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Nr. 4986594

Webinar Erfolgreich Waren aus China importieren

China ist weiterhin einer der wichtigsten Warenlieferanten für Deutschland. Hauptimportgüter sind Elektronik, Maschinen und elektrische Ausrüstungen, aber auch bei Elektroautos ist die Importabhängigkeit durch stark steigende Importe stark gewachsen.
Mit drei inhaltlich identischen Webinaren 13., 25. und 27. November 2025 möchten wir Sie über Möglichkeiten, Chancen, Herausforderungen und Risiken beim Einkauf in China informieren.
U. a. werden folgende Punkte behandelt:
  • wie Sie seriöse und zertifizierte Fabriken in China finden
  • die 10 wichtigsten Chinamessen und welcher Flughafen in der Nähe ist
  • wo man in China vor Bezahlung eine fabrikunabhängige Warenkontrolle bei deutschsprachigen Dienstleistern bestellen kann
  • welche Produktzertifikate für den Import nach Deutschland nötig sind
  • Preisverhandlungen und Gestaltung von Lieferverträgen
  • wie Sie sicherstellen, dass Ihre Chinawaren alle gesetzlichen Vorschriften erfüllen
Referent ist Ekkehard Hoffmann, Import Consult Hoffmann, Essen. Die Teilnahme kostet 198 Euro.
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.anmeldung-chinawebinar.de

27. November 2025 | Regionalforum Afrika: Hype oder echte Chance für deutsche Unternehmen?

Afrika birgt große Potenziale: Ressourcenreichtum, kulturelle Vielfalt, Unternehmergeist und Innovationskraft. Etwa die Hälfte der 20 am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften befinden sich in Afrika. 2035 wird der Kontinent das größte Arbeitskräfteangebot weltweit haben. Bis 2050 wird sich die Bevölkerung auf 2,5 Milliarden Menschen verdoppeln. Hier wachsen die globalen Märkte, die Beschäftigten und Kunden der Zukunft heran.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich am 27. November 2025 von 14:00 bis 18:00 Uhr in der IHK in Osnabrück über Geschäftsmöglichkeiten auf dem afrikanischen Kontinent zu informieren! Experten und Unternehmer bieten wertvolle Tipps zum Markteinstieg sowie zu Recht und Steuern.
Unser Programm für Sie:
14:00 Uhr: Begrüßung
14:10 Uhr: Afrika in seiner Vielfalt betrachten
  • Claudia Voß | Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin & Leiterin Länder & Märkte – Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V.
14:30 Uhr: Geschäftsrealität in Afrika – Einblicke aus erster Hand
  • Wilfried Koldehoff | Exportleiter Afrika, Amazonen-Werke H. Dreyer SE
  • Haluk Selvi | Geschäftsführer Transport & Zoll & Benedikt Osterheider | Vertriebsleiter Meyer & Meyer Holding SE
  • Frank Nordmann | General Manager Key Accounts and Sustainable Development, Grimme Landmaschinenfabrik GmbH
15:45 Uhr: Kaffeepause
16:00 Uhr: Förderung, Finanzierung und Absicherung im Afrikageschäft
  • Michael Monnerjahn | Unternehmensbegleitung Nord- und frankophones Afrika, Wirtschaftsnetzwerk Afrika
  • Oliver Wagener | Business Scout/Koordinator IHK-Hub, Agentur für Wirtschaft und Entwicklung
  • Herwig Maaßen | Senior Manager, Investitionsgarantien des Bundes, PwC
  • Frederik Höfken | Externer Berater, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG)
  • Marc Frenzel | Firmenberater, Euler Hermes Aktiengesellschaft
17:15 Uhr: Schlussworte
17:20 Uhr: Vernetzung, Imbiss
18:00 Uhr: Ende der Veranstaltung
Die Veranstaltung wird von der IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, der Oldenburgischen IHK, dem Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V. sowie der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung im Rahmen des Wirtschaftsnetzwerkes Afrika organisiert.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Bitte melden Sie sich bis zum 20. November unter folgendem Link an: Anmeldung
Wir freuen uns auf Sie!
Anna-Daniela Arians, Michael Monnerjahn, Bianca Untied, Oliver Wagener

Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen

Die Europäische Union hat am 29. September 2025 mehrere restriktive Maßnahmen zu den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt. Diese Maßnahmen waren seit dem JCPoA (2015) ausgesetzt. Der EU-Beschluss folgte auf die Wiedereinführung der UN-Sanktionen, nachdem der UN-Sicherheitsrat die Aufhebung der Sanktionen nicht verlängert hat.
Wieder gelten sowohl die UN-Maßnahmen (seit 2006 per Resolutionen beschlossen und automatisch in EU-Recht übernommen) als auch autonome EU-Maßnahmen. Im Warenhandel betrifft das unter anderem:
  • ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran
  • ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
  • Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
  • ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
  • Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
  • ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen.
Quelle: DIHK

Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026

Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Auslandsaktive Unternehmen müssen sich hierauf einstellen. Auch der Jahreswechsel 2025/2026 führt wieder zu zahlreichen Änderungen und Anpassungen in diesem Bereich.
Die Handelspolitik der USA unter Präsident Trump mit einem Zick-Zack-Kurs und drastischen Zöllen war das beherrschende Thema in den vergangenen Monaten und stellen die Unternehmen vor große Herausforderungen. Der seitens Russlands seit nunmehr Februar 2022 geführte Krieg in der Ukraine zeigt mehr als deutliche Auswirkungen: Die u.a. in der Europäischen Union in Form von nunmehr 18 Sanktionspaketen verhängten Embargomaßnahmen belasten die Unternehmen. Weitere Embargobestimmungen gegenüber anderen Ländern und Personen sowie Finanzsanktionen, Exportkontrolle, der Ausbau von Freihandelsabkommen sind u.a. Themen, die erhebliche Auswirkungen auf die praktische Abwicklung von Außenhandelsgeschäften haben.
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet daher drei Veranstaltungen
„Aktuelle Änderungen im Zoll- und
Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026“

an folgenden Terminen an:
Mittwoch, 03.12.2025
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
it.emsland
Kaiserstr. 10b
49809 Lingen
Anmeldung: https://veranstaltungen.osnabrueck.ihk24.de/International1terminaaw
Dienstag, 13.01.2026
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Anmeldung: https://veranstaltungen.osnabrueck.ihk24.de/International2terminbqz
Dienstag, 13.01.2026
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Anmeldung: https://veranstaltungen.osnabrueck.ihk24.de/Internatinal3termintji
Als Referenten konnten wir Dr. Ulrich Möllenhoff gewinnen. Wir laden Sie zu den Veranstaltungen herzlich ein. Die Teilnahme kostet 140 €. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Bitte beachten Sie:
Die Veranstaltung setzt Vorkenntnisse voraus und ist nur bedingt für Anfänger und komplette Neueinsteiger geeignet, da sie keine Einführung in die einzelnen Themenbereiche vorsieht.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

