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Die Golfregion im Wandel - Einladung zum IHK-Fachforum

Die Golfstaaten zählen inzwischen zu den 30 wichtigsten Exportmärkten unserer Region. Der Ausbau neuer Produktionsstandorte, Logistikzentren, Rechenzentren und Wasserstoffprojekte in den Golfstaaten eröffnet auch spezialisierten mittelständischen Unternehmen Chancen als Lieferanten, Technologiepartner oder Dienstleister. Erfahren Sie, welche Potenziale sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben.
Im Fachforum beleuchten Experten und Unternehmensvertreter aktuelle Entwicklungen in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und weiteren GCC-Staaten. Sie erhalten Einblicke in Marktchancen, wirtschaftliche Trends und Praxiserfahrungen deutscher Unternehmen vor Ort.
Wann? Mittwoch, 30. September 2026, 14:30 bis 17:00 Uhr
Wo? IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38 49074 Osnabrück
Programm
14:30 Uhr | Begrüßung und Eröffnung
14:40 Uhr | Die GCC-Region im Wandel: Chancen und Herausforderungen für den deutschen Mittelstand
Paneldiskussion mit
  • Henry Malik, El-Tamer GCC
  • Ghalib AlahRachi, NRF B.V.
  • Freek Blekxtoon, NRF B.V.
  • Michael Broese, Dürr Saudi Arabia
15:25 Uhr | Saudi-Arabien und der GCC-Raum als Zukunftsstandort
Impulsvortrag von Henry Malik El-Tamer
15:55 Uhr | Erfolgreich in der Golfregion: Standortaufbau und Markteintritt in der Praxis
Erfahrungsberichte aus der Unternehmenspraxis N. N.
16:30 Uhr | Ausblick, Diskussion und Fragen aus dem Teilnehmerkreis
Abschlusspanel mit den Referenten
17:00 Uhr | Networking und Imbiss
Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Zahl der Plätze ist begrenzt.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Indiengeschäft erfolgreich gestalten – Zoll, Zahlungsabsicherung und Praxistipps

Indien entwickelt sich zunehmend zu einem der wichtigsten Zukunftsmärkte für deutsche Unternehmen. Mit seiner dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung, einer wachsenden Mittelschicht und einem großen Markt bietet das Land vielfältige Chancen für deutsche Unternehmen. Gleichzeitig bringt das Indiengeschäft besondere zollrechtliche, logistische und finanzielle Herausforderungen mit sich.
Nach unserer Informationsveranstaltung im Frühjahr zum neuen EU-Indien-Freihandelsabkommen geht es nun um die konkrete Praxis des Indiengeschäfts. Im Rahmen unserer Veranstaltung „Indiengeschäft erfolgreich gestalten – Zoll, Zahlungsabsicherung und Praxistipps“ werfen wir gemeinsam mit drei erfahrenen Experten einen praxisnahen Blick auf zentrale Aspekte des Geschäfts mit Indien.
Dabei geht es unter anderem um:
• Finanzierung, Zahlungsverkehr und die Absicherung von Zahlungs- und Währungsrisiken
• Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis und zollbezogene Herausforderungen
• Logistik, Transport, Zoll und Warenabwicklung im Indiengeschäft
Freuen Sie sich auf konkrete Praxistipps und Erfahrungsberichte von Denny Alpert (Deutsche Bank AG), Benedikt Speller (Maschinenfabrik Bernard KRONE GmbH & Co. KG) und Marc Voss (Hellmann Worldwide Logistics Germany GmbH & Co. KG).
Im Anschluss besteht die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den Referenten und anderen Unternehmen aus der Region.
Datum: 15. September 2026
Uhrzeit: 16:00 – 18:00 Uhr
Ort: IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
Weitere Informationen und Anmeldung: Registrierung

