Vorübergehende Einfuhr

Für die vorübergehende Einfuhr von Drittlandswaren in die Europäische Union kann teilweise oder vollständige Abgabenfreiheit gewährt werden. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und besondere Zollverfahren angewendet werden.
Es ist zu unterscheiden in
  • vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand
  • vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in bearbeitetem, veränderten Zustand
Vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand
Handelt es sich bei der Importware um Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut oder Warenmuster und wird die Ware aus einem Land importiert, das der Carnet A.T.A.-Konvention beigetreten ist, kann die Einfuhr unter Verwendung eines Carnets A.T.A. erfolgen. Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpassierscheinheft, bei dessen Nutzung die Zahlung oder Sicherheitsleistung für Zölle und sonstiger Eingangsabgaben entfällt.

Ist die Verwendung eines Carnets A.T.A. nicht möglich, können Waren auch außerhalb dieses Verfahrens vorübergehend eingeführt werden. Voraussetzungen hierfür sind:
  • Es muss eine Sicherheit in Höhe der normalerweise zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Hinterlegung des entsprechenden Betrages oder durch eine Bürgschaft geleistet werden.
  • Die Waren dürfen nur zu dem in der Zollanmeldung vorgesehenen Zweck verwendet werden und müssen innerhalb der eingeräumten Frist wieder ausgeführt werden.
  • Der Zoll muss die Möglichkeit erhalten, die Ware zu besichtigen.
Über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr wird meistens durch die nationale Zollbehörde entschieden. Diese entscheidet auch über den Zeitraum der Verwendung (Frist). Bei fristgerechter Ausfuhr wird der hinterlegte Betrag auf Antrag erstattet.

Vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in verändertem Zustand
Die internationale Arbeitsteilung erfordert es häufig, dass Drittlandswaren in der EU auf Grund nur hier zur Verfügung stehender Fertigungstechniken bearbeitet werden müssen und anschließend wieder in ein Drittland ausgeführt werden. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer aktiven Veredelung ebenfalls eine zoll- und abgabenfreie Einfuhr möglich. Dieser sogenannte Veredelungsverkehr muss zuvor beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und von dort bewilligt werden. Bei der Einfuhr werden die Waren durch die Zollstelle unter Festsetzung der Wiederausfuhrfrist zur aktiven Veredelung abgefertigt. Nach durchgeführter Bearbeitung (Veredelung) in der EU erfolgt unter zollamtlicher Überwachung die Ausfuhr der veredelten Waren.