11.11.2025: Deutschland und Dänemark im Energiemarkt der Zukunft

Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim und die Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Osnabrück laden Sie herzlich ein zu einer hochkarätig besetzten Fachveranstaltung, unter dem Titel
„Marktzugang, Partnerschaft, Innovation:
Deutschland und Dänemark im Energiemarkt der Zukunft“ am
Dienstag, 11. November 2025, 16:30 Uhr,
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Lotter Straße 43, 49078 Osnabrück.
Die Veranstaltung beleuchtet aktuelle Entwicklungen, rechtliche Rahmenbedingungen und Praxisbeispiele aus dem deutschen und dänischen Energiesektor mit besonderem Fokus auf Wind- und Wasserstofftechnologien.
Freuen Sie sich auf folgende Vorträge:
  • Andreas Wenzel
    Geschäftsführer der Deutsch-Dänischen Handelskammer, Kopenhagen
    „Dänemark und Deutschland – Partner für nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung“
  • Mikael Hedager Würtz, LL.M.
    Rechtsanwalt und Partner, DAHL Advokatpartnerselskab, Esbjerg
    „Rechtliche Rahmenbedingungen bei Etablierung deutscher Unternehmen in Dänemark“
  • Prof. Dr. Ing. Carsten Bücker
    Geschäftsführender Gesellschafter der CBC GmbH & Co.KG
    „Emissionsfreie Energieversorgung auf Wasserstoffbasis – Ein Start-Up Bericht“
Im Anschluss an das Programm laden wir Sie herzlich zu einem Glas Wein und Finger Food bei persönlichem Austausch mit den Referenten und Teilnehmenden ein.
Bitte melden Sie sich bis zum 28. Oktober 2025 über den folgenden Anmeldebutton an.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Freihandelsabkommen EU-Indonesien

Am 23.09.2025 haben die EU und Indonesien die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen.
Laut EU-Angaben werden europäische Exporteure jährlich 600 Millionen Euro an Zöllen einsparen, da die Einfuhrzölle auf 98,5 Prozent der Zolltarifpositionen abgeschafft werden. Außerdem werden 221 geografische Angaben für die EU und 72 geografische Angaben für indonesische Produkte geschützt. Nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung müssen der Rat und das Europaparlament dem Abkommen zustimmen, bevor es in Kraft treten kann. Das Ziel beider Seiten ist ein Inkrafttreten bis zum 01.01.2027. Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: DIHK

LkSG: BAFA stellt Prüfung von Berichten ab sofort ein und ändert Bußgeldpraxis

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG beschlossen. Der Regierungsentwurf zielt darauf ab, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird angestrebt. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt und die Bußgeldtatbestände entsprechend von dreizehn auf vier reduziert werden.
Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Aufsichtsbehörde BAFA am 26. September 2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Das BAFA hat am 1. Oktober 2025 über die sofortige Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten informiert. Damit wird dem gesetzlich angestrebten formalen Wegfall der Erstellungs- und Einreichungspflicht vorgegriffen.
Das BAFA wird darüber hinaus die vorgeschlagene Begrenzung von Bußgeldtatbeständen schon untergesetzlich berücksichtigen und bei laufenden und zukünftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch als Ultima Ratio – bei schweren Pflichtverstößen im Zusammenhang mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängen.
Generell wird das BAFA weiterhin einen dialogorientierten Prüfansatz verfolgen.
Siehe auch weiterführende Hinweise des BAFA vom 1. Oktober 2025: BAFA - Überblick
Quelle: DIHK

24.10.2025: Webinar KI im Außenhandel

Seit der Einführung von ChatGPT ist das Thema Künstliche Intelligenz (KI) in aller Munde. Dabei umfasst KI weit mehr als nur den Einsatz großer Sprachmodelle.
Auch im Außenhandel eröffnen sich vielfältige Anwendungsmöglichkeiten, um Herausforderungen wie beispielsweise dem Fachkräftemangel zu begegnen. Gleichzeitig stellt die Kombination aus branchenspezifischen Anforderungen und technologischer Komplexität viele Unternehmen vor besondere Herausforderungen bei der Umsetzung.
In Kooperation mit der IHK für Ostfriesland und Papenburg bieten wir ein kostenfreies Webinar am 24. Oktober 2025 von 10 bis 11:30 Uhr zu diesem Thema an. Die Veranstaltung gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der angewandten Forschung von KI-Lösungen im Außenhandel, deren Einsatzmöglichkeiten und beschreibt die aktuellen Aufgaben, die seitens der Forschung derzeit angegangen werden. Referentin ist Dr. Paulina Prantl vom Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS in München.
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit (bis zum 22. Oktober) finden Sie hier.

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone: Matrix aktualisiert

Wie der Zoll mitteilt (LINK), hat die EU-Kommission am 17.09.2025 im EU-Amtsblatt C/2025/5098 (LINK) eine neue Mitteilung herausgegeben. Darin wird zur Anwendung der Regeln für den Ursprung betreffend der diagonalen Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) berichtet.
Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „C“ markiert sein.
In Tabelle 1 markiert ein „R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Bei Partnern, die die Übergangsregeln anwenden, wird in Tabelle 1 auch ein „T“ eingefügt. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
Diesbezüglich ist Anhang II relevant:
ANHANG II
Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen
A. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber allen ihren Partnern Gebrauch machen
  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz (Liechtenstein)
B. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber einer begrenzten Anzahl ihrer Partner Gebrauch machen
  • Albanien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Montenegro — gegenüber EFTA-Staaten
  • Nordmazedonien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Serbien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) — untereinander
Quelle: DIHK

Europaparlament stimmt CBAM-Entbürokratisierung zu

Das Europaparlament hat am 10.09.2025 der CBAM-Entbürokratisierung zugestimmt. So wird etwa die De Minimis-Schwelle für Importe von 150€ Warenwert auf 50 Tonnen angehoben. Somit werden 90% der EU-Importeure von CBAM ausgenommen. Den CBAM-Änderungen muss noch der Rat zustimmen, bevor sie in Kraft treten können. Zur angenommenen Parlamentsresolution gelangen Sie hier: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0178_EN.html
Quelle: DIHK

06.11.2025: Internationale Wasserstoffkonferenz in Berlin

Am 6. November 2025 findet in Berlin die erste „Internationale Wasserstoffkonferenz – Act together. Think global. Move forward with hydrogen.“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) statt. Über Ihre Teilnahme daran würden wir uns sehr freuen und laden Sie hierfür recht herzlich in das Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin ein.
Im Mittelpunkt der Konferenz stehen konkrete, praxisnahe Lösungsansätze, internationale Perspektiven sowie der direkte Austausch zwischen und mit Unternehmen, die bereits heute die Zukunft der Wasserstoffwirtschaft gestalten.
Über das weltweite Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) bringt die DIHK internationale Unternehmen nach Berlin, um gemeinsam mit deutschen Akteuren über zentrale Herausforderungen und Chancen der Wasserstoffwirtschaft zu diskutieren. In thematisch fokussierten Panels werden unter anderem die aktuellen Rahmenbedingungen auf EU-Ebene, die Rolle von Offtakern, die Themen Infrastruktur und Logistik sowie der Bereich Innovationen und Technologie inklusive Best Practices vorgestellt und diskutiert.
Das detaillierte Programm der Konferenz können Sie hier sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abrufen. Zudem können Sie sich bereits jetzt hier kostenfrei für die Konferenz anmelden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Louise Maizières, Referatsleiterin für Wasserstoff und internationale Energiepartnerschaften, (maizieres.louise@dihk.de, Tel.: +49 30 20308 2207) gerne zur Verfügung.