KI-Trilogie der Außenwirtschaft: Von den Grundlagen zur Strategie

KI verändert die internationale Geschäftswelt rasant. Unternehmen, die die Potenziale neuer Technologien frühzeitig nutzen, können ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und Exportprozesse effizienter gestalten. Unsere dreiteilige Veranstaltungsreihe „KI-Trilogie der Außenwirtschaft“ zeigt praxisnah, wie Künstliche Intelligenz im internationalen Geschäft eingesetzt werden kann.
Die Reihe führt von grundlegenden Kenntnissen über konkrete Anwendungsbeispiele bis hin zu strategischen Fragestellungen. Dabei kombinieren alle Termine fundierte Fachimpulse von Experten mit praxisnahen Einblicken aus Unternehmen, die bereits erfolgreich KI im internationalen Handel einsetzen:
  • 09. September 2026: Startklar - KI-Grundlagen für internationale Märkte
  • 22. September 2026: Unterwegs - KI entlang der Exportprozesse
  • 28. September 2026: Ziel erreicht - Wettbewerbsfähigkeit durch KI
Die KI-Trilogie bietet anwendungsorientierte Einblicke in den praktischen Einsatz unterschiedlicher KI-Tools und richtet sich an Unternehmen aller Branchen – unabhängig vom bisherigen Erfahrungsstand. Anmeldung unter: www.ihklw-events.de/ki-trilogie

VAE - Einführung des digitalen Carnetverfahrens ab 9. November 2026

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris hat die DIHK darüber informiert, dass die Vereinigten Arabischen Emirate das digitale Carnetverfahren (dCarnet) zum 9. November 2026 offiziell einführen werden.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Carnetinhaber bei der Einfuhr in die VAE einen QR-Code vorlegen. Das digitale Verfahren soll die Abfertigung vereinfachen und beschleunigen.
Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen und informieren Sie, sobald weitere Details zum Verfahren und zu den Anforderungen für Carnetinhaber bekannt gegeben werden.

Quelle: DIHK

Neue Märkte in Südostasien: Chancen nutzen, Innovationen schützen

Das South-East Asia IP SME Helpdesk der Europäischen Kommission und das Enterprise Europe Network Niedersachsen laden Unternehmen zu einem kostenfreien Webinar rund um den Schutz geistigen Eigentums bei internationalen Geschäftsaktivitäten in Südostasien ein.
Südostasien bietet europäischen Unternehmen vielfältige Geschäftschancen. Ob Export, Vertriebspartnerschaften, Kooperationen, Lizenzgeschäfte oder weitere internationale Aktivitäten: Wer neue Märkte erschließen möchte, sollte den Schutz seines geistigen Eigentums frühzeitig in die internationale Strategie einbeziehen.
Die Expertinnen und Experten des South-East Asia IP SME Helpdesk vermitteln praxisnah, warum Intellectual Property (IP) für Unternehmen relevant ist, welche Risiken bei Geschäftsaktivitäten in Südostasien entstehen können und wie sich Marken, Innovationen und Know-how wirksam schützen lassen. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über kostenfreie Unterstützungsangebote der Europäischen Kommission.
Themen des Webinars:
  • Erfolgsfaktoren für den Markteintritt in Südostasien
  • Bedeutung von Intellectual Property (IP) für Unternehmen
  • Risiken bei internationalen Geschäftsaktivitäten
  • Schutz von Marken, Innovationen und Know-how
  • Kostenfreie Unterstützungsangebote der Europäischen Kommission

Das Webinar richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups, Forschungseinrichtungen sowie innovationsorientierte Organisationen mit Interesse an internationalen Märkten.
  • Termin: 17. September 2026, 11:00 bis 11:45 Uhr
  • Format: Online
  • Teilnahme: Kostenfrei

Exportgeschäft bleibt trotz leichter Besserung unter Druck IHK veröffentlicht Exportbarometer

