Basiswissen Import
Formen des Imports
Importbeziehungen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen können entweder direkt oder indirekt abgewickelt werden. Für welche Form der Beschaffung sich ein Unternehmen letztlich entscheidet hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Beide Formen des Imports haben ihre besonderen Merkmale:
- Direkter Import – Kauf der Ware direkt beim ausländischen Lieferanten
- bei Rohstoffen und Halbfabrikaten üblich
- Deckung eines größeren und kontinuierlichen Bedarfs
- eigener Marktüberblick
- Preisvorteile durch Umgehung der Handelsstufen - Indirekter Import – Kauf der Ware über spezialisierte deutsche Handelshäuser
- insbesondere bei kleinem Bedarf
- geringere Abwicklungskosten
- Spezialkenntnisse des Importeurs können genutzt werden
- Prüfungsmöglichkeit der Ware in Deutschland
Incoterms® 2020
Bei den Incoterms (International commercial terms) handelt es sich um die internationalen Regeln für die Auslegung der in Lieferverträgen handelsüblichen Vertragsformeln. Mit der Vereinbarung von Incoterms-Klauseln definieren Verkäufer und Käufer in erster Linie den Kostenübergang (Fracht, Zölle, Einfuhrsteuern etc.) und den Gefahrenübergang der Ware. Außerdem regeln die Incoterms auch, wer die Ausfuhr- und Einfuhrabwicklung vorzunehmen hat und wer den Vertrag mit dem Frachtführer abschließen muss.
Zollabwicklung
Alle Importe aus dem Ausland, die Staaten der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, bedürfen der zolltechnischen Abwicklung. Deshalb sollten folgende Punkte geklärt werden, bevor entsprechende Kaufentscheidungen getroffen werden:
- Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote für die Ware, wenn ja, für welche Ursprungsländer?
- Besteht für die Ware eine Einfuhrgenehmigungs- oder Einfuhrlizenzpflicht (Textil- und Agrarprodukte)?
- In welcher Höhe wird die Ware mit Zöllen und anderen Einfuhrabgaben belastet?
- Gibt es Möglichkeiten, die Ware zollfrei oder zollbegünstigt einzuführen?
- Welche Zollformalitäten sind zu erfüllen und welche Dokumente sind bei der Einfuhrverzollung dem Zoll vorzulegen?
- Welche Bestimmungen sind in Bezug auf die Marktfähigkeit der Ware in Deutschland bzw. der EG zu beachten (z. B. CE-Kennzeichnung, Schutz der menschlichen Gesundheit)?
Erteilung eines Auftrages
Ein Vertrag mit klaren Regelungen hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Wer Ware von einem ausländischen Geschäftspartner beziehen möchte, sollte sich daher Gedanken über die vertraglichen Bestimmungen machen. Hierzu sollte stets sachkundiger Rat durch Rechtsanwälte und/oder Steuerberater eingeholt werden.
Wichtige vertragliche Aspekte sind:
- Vertragssprache
- Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB)
- anwendbares Recht
- Umfang von Rechten und Pflichten
- genaue Beschreibung und Anforderungen an die Ware
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Gewährleistung und Haftung für Schäden
- Streitbeilegung
Weitere Informationen zur Zollabwicklung
- Einfuhrbeschränkungen
Die Einfuhr von Waren kann aus verschiedenen Gründen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Dabei sind wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Gründe zu unterscheiden. Grundlagen hierfür sind UN- und/oder EU-Rechtsnormen sowie nationale Gesetze wie das Außenwirtschaftsgesetz, aber auch das Lebensmittelrecht, die Bundes-Artenschutz-Verordnung oder das Warenzeichengesetz.
Wirtschaftliche Maßnahmen
Auf der Basis von UN- und/oder EU-Beschlüssen kann für den Wirtschaftsverkehr mit einem Land ein Total- oder Teilembargo ausgesprochen werden (Beispiel Irak). Bei einem Totalembargo dürfen keine geschäftlichen Transaktionen vorgenommen werden. Selbst die Anbahnung von Wirtschaftskontakten für Geschäfte innerhalb der Embargolaufzeit ist in der Regel untersagt.
Daneben kann die Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern mengenmäßig beschränkt (kontingentiert), überwacht oder Antidumpingzöllen unterliegen.
Kontingentierte Waren - z. B. Textilien aus bestimmten Ländern - unterliegen einer Genehmigungspflicht. Im Rahmen von Einfuhrausschreibungen werden diese Waren im Bundesanzeiger ausgeschrieben. Vor der Einfuhr einer Ware sollte daher an Hand der Einfuhrliste geprüft werden, ob die Einfuhr einer Genehmigungspflicht unterliegt. Für eine entsprechende Überprüfung wird immer die achtstellige Warennummer der Außenhandelsstatistik für das betreffende Produkt benötigt. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich für die jeweilige Warennummer aus der Spalte 4 der Warenliste in Verbindung mit den Anwendungsvorschriften der Einfuhrliste. Für die Einfuhr ist eine Antrag auf Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA zu stellen.