EU-US Handelsvereinbarung

Am 21.08.2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27.07.2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
  • Eine Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
  • Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU noch diesen Monat ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg.
  • Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für die folgenden EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
  • Verhandlungen zu Zollkontingenten im Stahl- und Aluminiumsektor.
  • Der Abbau nichttarifärer Hemmnisse, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
  • Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen sowie bei der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken.
  • Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
EU-Legislativvorschläge zur Umsetzung des Handelsabkommens mit den USA
Am 29.08.2025 hat die EU-Kommission zwei Legislativvorschläge vorlegt, die im Rahmen der EU-US Verhandlungen vereinbart wurden, damit die USA ab dem 01.08.2025 rückwirkend die Zölle im Automobilbereich senken. Der erste Rechtsakt betrifft einen Vorschlag zur Abschaffung der Zölle auf US-Industriegüter und zur Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs für eine Reihe von US-Meeresfrüchten und nicht sensiblen Agrargütern. Mit dem zweiten Vorschlag wird vorgeschlagen, die Zollfreiheit für Hummer zu verlängern, die nun auch für verarbeiteten Hummer gilt. Das Parlament und der Rat müssen die beiden Vorschläge nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens genehmigen, bevor die Zollsenkungen der EU in Kraft treten können. Die USA haben sich außerdem verpflichtet, ab dem 1. September für bestimmte Warenkategorien, für die nur der Meistbegünstigungszollsatz gilt, keine oder nahezu keine Zölle zu erheben (nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Flugzeuge und Flugzeugteile, generische Arzneimittel und ihre Bestandteile sowie chemische Grundstoffe). Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, diese Liste weiter auszudehnen.
Quelle: DIHK

GTAI-Sonderseite Handelspolitik unter Trump

Der Außenhandel wird immer komplexer: Die USA verhängen zusätzliche Zölle gegen wichtige Handelspartner. Diese reagieren mit Gegenmaßnahmen und Klagen. Die GTAI informiert auf ihrer Sonderseite über die neuesten US-Zölle und liefert Analysen zur US-Handelspolitik und ihre Auswirkungen auf die wichtigsten Märkte.
Quelle: GTAI

Ägypten – ACI System auch für Luftfracht ab 01.01.2026

Seit 2021 befindet sich das „Advanced Cargo Information System (ACI)“ für Sendungen, die per Schiff nach Ägypten eingeführt werden, in Betrieb. Der ägyptische Zoll führt nun das verpflichtende ACI-System für Luftfracht ab dem 1. Januar 2026 ein.
ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ (zu Deutsch „Fenster“) zu bündeln und zu verifizieren.
Die AHK Kairo hat dazu eine entsprechende Meldung verfasst (LINK).
Quelle: DIHK

Politik muss bei Nachhaltigkeit spürbare Entlastungen schaffen - Nachhaltigkeitsforum tagt mit über 120 Teilnehmern in Osnabrück

„Nachhaltigkeit bleibt im Fokus des Mittelstandes – trotz konjunktureller Schwächephasen, Fachkräftemangel und komplexer bürokratischer Vorgaben“, betonte IHK-Vizepräsident Mark Rauschen zum Auftakt des Nachhaltigkeitsforums 2025 in der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) in Osnabrück. Mehr als 120 Gäste aus der regionalen Wirtschaft folgten der Einladung von Creditreform, PKF WMS und der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen aktuelle Entwicklungen rund um die sogenannte „Omnibus-Verordnung“ der Europäischen Union, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsregulierung Entlastung bringen soll. Dabei wurde deutlich: Während die EU mit der Verordnung einen wichtigen Schritt in Richtung Bürokratieabbau setzt, sehen sich viele Betriebe nach wie vor durch eine unklare Rechtslage und überbordende Vorgaben ausgebremst. Dies unterstreiche die aktuelle IHK-Bürokratieumfrage, so Rauschen. Danach empfänden 57 Prozent aller befragten Unternehmen die geltenden Berichtspflichten und Nachhaltigkeitsvorgaben als starke oder sehr starke Belastung. Der IHK-Vizepräsident fordert daher: „Politik und Verwaltungen müssen endlich spürbare Erleichterungen schaffen, damit Unternehmen wieder Freiräume bekommen.“
Ein konkretes Beispiel für eine solche dringend benötigte Entlastung stellte Julia Twachtmann, IHK-Projektleiterin Nachhaltigkeit, mit dem neuen freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen vor: dem VSME. Der „Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs“ reduziert Berichtspunkte deutlich und soll eine zentrale Lösung für fortlaufende Datenabfragen zu den Themen Soziales, Unternehmensführung und Umwelt (ESG) entlang der Lieferkette bilden. Dr. Benjamin Mohr, Mitglied der Geschäftsführung bei der Creditreform Rating AG bezeichnete den neuen Standard als „machbar – und einen wesentlich besseren Einstieg in die Thematik als alles, was wir bisher in diesem Bereich gesehen haben.“
Trotz aller regulatorischen Herausforderungen wurde beim Nachhaltigkeitsforum deutlich: Nachhaltigkeit ist für viele Unternehmen längst kein Pflichtthema mehr, sondern bietet Chancen und wird daher aktiv und innovativ gestaltet.
Das zeigte sich auch in den Praxisbeiträgen regionaler Unternehmen:
Christoph Spandau, Geschäftsführer der Re.Lion.Bat.Circular GmbH in Meppen, gewährte Einblicke in die europaweit größte Recyclinganalage für Batterien. Das Unternehmen ist ein Beispiel für innovative Marktführer aus der Region. In ihrer Anlage können bis zu 60.000 Akkus pro Jahr recycelt werden – rund ein Drittel der gesamten deutschen Kapazität.
Die Conditorei Coppenrath & Wiese aus Mettingen, die auch am Standort Osnabrück mit Tochterfirmen und Niederlassungen aktiv ist, präsentierte seine Nachhaltigkeitsstrategie als eine Mischung aus Regulatorik, Kundenanforderungen und Zukunftsorientierung. Die Nachhaltigkeitsmanagerin Dr. Ing. Imke Korte berichtete, dass das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 35 Prozent reduzieren und bis 2045 sogar 90 Prozent einsparen will. Dabei wird der Reduktionsprozess aktuell freiwillig von der “Science Based Targets Initiative“ validiert.
Die Mainka Bau GmbH & Co. KG aus Lingen zeigte, wie unternehmerische Verantwortung auch ohne regulatorische Pflicht umgesetzt werden kann. Die Nachhaltigkeitsverantwortlichen Christian Mross und Marcel Maue schilderten, dass das Unternehmen auch nach dem Wegfall der Berichtspflicht freiwillig weiter nach den ESRS-Vorgaben berichten werde.
Neben den Vorträgen bot die Veranstaltung Raum für kollegialen Austausch und Vernetzung.