Die wirtschaftlichen Unsicherheiten auf den internationalen Märkten und die weiterhin verhaltene Nachfrage aus dem Ausland haben das Exportgeschäft der regionalen Wirtschaft auch im Jahr 2025 belastet. Die Unternehmen im IHK-Bezirk erzielten Auslandsumsätze in Höhe von rund 9,9 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Rückgang von 9,9 Prozent. Diese Ergebnisse hat die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim jetzt in ihrem aktuellen Exportbarometer veröffentlicht.
„Während Niedersachsen seine Exportumsätze im vergangenen Jahr um 1,9 Prozent steigern konnte und bundesweit nahezu das Vorjahresniveau erreicht wurde, war unsere Region im vergangenen Jahr deutlich stärker von den schwierigen internationalen Rahmenbedingungen betroffen“, erläutert Frank Hesse, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs International.
Im laufenden Jahr scheint sich die Lage allerdings zu stabilisieren, die Exportumsätze legten bis April (letzte verfügbare Daten) um 0,9 % zu. Auch die Zahl der von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse und weiteren Außenhandelsdokumente entwickelte sich leicht positiv. Mit rund 10.000 bearbeiteten Dokumenten wurde im ersten Halbjahr 2026 das Vorjahresniveau leicht übertroffen.
„Die Exporterwartungen der regionalen Wirtschaft haben sich gegenüber dem Herbst 2025 zwar spürbar verbessert, bleiben insgesamt aber verhalten“, sagt Hesse. In der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage rechnen 20,8 Prozent der Unternehmen mit steigenden Auslandsumsätzen, während 21,3 Prozent von einem Rückgang ausgehen. Der Saldo der Exporterwartungen verbessert sich damit von -22,7 auf -0,5 Punkte. „Der starke Negativtrend im Auslandsgeschäft ist damit vorerst gestoppt, von einer breiten Erholung der Exporte kann jedoch noch keine Rede sein“, so Hesse.
Als größte Belastungen nennen die Unternehmen weiterhin die hohen Energie- und Rohstoffpreise sowie Störungen in den internationalen Lieferketten. Hinzu kommen geopolitische Spannungen, insbesondere der anhaltende Nahostkonflikt, die die Unsicherheit auf den internationalen Märkten erhöhen und sich auf Energiepreise sowie Handelsströme auswirken. Knapp die Hälfte der Unternehmen sieht zudem eine schwache oder schwankende Auslandsnachfrage als wesentliches Geschäftsrisiko. „Viele Betriebe stehen weiterhin vor der Herausforderung, ihre internationalen Geschäfte unter schwer kalkulierbaren Rahmenbedingungen zu planen“, so Hesse.
Als Länderfokus widmet sich das Exportbarometer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 762 KB) diesmal Indien. Das Land entwickelt sich zunehmend zu einem strategisch wichtigen Wirtschaftsstandort für deutsche Unternehmen. „Indien bietet mit seinem dynamischen Wirtschaftswachstum, dem großen Binnenmarkt und seiner wachsenden Bedeutung als Produktions- und Innovationsstandort erhebliche Chancen für exportorientierte Unternehmen. Zusätzliche Impulse wird das zwischen der Europäischen Union und Indien ausgehandelte Freihandelsabkommen bringen, dessen Inkrafttreten nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren für 2027 erwartet wird. Gleichzeitig bleiben bürokratische Anforderungen und regulatorische Hürden Herausforderungen für den Markteintritt und den Ausbau lokaler Aktivitäten“, betont Hesse.

Neues DIHK-Papier: EU und CPTPP - Starke Allianz gegen Protektionismus schmieden

Das Welthandelssystem steht unter enormem Druck. Wachsender Protektionismus, Hochzollpolitik und das Recht des Stärkeren bedrohen offene Märkte und damit die Grundlagen des deutschen Außenhandels. Die EU und die Transpazifische Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership, CPTPP) können gemeinsam ein reales Gegengewich bilden: Zusammen stehen die 27 EU-Mitgliedstaaten und die zwölf CPTPP-Länder für mehr Welthandel als die USA und China zusammen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Starkes Gewicht: EU und CPTPP stehen zusammen für 37 Prozent des Welthandels – mehr als die USA und China gemeinsam.
  • Schlüsselmarkt für Deutschland: Mit deutschen Exporten von 161 Milliarden Euro (2025) ist die CPTPP-Region vor den USA Deutschlands wichtigster Ausfuhrmarkt; 6.331 deutsche Unternehmen haben in der Region investiert.
  • Partnerschaft ja, Beitritt nein: Eine EU-Vollmitgliedschaft im CPTPP würde die EU zwingen, Regeln zu übernehmen, die ohne europäische Beteiligung gestaltet wurden – die EU muss "Rule Maker" bleiben.
  • Bilaterale Abkommen beschleunigen: Mit vielen CPTPP-Ländern bestehen bereits Handelsabkommen oder laufen Verhandlungen; diese müssen zügig abgeschlossen und ratifiziert werden.
  • WTO-Ordnung verteidigen: Ein "Stillhalteabkommen" zwischen EU und CPTPP – mit der gemeinsamen Verpflichtung auf WTO-konforme Handelsregeln – würde Unternehmen dringend benötigte Planungssicherheit verschaffen.

