Vorübergehende Ausfuhr von Waren

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie bei Ihrer IHK erfragen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit immer möglich ist.
1. Ausfuhr aus der EU
Warenstatus: Unionsware, d.h. Ware muss verzollt und versteuert sein (Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein).
1.1. Proformarechnung
mit Vermerk:                                                in englisch:
„Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
"Temporary importation...
für die Messe/Ausstellung... 
for exhibition...
von Berufsausrüstung
of professional equipment
von Warenmustern
of commercial samples"
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
"No commercial value - only for customs purposes"
Bitte beachten Sie:
• verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften)
• bei Auslandsmessen ggf. Messeorganisator fragen
• für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen
1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung (IAA).
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
• Ausfuhranmeldung erstellen
• Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder beim Zollamt selbst oder im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes".
• Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
• Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
• Abfertigung nur durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
• Art des Geschäfts: Code 69
• Verfahren: Code 2300
• Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
1.3. INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3 Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
• Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
• Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien (dreifach) der Proformarechnung dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9: "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".

2. Einfuhr in das Drittland
2.1. Proformarechnung
Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
2.2. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

3. Wiederausfuhr aus dem Drittland
Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr (Ausfuhranmeldung) der vorübergehend importierten Ware wird die Sicherheitsleistung/Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

4. Wiedereinfuhr in die EU
Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (UZK Art. 203 "Rückware")
• Ware muss in unverändertem Zustand sein
• Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen
4.1. INF.3
Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen.
4.2. Einfuhranmeldung
Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedstaat der EU)
Feld 24
Code 69
Feld 44
das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...