Sofern in der Spalte 5 der Einfuhrliste das Kürzel "ÜD" angegeben ist, unterliegt die Ware einer Überwachung. Vor Einfuhr der Ware ist ein Überwachungsdokument (ÜD) zu erstellen und bei gewerblichen Waren dem BAFA zu übermitteln. Das BAFA ergänzt das ÜD für die spätere Einfuhrabfertigung.
Ob für eine Ware Antidumpingzölle zur Anwendung kommen, ergibt sich aus den der Warennummer zugeordneten Daten des Elektronischen Zolltarifs. Dieser liegt uns in einer monatlich aktualisierten Version vor. Fragen Sie uns!
Nicht-wirtschaftliche Maßnahmen
Folgende Verbote sind zu unterscheiden:- Absolutes Verbot ohne Ausnahmen (z. B. Einfuhr verseuchter Tiere)
- Relatives Verbot mit möglicher Ausnahmegenehmigung (z. B. Einfuhr von Waffen)
- Relatives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt (z. B. Einfuhr von artengeschützten Tieren und Pflanzen)
Folgende Beschränkungen sind zu unterscheiden:- Schutz der öffentlichen Ordnung (z. B. Banknoten- und Schuldurkundenpapier)
- Schutz der Umwelt ( z. B. Beseitigung von Abfällen)
- Schutz der menschlichen Gesundheit ( z. B. Arznei- und Betäubungsmittel)
- Schutz der Tier- und Pflanzenwelt (z. B. lebende Einhufer und Tierarzneimittel)
- sonstige Beschränkungen (z. B. gewerblichem Rechtsschutz - falsche Angaben auf Waren)
Der Elektronische Zolltarif gibt einen grundsätzlichen Hinweis, ob für die vorgesehene Ware bei der Einfuhr derartige Beschränkungen zu beachten sind. Weitere Informationen können der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, die bei den Zollstellen verfügbar ist, entnommen werden.
Für die Einhaltung der Vorschriften sind die Zollstellen ggf. unter Beteiligung bestimmter Bundes- und Landesbehörden zuständig.
Informationen können Sie auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten.
- Einfuhrdokumente
Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft unterliegen der Überwachung durch die Zollverwaltung. Für die zolltechnische Abfertigung der Importwaren sind bestimmte Formalitäten zu erfüllen. Grundlagen sind u.a. durch den EU-Zollkodex, das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschafts-Verordnung geregelt.Parallel zur Entscheidung über den Import der Waren sollte sich der Auftraggeber Klarheit über die erforderlichen Dokumente zur Einfuhrabwicklung verschaffen. Dabei sollte der Verkäufer über die von ihm zu beschaffenden Dokumente schriftlich informiert werden. Damit werden die Voraussetzungen für eine reibungslose und kostengünstige Zollabwicklung geschaffen.Zollanmeldung (Einfuhranmeldung - Vordruck 0737)Um die einzuführenden Waren in ein Zollverfahren zu überführen, bedarf es einer Zollanmeldung. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen mit einem Wert von unter 1.000 EUR kann eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden.Zollwertanmeldung (Vordruck 0464)Bei der Überführung in den freien Warenverkehr ist für Drittlandswaren eine Zollwertanmeldung zusammen mit der Zollanmeldung abzugeben. Die Zollwertanmeldung entfällt, wenn der Zollwert der eingeführten Waren 10.000 EUR nicht übersteigt, Zölle nach dem Zolltarif nicht zu entrichten sind oder es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt.Ursprungszeugnis Form ADas Ursprungszeugnis "Form A" dient als Nachweis bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen (-präferenzen).Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Präferenznachweis -Die EUR. 1 dient zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr von Waren aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.HandelsrechnungDie Handelsrechnung ist durch den ausländischen Lieferanten beizubringen. Das Original ist der Zollwertanmeldung beizufügen und dient als Grundlage für die Zollberechnung.Einfuhrgenehmigungen und EinfuhrlizenzenIn bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, z.B. bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Dieses kann mit Hilfe der Einfuhrliste festgestellt werden. Einfuhrlizenzen werden in der Regel bei der Einfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern.
- Außenhandelsformulare
Trotz zahlreicher Erleichterungen im internationalen Warenverkehr ist der Ex- und Import weiterhin mit Formularen verbunden. Die gebräuchlichsten, wie Ursprungszeugnisse, Warenverkehrsbescheinigungen, Carnets A.T.A. etc., können Sie bei uns erwerben. Wir geben Ihnen auch gern Tipps zum Ausfüllen der Formulare.
