Indien: Änderungen bei der Quellenbesteuerung – PAN-Nummer erforderlich

Im Zusammenhang mit der Erhebung von Quellensteuern bei der Berechnung von Dienstleistung nach Indien ergeben sich zum 1. April 2010 wichtige Neuerungen. Ab diesem Zeitpunkt ist zur Beschränkung der Quellensteuer auf zehn Prozent entsprechend dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen eine so genannte PAN-Nummer erforderlich. Deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Indien sollten die Rechtsänderung in ihren Vertragsverhandlungen und Kalkulationen berücksichtigen. Weitere Informationen können einem Merkblatt der Deutsch-Indischen Handelskammer und auf der Internetseite der indischen Finanzbehörde entnommen werden.
Weitere Auskünfte erteilt auch die Deutsch-Indische Handelskammer in Düsseldorf, Julia Seibert, Tel. 0211 360597 oder E-Mail: seibert@indo-german.com.