14. Oktober 2025: Business Talk: US-Handelspolitik unter Trump – Eine erste Bilanz

Donald Trump hat in kürzester Zeit die globale Wirtschaftspolitik auf den Kopf gestellt. Kaum ein anderer US-Präsident hat in so kurzer Zeit für so viel Bewegung gesorgt: Strafzölle, protektionistische Maßnahmen und ein unberechenbarer Zick-Zack-Kurs sorgen weltweit für Unsicherheit – besonders für die exportorientierte deutsche Wirtschaft.
Doch: Hinter allen Konflikten stecken auch Chancen. Welche Auswirkungen haben der „Deal“ zwischen den USA und der EU? Welche Perspektiven eröffnen sich für deutsche Unternehmen trotz neuer Hürden? Und was bedeutet das für die Zukunft transatlantischer Geschäftsbeziehungen?
Diese Fragen stehen im Mittelpunkt unseres Business Talks
US-Handelspolitik unter Trump – Eine erste Bilanz,
Dienstag, 14. Oktober 2025, 15:30 bis 17:00 Uhr,
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim,
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück.
Gastrednerin Susanne Gellert, President & CEO der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in New York, gibt aus erster Hand Einblicke in die aktuelle Wirtschaftslage in den USA und die transatlantischen Handelsbeziehungen.
Im Anschluss an ihren Vortrag laden wir Sie herzlich zur Diskussion ein – nutzen Sie die Gelegenheit für Fragen, Austausch und neue Impulse.
Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung bis zum 30. September 2025 ist jedoch erforderlich. Bitte nutzen Sie dafür diesen Link.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und einen spannenden Austausch!

14.10.2025: Beratungstag USA

Die Exporte Deutschlands in die USA erreichten 2024 einen Rekordwert. Für das laufende Jahr haben sich die Aussichten jedoch eingetrübt. Die erratische Zollpolitik des US-Präsidenten und die damit einhergehende Unsicherheit haben massiven Einfluss auf die deutsche Exportwirtschaft. Dennoch bleiben die USA ein wichtiger Handelspartner für deutsche Unternehmen mit entsprechenden Geschäftsmöglichkeiten.
In Zusammenarbeit mit der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer (AHK) in New York bieten wir daher einen
Beratungstag USA, 14. Oktober 2025,
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim,
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück,
an. Im Rahmen eines Gesprächs von ca. 60 Minuten erhalten Sie eine Einschätzung der aktuellen Situation in den USA und möglicher Geschäftschancen. Hierfür stehen wir gemeinsam mit Susanne Gellert, President & CEO der AHK New York, zur Verfügung.
Der Teilnahmepreis beträgt 60 €. Bitte melden Sie sich bis zum 30. September 2025 hier an. Die Anzahl der Beratungstermine ist begrenzt, die Terminvereinbarung erfolgt nach Ihrer Anmeldung.

28.10.2025: Save the Date – Außenwirtschaftstag des BMWE in Berlin

US-Handelsmaßnahmen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Update

Die neuen US-Zölle sorgen weltweit für Diskussionen – doch was bedeuten sie konkret für Unternehmen? Germany Trade & Invest (GTAI) beantwortet in einem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um die aktuellen Handelsmaßnahmen und fasst wichtige Quellen für Sie zusammen.
Weiterhin informiert die GTAI auf ihrer Sonderseite über die neuesten US-Zölle und liefert Analysen zur US-Handelspolitik und ihre Auswirkungen auf die wichtigsten Märkte. (11.08.2025).
Quelle: GTAI

RISE Professional: Forschungspraktikanten aus den USA, Kanada, Großbritannien und Irland für Unternehmen in Deutschland

Ab dem 15. August können Sie wieder Praktikumsangebote in der RISE Professional Datenbank einstellen. Nutzen Sie die langjährigen Kontakte und Netzwerke des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) um hochqualifizierte Forschungspraktikanten aus den USA, Kanada, Großbritannien oder Irland für Ihr Unternehmen zu gewinnen.
Das Einstellen der Praktikumsangebote ist kostenfrei, Ihr Unternehmen oder Ihr Forschungsinstitut zahlt lediglich bei erfolgreicher Vermittlung eine monatliche Vergütung direkt an den Praktikanten, zusätzlich werden alle Praktikanten mit einem Stipendium inklusive Reisekostenpauschale und Versicherungspaket vom DAAD unterstützt. Alle Bewerbungen werden vom DAAD geprüft und an Sie weitergeleitet. Das Auswahlverfahren erfolgt anschließend in Absprache mit Ihnen.
Der Ablauf:
15.08. - 15.10. 2025: Stellen Sie ein Praktikumsangebot in unserer Datenbank ein.
15.10. - 30. 11. 2025: Studierende und Graduierte aus Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie Informatik können sich auf Ihr Projekt bewerben.
15.05. - 31.12. 2026: Die Praktika finden zwischen drei oder sechs Monaten statt.
Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen über das Programm zukommen. Bei Interesse oder Fragen freuen wir uns über eine Rückmeldung von Ihnen.
Kontakt für Rückfragen: Annkristin Ermel, Tel. 0228/882-696, E-Mail: rise-pro@daad.de
Schauen Sie auch gerne auf der Webseite nach: https://www.daad.de/rise/de/rise-professional/firmenpraktikum-anbieten/
Quelle: DAAD

PEM: Regionales Übereinkommen - Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum 2025

Die EU veröffentlichte am 11.08.2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 08.08.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren für Ursprungsnachweisen/Lieferantenerklärungen. Siehe hierzu die Meldung im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ auf zoll.de.
Im Übergangszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.
Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31.12.2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.
Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) wurden entsprechend geändert. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025. Zum Verordnungstext geht hier.
Quelle: DIHK

18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland beschlossen

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland beschlossen.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des 18. Sanktionspakets zählen:
  • Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,60 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
  • Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
  • Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien
  • Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
  • Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
  • Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
  • Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
  • 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
  • Neue Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u. a. für CNC-Maschinen und chemische Vorprodukte für Raketentreibstoffe sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen.
  • Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.
  • Die Erweiterung der Maßnahmen gegen Belarus umfasst unter anderem ein Waffenembargo sowie neue Finanzsanktionen.
Das Sanktionspaket ist mit der Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 angepasst worden und am 19. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Sanktionen sind am 20. Juli 2025 in Kraft getreten.
Quelle: DIHK

