Indien: Madrider Markenabkommen tritt in Kraft
(12.08.2013) Am 8. Juli 2013 ist das Madrider Markenabkommen für Indien in Kraft getreten. Damit können durch eine Anmeldung in einem EU-Mitgliedsstaat Markenrechte auch auf dem indischen Subkontinent geschützt werden. So ermöglicht das Madrider Markenabkommen einen internationalen Markenschutz durch eine einzige internationale Anmeldung beim zuständigen Markenamt. In Deutschland hat diese internationale Anmeldung beim Deutschen Marken- und Patentamt zu erfolgen. Bei Bedarf ist es also möglich, durch eine internationale Markenanmeldung den Schutz der eigenen Marke auf Indien auszuweiten, ohne dass beim indischen Patent- und Markenamt ein eigener Antrag zu stellen ist.
Angesichts eines wachsenden Markenbewusstseins der konsumfreudigen indischen Mittel- und Oberschicht gewinnt ein effektiver Markenschutz in Indien immer größere Bedeutung. Ein einfacher Markenschutz mit Wirkung auch für Indien erleichtert die Durchsetzung von Markenrechten auf dem indischen Markt. Erleichternd kommt hinzu, dass das indische Markenrecht in Form des Trademark Acts 1999 weitestgehend internationalen Vorgaben folgt und einen rechtlich angemessenen Rahmen für einen effektiven Markenschutz bietet. Zudem wurde eine Reform des Markengesetzes bereits 2010 verabschiedet, allerdings noch nicht in Kraft gesetzt.
Quelle: GTAI