden in dem Staat besteuert werden, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist. Bei Schachteldividenden, d.h. Dividenden, die die ausländische Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft aus-schüttet, wird die Quellensteuer auf 5% reduziert, wenn der Empfänger der Dividende eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10% ist.
Zinsen
Für Zinsen hat der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat des Empfängers weiterhin das Besteuerungsrecht. Für Zinsen aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen erhält der Quellenstaat ein Recht zum Quellensteuereinbehalt.
Arbeitslohn
Die 183-Tage-Regelung bleibt bestehen mit dem Unterschied, dass nicht mehr auf ein Kalenderjahr abgestellt wird, sondern auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum. Das bedeutet, dass die Lohnbesteuerung in dem Staat erfolgt, in dem der Arbeitnehmer mindestens 183 Tage innerhalb von 12 Monaten grenzüberschreitend tätig ist. Zukünftig ist daher eine Jahresübergreifende Berechnung vorzunehmen.
Vergütung für Aufsichts-/Verwaltungsräte und Geschäftsführer
Im Gegensatz zu der Beurteilung von Arbeitslohn wird das Besteuerungsrecht für die Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats sowie der Geschäftsführer in einem gesonderten Artikel geregelt und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen.
Quelle: Tim Lühn, Volbers Vehmeyer Partner, Lingen (Ems)
Begründung von Betriebsstätten
Wie bisher, begründen Bauausführungen und Montagen, die länger als 12 Monate dauern, eine Betriebsstätte. Neuerdings können aber mehrere Bauausführungen oder Montagen eine Betriebsstätte darstellen, wenn sie wirtschaftlich oder geographisch miteinander verbunden sind (auch bei verschiedenen Auftraggebern).
Unternehmensgewinne
Zukünftig sind interne Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte wie z.B. Miet- oder Lizenzentgelte erfolgswirksam zu erfassen (bisher lediglich als Aufwandsverrechnung). Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern erfolgt eine erfolgswirksame Berücksichtigung zum Zeitpunkt der Überführung und nicht wie bisher zum Zeitpunkt der Veräußerung an Dritte. Desweiteren ist Betriebsstätten zukünftig nur dann ein Gewinn zuzuweisen, wenn dort wesentliche Personalfunktionen ausgeübt werden. Letzteres kann dazu führen, dass zwar eine Betriebsstätte besteht, dieser aber mangels wesentlicher Personalfunktion kein Gewinn nach dem DBA NL zuzurechnen ist.
Dividenden
Nach dem Quellenbesteuerungsrecht können Dividenden in dem Staat besteuert werden, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist. Bei Schachteldividenden, d.h. Dividenden, die die ausländische Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft aus-schüttet, wird die Quellensteuer auf 5% reduziert, wenn der Empfänger der Dividende eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10% ist.
Zinsen
Für Zinsen hat der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat des Empfängers weiterhin das Besteuerungsrecht. Für Zinsen aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen erhält der Quellenstaat ein Recht zum Quellensteuereinbehalt.
Arbeitslohn
Die 183-Tage-Regelung bleibt bestehen mit dem Unterschied, dass nicht mehr auf ein Kalenderjahr abgestellt wird, sondern auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum. Das bedeutet, dass die Lohnbesteuerung in dem Staat erfolgt, in dem der Arbeitnehmer mindestens 183 Tage innerhalb von 12 Monaten grenzüberschreitend tätig ist. Zukünftig ist daher eine Jahresübergreifende Berechnung vorzunehmen.
Vergütung für Aufsichts-/Verwaltungsräte und Geschäftsführer
Im Gegensatz zu der Beurteilung von Arbeitslohn wird das Besteuerungsrecht für die Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats sowie der Geschäftsführer in einem gesonderten Artikel geregelt und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen.
Quelle: Tim Lühn, Volbers Vehmeyer Partner, Lingen (Ems)