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wurde aufgrund des 18. Sanktionspakets gegenüber Russland vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
Daneben wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auch die mit dem 18. Sanktionspaket vorgenommene Erweiterung des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor einbezieht. Die Bereitstellung dieser Software kann – unter den dort genannten Bedingungen – somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen.
Hier finden Sie die Volltextfassung.
Quelle: BAFA

Aktualisierung der BMWE-FAQ zu Russlandsanktionen

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurden am 23. Juli 2025 die Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (FAQ) aktualisiert. Die Aktualisierung greift Fragen der Unternehmen und Verbände auf, die das BMWE insbesondere zur praktischen Anwendung der No-Russia-Clause erreicht haben.
Quelle: DIHK

EU-Factsheet zu Incoterms® und EU-Sanktionen

Die EU Kommission hat ein Factsheet zur Nutzung der Incoterms® „Ex Works“ und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht. Darin wird erläutert, wie die Incoterms®-Regeln mit den EU-Sanktionen zusammenhängen und welche Verantwortlichkeiten Verkäufer und Käufer bei EXW-Lieferungen haben.
Privatrechtliche Vereinbarungen können nicht von den EU-Sanktionen abweichen. Die Verwendung von Incoterms®-Regeln wie EXW ändert daher in keiner Weise die sanktionsbezogenen Verpflichtungen. Dazu gehört die Verpflichtung, sicherzustellen, dass bestimmte Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer wie Russland oder Belarus gelangen. Exporteure bzw. Verkäufer sollten alle zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Quelle: DIHK

Kenia: Ursprungszeugnis wird Pflicht ab 01.07.2025

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Quelle: DIHK

EU hebt Wirtschaftssanktionen gegen Syrien auf

Der Rat der Europäischen Union hat Rechtsakte erlassen, mit denen nahezu alle wirtschaftlichen Sanktionen gegen Syrien aufgehoben werden – ausgenommen sind Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.
24 Organisationen – darunter Banken wie die syrische Zentralbank sowie Unternehmen aus Schlüsselbranchen wie Öl, Baumwolle, Telekommunikation und Medien – wurden von der EU-Sanktionsliste gestrichen. Gleichzeitig bleiben restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen mit Verbindungen zum Assad-Regime bis zum 1. Juni 2026 in Kraft.
Weitere Informationen

Türkei: Neues Producer/Exporter Certificate im Rahmen von Anti-Dumping-Maßnahmen

Die Türkei hat im März 2025 eine neue Bekanntmachung zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb veröffentlicht (Nr. 2025/1), die 60 Tage nach Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
Neu ist das „Producer/Exporter Certificate“, das vorgelegt werden muss, wenn individuelle Anti-Dumping-Maßnahmen für bestimmte Hersteller oder Exporteure gelten. Es dient dem Nachweis der Identität des Herstellers bzw. Exporteurs gegenüber der türkischen Zollbehörde.
Wichtig:
Dieses Formular ist nicht identisch mit dem Exporter Registry Formular, das z. B. bei Textilien über ebirlik abgewickelt wird. Es kam in letzter Zeit vermehrt zu Verwechslungen.
Bitte prüfen Sie bei Ausfuhren in die Türkei genau, ob das neue Producer/Exporter Certificate erforderlich ist.
Weitere Informationen:
Quelle: DIHK

„Wirtschaft first“ Politik bringt Investitionsboom in Ungarn IHK-Ländersommerabend in Osnabrück

„Ungarn ist ein bedeutender Wirtschaftspartner Deutschlands, auch für die regionalen Betriebe“, erklärte IHK-Präsident Uwe Goebel in seiner Begrüßung auf dem IHK-Ländersommerabend Ungarn in Osnabrück. Aktuell exportierten fast 200 regionale Unternehmen dorthin, knapp 40 regionale Betriebe bezögen Waren von dort. Zudem hätten 17 regionale Unternehmen eine Niederlassung oder Produktionsstätte in Ungarn. Dazu zählt auch die Amazone-Gruppe aus Hasbergen, die seit 2016 eine Pflugproduktion in Mosonmagyaróvár betreibt. „Dass Ungarn ein hochattraktiver Investitionsstandort ist, haben wir spätestens auf unserer IHK-Delegationsreise nach China und Südkorea im letzten Jahr erfahren. Sowohl der chinesische Automobilhersteller BYD als auch die koreanische SK On-Gruppe investieren innerhalb der EU genau dort“, so Goebel.
Gastrednerin Barbara Zollmann, Geschäftsführender Vorstand der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer in Budapest, hob die Investitionschancen in Ungarn hervor. Sie betonte: „Ungarn ist ein äußerst attraktiver Standort für internationale Investoren. Die hohe Präsenz internationaler Unternehmen zeigt das weltweit große Interesse an Ungarn.“ Mit wichtigen Projekten wie einem neuen Werk in Szeged und dem geplanten Europazentrum in Budapest schaffe z.B. BYD nicht nur Arbeitsplätze, sondern sende auch ein starkes Signal für die Zukunftsfähigkeit Ungarns. Dabei sei BYD nur ein Beispiel. Zahlreiche andere Betriebe, vor allem aus dem Automobilsektor, setzten auf das Land, so auch Audi, Mercedes und BMW sowie deren Zulieferer.
„Gerade für produzierende Unternehmen ist Ungarn ein starker Auslandsstandort“, so Zollmann. Vorteile seien etwa qualifizierte Mitarbeiter zu wettbewerbsfähigen Kosten, eine vielfältige Hochschullandschaft, niedrige Steuern, eine gut ausgebaute Infrastruktur und eine umfassende Zulieferlandschaft. Vor allem aber sei die Wirtschaftspolitik auf die Förderung von ausländischen Investitionen insbesondere im produzierenden Sektor ausgerichtet. „In Ungarn ist die Politik mit der Wirtschaft sehr eng verbunden, hier gilt ‚Wirtschaft und Ungarn First‘ und dies wird auf allen staatlichen Ebenen gelebt“, so Zollmann.
Zollmann lud die Gäste des Ländersommerabends ein, sich am 5. November am Standort Debrecen, wo sich um das neue BMW-Werk herum ein neues E-Mobility-Cluster entwickelt hat, bei einem Deutsch-Ungarischen Business Forum mit Firmenbesuchen von den Entwicklungen zu überzeugen. Sie betont weiterhin: „In der EU ist es wichtig, dass die 27 Mitgliedsstaaten bereit sind, an den richtigen Stellen voneinander zu lernen. Der starke Fokus auf Auslandsinvestitionen und eine sehr agile Wirtschaftsförderung in Ungarn sind neben den guten Standortbedingungen hier zwei echte Trümpfe.“
Marco Graf, Hauptgeschäftsführer der IHK, sieht das ähnlich: „In Deutschland wird Investoren leider viel zu selten der sprichwörtliche rote Teppich ausgerollt und spätestens in der Umsetzungsphase werden die Unternehmen von der deutschen Bürokratie eingeholt. Es ist deshalb gut, dass die neue Bundesregierung hier nun zu Veränderungen bereit ist.“
„Die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer spielt eine zentrale Rolle in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Ungarn“, ergänzte IHK-Präsident Goebel. Die Kunden und Mitglieder der AHK Ungarn profitierten von deren umfangreichen Serviceleistungen, die vor allem bei Markteintritt, Lieferantensuche und Standortaufbau eine wichtige Unterstützung böten.

