Niederlande: Meldepflicht ab dem 01.03.2020

Für Einsätze ab dem 01.03.2020 muss die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande gemeldet werden. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitskräfte. Die Meldung hat über die Webseite https://postedworkers.nl zu erfolgen. Die Webseite ist teilweise auch in deutscher Sprache verfügbar und kann unter https://deutsch.postedworkers.nl abgerufen werden.
Das entsendende Unternehmen hat seinem in den Niederlanden ansässigen Auftraggeber eine Abschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss die Abschrift prüfen und der Aufsichtsbehörde etwaige Unrichtigkeiten vor Anfang der Tätigkeit mitteilen.
Vorzuhaltende Unterlagen/Anweisung Ansprechpartner
Bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande sind noch weitere Vorschriften einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Folgendes:
Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden, müssen bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorzuhalten. Es handelt sich dabei um den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft, die Gehaltsabrechnungen, wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek), Arbeitszeitnachweise. Nachweise zu folgenden Punkten: Sozialversicherungsbeiträge, Identität des entsendenden Unternehmens, Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers, Identität der entsandten Arbeitskraft, Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist. Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist. Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden Unterlagen.
Anweisung eines Ansprechpartners: Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzuweisen. Zurzeit kann die Anweisung des Ansprechpartners nicht vorab erfolgen; ab dem 01.03.2020 hat die Anweisung über das unter dem Punkt ‚Meldepflicht‘ angegebene Portal zu erfolgen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den außerhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an das außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen weiterleiten.
Weitere Voraussetzungen für die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande.
Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, sich in dem niederländischen Handelsregister eintragen lassen. Das niederländische Handelsregister wird von der Kamer van Koophandel geführt. Auf deren Webseite www.kvk.nl sind dazu weitere Informationen und die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung enthalten. Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, ist auf der Webseite der Europäischen Kommission enthalten.
Quelle DNHK