Wenn Sie Außenhandelsdokumente bestellen wollen, kontaktieren Sie uns. - Vorübergehende Einfuhr
Für die vorübergehende Einfuhr von Drittlandswaren in die Europäische Union kann teilweise oder vollständige Abgabenfreiheit gewährt werden. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und besondere Zollverfahren angewendet werden.Es ist zu unterscheiden in
- vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in unverändertem Zustand
- vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in bearbeitetem, veränderten Zustand
Vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in unverändertem ZustandHandelt es sich bei der Importware um Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgut oder Warenmuster und wird die Ware aus einem Land importiert, das der Carnet A.T.A.-Konvention beigetreten ist, kann die Einfuhr unter Verwendung eines Carnets A.T.A. erfolgen. Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpassierscheinheft, bei dessen Nutzung die Zahlung oder Sicherheitsleistung für Zölle und sonstiger Eingangsabgaben entfällt.
Ist die Verwendung eines Carnets A.T.A. nicht möglich, können Waren auch außerhalb dieses Verfahrens vorübergehend eingeführt werden. Voraussetzungen hierfür sind:- Es muss eine Sicherheit in Höhe der normalerweise zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Hinterlegung des entsprechenden Betrages oder durch eine Bürgschaft geleistet werden.
- Die Waren dürfen nur zu dem in der Zollanmeldung vorgesehenen Zweck verwendet werden und müssen innerhalb der eingeräumten Frist wieder ausgeführt werden.
- Der Zoll muss die Möglichkeit erhalten, die Ware zu besichtigen.
Über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr wird meistens durch die nationale Zollbehörde entschieden. Diese entscheidet auch über den Zeitraum der Verwendung (Frist). Bei fristgerechter Ausfuhr wird der hinterlegte Betrag auf Antrag erstattet.
Vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr der Waren in verändertem ZustandDie internationale Arbeitsteilung erfordert es häufig, dass Drittlandswaren in der EU auf Grund nur hier zur Verfügung stehender Fertigungstechniken bearbeitet werden müssen und anschließend wieder in ein Drittland ausgeführt werden. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer aktiven Veredelung ebenfalls eine zoll- und abgabenfreie Einfuhr möglich. Dieser sogenannte Veredelungsverkehr muss zuvor beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und von dort bewilligt werden. Bei der Einfuhr werden die Waren durch die Zollstelle unter Festsetzung der Wiederausfuhrfrist zur aktiven Veredelung abgefertigt. Nach durchgeführter Bearbeitung (Veredelung) in der EU erfolgt unter zollamtlicher Überwachung die Ausfuhr der veredelten Waren. - Zollämter in der Region
Für die Unternehmen im Bezirk der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim stehen die unten aufgeführten Zollämter mit folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
Zollamt Öffnungszeiten Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Montags – Donnerstags: 7:30 – 17:00
Freitags: 7:30 – 15:00Zollamt Schüttorf
Industriegebiet Schüttorfer Kreuz
Emslandstr. 1
48465 Schüttorf
Tel. 0541 3301-4300
Fax 0541 3301-4320Montags – Freitags: 6:00 – 22:00Weitere Informationen rund um das Thema Zoll finden Sie auch unter www.zoll.de. - Eingangsabgaben und Zolltarife
Mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält Drittlandsware den Status von Gemeinschaftsware. Die Anmeldung der Einfuhr erfolgt elektronisch mittels des ATLAS-Verfahrens oder Internet-Zollanmeldung. Im Rahmen dieses Verfahren werden die Eingangsabgaben - Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuer - erhoben. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz und zusätzlich bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren das jeweilige Verbrauchsteuergesetz.Auskunft über die Höhe der Einfuhrzölle gibt der Elektronische Zolltarif (EZT). Die Zölle sollten schon bei der Angebotsabgabe des Lieferanten in die Importkalkulation eingerechnet werden, damit der kalkulatorische Einstandspreis mit dem nationalen Preisniveau verglichen werden kann.Analog der Systematik des EZT benötigt man für die Zollsatzermittlung die elfstellige Codenummer des Zolltarifs. Der EZT gibt nicht nur Auskunft über den Zollsatz, sondern vermittelt u. a. auch Informationen über Genehmigungspflichten, Einfuhrlizenzen und Zollvergünstigungen. Zollvergünstigungen kommen immer dann zur Anwendung, wenn Waren aus Ländern importiert werden, mit denen die EU entsprechende Abkommen geschlossen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Zollvergünstigungen ist die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen (EUR 1) oder einem Ursprungszeugnis Form A. Weitere Informationen finden Sie unter "Präferenzieller Ursprung".