eZOLL-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Am 16. Dezember 2024 veröffentlicht die Zollverwaltung die innovative eZOLL-App zum kostenlosen Download im Apple App Store sowie im Google Play Store.
Ab sofort erweitert sich der Kreis der Nutzerinnen und Nutzer der eZOLL-App und umfasst neben Privatpersonen nun auch Unternehmen. Voraussetzung für die App-Nutzung durch Unternehmen, Freiberufler, eingetragene Kaufleute und Personenvereinigungen ist das Vorhandensein eines Geschäftskundenkontos im Zoll-Portal sowie einer EORI-Nummer.
Mit der eZOLL-App können Privatpersonen und Unternehmen für Sendungen, die durch die Deutsche Post AG an ein Binnenzollamt weitergeleitet worden sind, eine Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) bis zu einem Wert von 150 Euro einfach und flexibel abzugeben. Privatpersonen können mit der eZOLL-App Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro anmelden.
Die eZOLL-App bietet durch ihren schlanken Prozess sowie durch neuartige Funktionen Unterstützung bei der Abgabe von Zollanmeldungen:
  • Mithilfe eines KI-gestützten Tools können zollrelevante Daten mittels Fotoaufnahme oder durch das Importieren z.B. einer handelsüblichen Rechnung in die Zollanmeldung übernommen sowie die
  • Warennummer aus dem Zolltarif ermittelt werden.
  • In der App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. der Kreditkartenzahlung.
  • Bei Fragen besteht die Möglichkeit, den Chatbot AURA zu nutzen.
Weitere Informationen zur eZOLL-App sowie ein Erklärvideo zur Erstellung einer Zollanmeldung in der App finden Sie unter: Die eZOLL-App
Quelle: zoll.de

CBAM: Vereinfachungsregeln aus dem Omnibus-Paket sind beschlossen

Ungewöhnlich schnell ist das Vereinfachungspaket zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM von Rat, Parlament und Kommission am 18. Juni 2025 inhaltlich beschlossen worden. Es enthält als Kernelement die neue Freigrenze für CBAM-Meldungen von 50 Tonnen im Jahr. Damit sollen 90 Prozent der Importeure, vor allem KMU und Gelegenheitsimporteure, von Meldepflichten und Zusatzkosten befreit werden.
Die Vereinfachungen treten in Kraft, wenn sie im Amtsblatt stehen. Davor müssen Rat und Parlament noch formal zustimmen. Der abgestimmte Gesetzestext wird derzeit formal geprüft. Die Veröffentlichung könnte im Sommer erfolgen (Parlamentssitzung Anfang Juli). Die Veröffentlichung wird dann unter "Konsolidierte Fassungen" hier erfolgen: Verordnung - 2023/956 - DE - cbam verordnung - EUR-Lex
Die Änderungsverordnung im Entwurf findet sich hier: EUR-Lex - 52025PC0087 - DE - EUR-Lex
Den Vorschlag für die Änderung der CBAM-Verordnung hatte die EU-Kommission Ende Februar vorgelegt. Er war Teil des ersten „Omnibus“-Gesetzespakets zur Vereinfachung von EU-Vorgaben.
Quelle: DIHK

Updates US-Zölle

US-Präsident Trump hat am Abend des 3. Juni eine Proklamation unterzeichnet, mit der der gemäß Section 232 erhobene Zollsatz auf Stahl- und Aluminiumprodukte auf 50 % erhöht wird. Trump hat diese Zollanhebung erstmals letzte Woche in einer Rede bei U.S. Steel angekündigt.
  1. Zollerhöhung: Stahl, Aluminium und deren Derivate unterliegen ab dem 4. Juni einem Zollsatz von 50 %.
  2. (Vorübergehende) Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich: Für Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich gilt bis zum 9. Juli weiterhin ein Zollsatz von 25 %. Zu diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) je nach Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz auf 50 % erhöhen.
  3. Kumulierung von Zöllen:
    1. Die Proklamation ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 %), Stahl/Aluminium (50 %), Kanada/Mexiko IEEPA (25 %, 10 % für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 % Zollsatz betroffen sind.
    2. Die Befreiung von reziproken Zöllen wird aufgehoben. Für Waren, die den Stahl- und Aluminiumzöllen gemäß Section 232 unterliegen, wird nun auch der Reziprokzoll (10% bis 9. Juli, dann 20% für die EU) auf alle Nicht-Stahl- und Nicht-Aluminium-Anteil erhoben
  4. Annexes: Die Proklamation verweist auf Annex I und II, die noch nicht verfügbar sind. In vorherigen Executive Orders zu Stahl und Aluminium wurden in Annex I Hauptprodukte und in Anhang II Derivate aufgeführt. Wir werden warten müssen, bis diese Anhänge in der Bekanntmachung im Federal Register veröffentlicht werden (was einige Tage dauern kann) um genau zu wissen, welche Produkte betroffen sind. (05.06.2025).
Quelle: DIHK

