Allgemeine Bestimmungen zur Bescheinigung von Handelsrechnungen

Notwendigkeit
Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn dieses von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist. Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl der Rechnungen richten sich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Das Original und die Kopien der Rechnung müssen original unterschrieben sein, eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der IHK.

Warenursprung
Ist in der Rechnung eine Ursprungserklärung für die Waren angegeben, gelten für die Überprüfung die gleichen Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen. Wurden die Waren im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so muss die bei der IHK verbleibende Kopie der Rechnung die Erklärung "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt" enthalten; wenn die Waren in einem anderen Betrieb hergestellt wurden, müssen die entsprechenden Ursprungsnachweise beigebracht werden.

Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Bescheinigung einer Rechnung wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.

Ergänzungen und Neuausfertigungen
Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden.
Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die vorher bescheinigten Rechnungen zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.

Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.