Libanon: Keine Änderungen bei Bescheinigungen

Am 1. Oktober 2019 wurde durch die Behörden im Libanon eine Vorschrift erlassen, nach der Handelsrechnungen, die bei der Wareneinfuhr in den Libanon vorgelegt werden, zunächst von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes bescheinigt und anschließend durch die libanesische Vertretung im Ausfuhrland legalisiert werden müssen. Diese Bestimmung wurde am 10. Oktober 2019 wieder aufgehoben.
Basierend auf der Verordnung Nr. 5497 vom 23. August 2019 hatte das libanesische Finanzministerium am 1. Oktober 2019 zunächst die Note Nr. 17548/2019 („Customs Memo No. 18“) erlassen. Darin wurden die libanesischen Zollämter angewiesen, keine Einfuhren abzufertigen, wenn die zugrunde liegenden Handelsrechnungen (bzw. Kopien) zuvor nicht von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes bescheinigt sowie von der libanesischen Vertretung im Ausfuhrland legalisiert worden sind.
Der DIHK war seitdem im Austausch mit der libanesischen Botschaft und hat auf eine Rücknahme dieser Vorgabe gedrängt. Nun hat die libanesische Botschaft ein offizielles Schreiben des Außenministeriums vom 10. Oktober 2019 übermittelt (Note No. 9/1622 vom 10.10.2019). Darin heißt es, dass die Note Nr. 17548/2019 aufgehoben ist. Damit gelten wieder die zuvor bestehenden Regelungen für Handelsrechnungen bei der Zollabfertigung im Libanon. Wie in den Konsulats- und Mustervorschriften ausgeführt, ist eine konsularische Legalisierung nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch vom libanesischen Importeur gefordert werden. Folglich ändert sich die Handhabung von Handelsrechnungen durch Unternehmen und IHKs bei Libanongeschäften bis auf Weiteres nicht.
Quelle:DIHK