2. bis 8. November 2025: IHK-Delegationsreise nach Singapur und Malaysia

Wir möchten Sie herzlich zu unserer Wirtschaftsdelegationsreise nach Singapur und Kuala Lumpur/Malaysia einladen. Südostasien ist eine der dynamischsten Regionen weltweit mit einem durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstum von mehr als 4 Prozent. Die wirtschaftliche Diversifizierung, massive Investitionen und politische Stabilität machen die Standorte Singapur und Malaysia besonders attraktiv für deutsche Unternehmen. Die geographische Lage macht zudem die beiden Länder zu einem wichtigen Bestandteil vieler Lieferketten, sei es für die Distribution oder auch für die Produktion.
Ihre Vorteile als Teil unserer offiziellen Delegation
  • Erhalten Sie interessante Einblicke in spannende und innovative Märkte.
  • Profitieren Sie von einem Wissens- und Erfahrungsaustausch und knüpfen Sie dabei neue Kontakte zu lokalen Unternehmen und anderen Institutionen.
  • Profitieren Sie von unserem Komplettpaket bestehend aus der Organisation des Programms, der Logistik und der Unterkunft.
Geplanter Reiselauf und vorläufiges Programm
Samstag, 1.11.2025 od. Sonntag, 2.11.2025
  • Anreise nach Singapur (individuell zu buchen)
Montag, 3.11.2025
  • Ankunft morgens Singapur
  • Beginn des offiziellen Programms
  • Briefing: Doing Business in Singapur
  • Besuch des German Centre for Industry & Trade
Dienstag, 4.11.2025
  • Business Round Table mit Unternehmen und Institutionen
  • Unternehmensbesuche
Mittwoch, 5.11.2025
  • Flug von Singapur nach Kuala Lumpur (individuell zu buchen)
  • Briefing: Doing Business in Malaysia
  • Besuch der Petronas Twin Towers
Donnerstag, 6.11.2025
  • Business Round Table mit Unternehmen und Institutionen
  • Besuch des German-Malaysian Institute
Freitag, 7.11.2025
  • Unternehmensbesuche
  • Besuch der Verwaltungshauptstadt Putrajaya
  • Ende des offiziellen Programms
  • Abends Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)
Samstag, 8.11.2025
  • Morgens Ankunft in Deutschland
Einen Überblick über das vorläufige Programm sowie weitere Reiseinformationen und Einreisebedingungen finden Sie im beigefügten Dokument. Die An- und Abreise erfolgen individuell, die Hotelreservierungen für die Übernachtungen in Singapur und Malaysia werden für die gesamte Reisegruppe vorgenommen.
Die Kosten der Übernachtung und der Flüge sowie Transfers vor Ort und Verpflegung sind von den Teilnehmern selbst zu tragen. Zusätzlich wird für Dienstleistungen und sonstige Organisationskosten eine Pauschale von 950 € pro Person in Rechnung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, nur an Teilen des Programms teilzunehmen und bei Bedarf auch individuelle Termine wahrzunehmen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Seien Sie dabei, wenn wir neue Geschäftsmöglichkeiten in Singapur und Malaysia erkunden und profitieren Sie von dieser exklusiven Chance! Wir würden uns freuen, wenn Sie dabei sind. Bitte melden Sie sich bis zum 10. Oktober 2025 verbindlich an.

EU Deforestation Regulation (EUDR) – Länder-Benchmarking nach Risikostatus veröffentlicht

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22.5.25 ihre lang erwartete Liste der Länder, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste werde regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar seien. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.
Quelle: DIHK

EU verabschiedet 17. Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
  • Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
  • Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
  • Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
  • Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
  • Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier. Die Änderungsverordnung finden Sie hier. (22.05.2025).
Quelle: DIHK

Fit für den internationalen Einsatz: Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung

Die Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland ist ein zentraler Bestandteil international agierender Unternehmen. Bei der erfolgreichen Abwicklung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen - sei es für Projektarbeiten, Kundenbesuche, Montage- oder Wartungseinsätze, Messeauftritte oder die Unterstützung von Partnerunternehmen – ist es wichtig, vor jeder Entsendung zu prüfen, welche Melde- und Registrierungspflichten im Ausland bestehen. Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig mit den spezifischen Anforderungen befassen.
In der Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung, welche von den niedersächsischen Industrie und Handelskammern organisiert wird, erhalten Unternehmen praxisnahe Einblicke in die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und administrativen Prozesse, die bei der Entsendung von Mitarbeitenden in bestimmte Länder relevant sind.

Geplanter Länderfokus der Webinar-Reihe in 2025

  • 27. März: Entsendung in das Vereinte Königreich (organisiert von IHK Hannover)
  • 3. April: Entsendung in die Ukraine (organisiert von IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim)
  • 15. Mai: Entsendung nach Frankreich (organisiert von Oldenburgische IHK)
  • Juni: Entsendung nach Italien (organisiert von IHK für Ostfriesland und Papenburg)
  • Juli: Sommerpause
  • August: Sommerpause
  • September: Entsendung in die Türkei (organisiert von IHK Lüneburg-Wolfsburg)
  • Oktober: Entsendung in die Schweiz (organisiert von IHK Braunschweig) Direkt zur Anmeldung
  • November wird noch bekanntgegeben
  • Dezember wird noch bekanntgegeben

Leitfaden zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache

Die EU-Kommission hat jetzt ihre Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal aktualisiert und in deutscher Sprache veröffentlicht. Darin wird nun auch explizit auf die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen eingegangen.
Der Leitfaden führt viele technische Details zur Registrierung aus. Ab Seite 13 wird auch auf die verschiedenen Arten der Registrierung (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW) eingegangen. Die Kommission weist in dem Leitfaden erneut darauf hin, dass die Bearbeitung der Registrierungen 10 Arbeitstage oder länger dauern kann. Den Leitfaden finden Sie hier: Link
Hinweise zur Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr finden Sie in der angehängten ATLAS-Info der Zollverwaltung.
Quelle: DIHK

Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen (u.a. Gebrauchtwagen)

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen:
https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal_en
Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Deutsch:
https://climate.ec.europa.eu/document/download/2bea656f-cfc1-494a-99f2-12eff0334c0d_de?filename=policy_f-gas_guidance_document_de.pdf
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Bankbestätigung : Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier:
https://www.blac.de/documents/liste-behoerden-chemklimaschutzv-stand-03072024_1720009622.pdf
Die DIHK kommuniziert der verantwortlichen Abteilung in der Kommission die Mängel und Probleme von Unternehmen mit der Registrierung ebenso wie den uns und Unternehmen bisher nicht ersichtlichen Sinn dieser Informationspflicht.
Quelle: DIHK

Maschinenzertifizierung in Indien unter BIS Scheme

Auf Ankündigung des indischen Ministeriums für Schwerindustrie (Ministry of Heavy Industries, MHI) wurden neue regulatorische Maßnahmen in den Katalog des Bureau of Indian Standards aufgenommen, die den Maschinenbau- und Industriesektor betreffen. Die aktualisierten Vorschriften zielen darauf ab, die Modernisierung und Effizienzsteigerung im Maschinen- und Industriesektor zu fördern. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für den Import und die Vermarktung von Maschinenanlagen in Indien.
Das Implementierungsdatum der neuen Regularien ist der 28. August 2025. Die Antragstellung für die erforderlichen Zertifizierungen ist bereits möglich. Allerdings ist zunächst mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da zusätzlicher Klärungsaufwand erforderlich sein wird und die Behörde eine erhöhte Arbeitsbelastung durch die Umsetzung der neuen Anforderungen hat. Unternehmen wird daher empfohlen, ihre Verfahren frühzeitig zu beginnen, Lagerbestände aufzubauen und sich auf die Umsetzung der Anforderungen vorzubereiten.
Zu den betroffenen Produktgruppen gehören u.a.: Pumpen, Kompressoren, Thermische Verarbeitungsmaschinen, Zentrifugen und Filtermaschinen, Verpackungsmaschinen, Kräne, Baumaschinen, Textilmaschinen, Werkzeugmaschinen, Kunststoff- und Gummimaschinen, Getriebe und Antriebselemente und elektrische Maschinen.
Angesichts der komplexen Prozesse erscheint eine Fristverlängerung nach aktuellen Einschätzungen unvermeidlich, um wirtschaftliche Schäden durch einen Import Stopp zu vermeiden. Eine Entscheidung darüber wird jedoch erst wenige Wochen vor Ablauf der aktuellen Frist erwartet. Unternehmen, die Maschinenanlagen nach Indien exportieren oder dort vertreiben möchten, sollten umgehend prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Regularien betroffen sind. Die Aufstellung der angekündigten neuen Anordnungen finden Sie unter: https://www.bis.gov.in/upcoming-qcos-notified-and-due-for-implementation/
Bei Fragen steht Ihnen die Deutsch-Indische Handelskammer gerne zur Verfügung und sendet Ihnen gerne ihren Leitfaden zur BIS Zertifizierung, der gemeinsam mit der Firma MPR International GmbH erstellt wurde. Ansprechpartner bei der AHK Indien ist Herr Tom Reiner, Leiter des Büros der AHK Indien in Kolkata, E-Mail: tom.reiner@indo-german.com
Quelle: AHK Indien

FAQs und Musterklausel der EU-Kommission zur sog. No-Russia-Klausel

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 FAQs inklusive einer Musterklausel in Bezug auf Artikel 12g „No-Russia-Klausel“ der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Den Link zum Download finden Sie unter: "No re-export to Russia" clause - European Commission (finance.ec.europa.eu).
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

Inbetriebnahme des Proof of Union Status IT-Systems

Zum 1. März 2024 wird das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt, dass die bisherigen EU-weiten T2L- bzw. T2LF-Dokumente in Papierform ersetzt. Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr. Ab dem genannten Datum ist die Ausstellung dieser Dokumente ausschließlich in elektronischer Form möglich. Die Nachweismöglichkeit des Unionsstatus mit Handelsdokumenten in Form von Beförderungspapieren oder Rechnungen bleibt für Waren bis zum 15. August 2025 weiterhin unverändert bestehen. Ab dem 16. August 2025 werden Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren ab 15.000 € über das PoUS-System digital erfasst. Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren, mit oder ohne Bewilligungsverfahren, unter 15.000 € sind auch nach dem 16. August 2025 in Papierform unverändert möglich.
Derzeit ist die Schaltfläche für PoUS im EU-Trader-Portal noch nicht aktiviert. Nach dem aktuellen Informationsstand müssen die Prozesse manuell erfasst oder durch einen XML-Upload übermittelt werden. Es besteht bisher keine Möglichkeit einer Schnittstellennutzung. Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.
In der angehängten Broschüre finden Sie weitere allgemeine Informationen zum Proof of Union Status. Hier finden Sie ebenfalls weitergehende Informationen des deutschen Zolls
Quelle: DIHK

No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

CBAM - FAQ

Der CBAM ist ein Klimaschutzinstrument, das Importe mit einem CO2-Preis belegt. CBAM soll zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen und gleichzeitig verhindern, dass Unternehmen in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards abwandern. Der CBAM gilt für die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die Einführung erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase begonnen. Damit müssen Unternehmen erste Berichtspflichten erfüllen. Ab 2026 tritt der CBAM endgültig in Kraft. Germany Trade & Invest (GTAI) hat eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen erstellt.
Quelle: GTAI

CBAM-Durchführungsverordnung

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 Änderungsvorschläge in den sogenannten Omnibus-Entwürfen vorgelegt, um Unternehmen bei den Berichtspflichten zu entlasten. Die Vorschläge müssen nun im Rat und Parlament diskutiert werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise aus dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) errechnen und ist somit eng mit diesem verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören.
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff: 280410000

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?

Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025

Die Einführung erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Während des Übergangszeitraums „beschränken” sich die Verpflichtungen der Importeure auf folgende Pflichten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten);
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
  • Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nicht präferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier
EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht. Zu diesen gelangen Sie hier
Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier.
Zu den Leitlinien für EU-Einführer gelangen Sie hier.
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
Die Excel-Vorlage finden Sie hier
Quelle: DIHK; IHK Region Stuttgart, IHK Koblenz

Das LkSG einfach erklärt

Zweck des Gesetzes

Unternehmen werden verstärkt in die Pflicht genommen, die Menschenrechte, die Umwelt und eine gute Unternehmens­führung in ihren internationalen Aktivitäten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält.

Betroffenheit der Unternehmen

  • ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern
  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland. Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kommuniziert, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gemäß § 10 Absatz 2 LkSG erneut verlängert wird. LkSG-pflichtige Unternehmen können nun Berichte bis zum 31. Dezember 2025 (statt bis zum 31. Dezember 2024) beim BAFA einreichen. Eine entsprechende Fristanpassung hatte die DIHK u. a. in der Stellungnahme zum CSRD-Umsetzungsgesetz gefordert: Aktueller Hinweis des BAFA
KMUs sind nicht direkt vom Gesetz betroffen. Allerdings sind auch Unternehmen als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte bereits involviert. Deshalb wurden verschiedene Hilfestellungen für KMUs entwickelt:

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert. In den dahinterstehenden Klammern finden Sie die detaillierten Anforderungen innerhalb des Gesetzes.

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Gemäß dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufenanalysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)

Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb ihres Betriebes festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren.

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

Identifizierung der Teile der Produktions- und Lieferkette, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette (§ 6 Absatz 2)

Verankerung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1, 3 und 4) und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)

Anschließend müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, also in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem bekommen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen – wenn die Betroffenen zustimmen. Das ist neu: Bisher konnten nur Geschädigte selbst klagen, was aber in der Praxis oftmals an den Lebensumständen scheiterte.

Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
  • Eine Risikoanalyse durchzuführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

Vertragliche Vereinbarungen

Im Vorfeld könnten beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen. Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzende, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.

Was geschieht bei Verstößen?

Sanktionen können in bestimmten Fällen über Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen?

Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, was deren menschenrechtlich und umweltbezogenes verantwortungsbewusstes Handeln betrifft, gibt es seit Längerem. Diese Tendenz wird durch das Gesetz bestärkt. Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können. Nicht selten ist das gerade für kleinere Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.

Das Europäische Lieferkettengesetz

Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit veröffentlicht (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence – CSDDD). Dieser muss nun das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde am 1. Juni 2023 mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.
So viel ist bereits klar: Das europäische Lieferkettengesetz wird deutsche Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Es wird das deutsche Lieferkettengesetz in vielen Anwendungsbereichen noch übertreffen. So z.B. bei der zivilrechtlichen Haftung, den zu beachtenden Risiken und der Zahl der betroffenen Unternehmen.
Die Richtlinie soll für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro ab 2028 gelten. Zudem sollen Sanktionen von bis zu 5% des Jahresumsatzes möglich sein.

Hintergrundinformation

Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet und einen Über­prüfungs­mechanis­mus eingerichtet. Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.