Hintergrund

Die CPTPP ist ein Freihandelsabkommen zwischen zwölf Volkswirtschaften im Pazifikraum: Australien, Brunei, Chile, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, dem Vereinigten Königreich und Vietnam. Im November 2025 vereinbarten die EU und das CPTPP in Melbourne einen Handels- und Investitionsdialog für eine engere Zusammenarbeit – ein erster konkreter Schritt hin zu einer strukturierten Partnerschaft.
Im März 2026 folgte anlässlich der 14. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation WTO in Yaoundé, Kamerun, eine gemeinsame Erklärung zur Zukunft des Welthandels. Nun gilt es, diese Absichtserklärungen mit Inhalten zu füllen und institutionell zu verankern. Die Bundesregierung sollte sich dabei aktiv einbringen, um den internationalen Handel für deutsche Unternehmen zu erleichtern und abzusichern. Einen vollständigen Beitritt zum CPTPP lehnt die DIHK ab: Die EU würde damit Regelwerke übernehmen, auf deren Ausgestaltung sie keinen Einfluss hatte – und würde vom Regelsetzer zum Regelnehmer.

Quelle: DIHK

Neue US Zollstruktur nach Auslauf der 122 Zölle - Neue 301 Maßnahmen implementiert

Am 23. Juli 2026 veröffentlichte das US Handelsministerium (USTR) eine Proklamation, welche die Ergebnisse der 301 Untersuchung zum Thema Zwangsarbeit implementiert hat. Diese Proklamation erfolgte, da die bisher geltenden Zölle von 10 % plus MFN in Höhe von 122 ausliefen.
Es gilt damit nun wie folgt:
  • Für die EU, zusammen mit Taiwan, gilt ab 00:01, am Freitag dem 24.7 folgendes:
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von weniger als 10% gilt ein Zollsatz von 10% inklusive MFN.
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von mehr als 10% gilt der nur MFN-Zoll, ohne zusätzliche Zölle.
  • Somit sind diese Maßnahmen nun auch Turnberry-Konform (maximal 15%) gestaltet worden.
  • Für Japan, Korea und die Schweiz gilt eine ähnliche Struktur wie für die EU, aber mit einem „Mindestzollsatz“ von 12,5% anstatt 10%.
  • Für weitere ausgewählte Handelspartner gilt ein Zoll von 10% plus MFN (Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, das Vereinigte Königreich und Trinidad und Tobago).
  • Für alle weitere Handelspartner (weitere 38 Länder, inkl. China) gilt ein Zollsatz 12,5% plus die jeweils anfallenden MFN-Zölle.
  • Güter die bereits von Sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.Für die EU, zusammen mit Taiwan, gilt ab 00:01, am Freitag dem 24.7 folgendes:
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von weniger als 10% gilt ein Zollsatz von 10% inklusive MFN.
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von mehr als 10% gilt der nur MFN-Zoll, ohne zusätzliche Zölle.
  • Somit sind diese Maßnahmen nun auch Turnberry-Konform (maximal 15%) gestaltet worden.
  • Für Japan, Korea und die Schweiz gilt eine ähnliche Struktur wie für die EU, aber mit einem „Mindestzollsatz“ von 12,5% anstatt 10%.
  • Für weitere ausgewählte Handelspartner gilt ein Zoll von 10% plus MFN (Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, das Vereinigte Königreich und Trinidad und Tobago).
  • Für alle weitere Handelspartner (weitere 38 Länder, inkl. China) gilt ein Zollsatz 12,5% plus die jeweils anfallenden MFN-Zölle.
  • Güter die bereits von Sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.
Diese Entwicklung hebt zwar die weiterhin bestehende Unsicherheit und Volatilität in den transatlantischen Handelsbeziehungen hervor, ist im Grundsatz aber positiv. Diese neue Struktur verringert nicht nur die Zollbelastung für unsere Exporteure, sondern positioniert die EU zusammen mit Taiwan als Handelspartner mit dem „besten” Deal. Dies ist auch für die europäische Wettbewerbsfähigkeit in den USA wichtig.
Dennoch bleibt vieles offen: Das Ergebnis der 301-Untersuchung zu Überkapazitäten sowie der 301-Untersuchung zur deutschen Pharmabepreisung ist noch ausständig. Letztlich hat das USTR auf die heute verkündete Strafe der EU-Kommission gegenüber Google im Wert von knapp 900 Mrd. EUR aufgrund von Verstößen gegen den Digital Markets Act mit klarer Kritik reagiert. Das USTR hat der EU dabei vorgeworfen, sie bringe dadurch selbst Unsicherheit in die transatlantischen Handelsbeziehungen.

EU verabschiedet 21. Russland-Sanktionspaket

Die EU hat am 23. Juli 2026 ihr 21. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Im Mittelpunkt stehen weitere Maßnahmen gegen russische Energieeinnahmen, zusätzliche Beschränkungen im Finanz- und Kryptosektor, neue Handelsverbote sowie eine verschärfte Bekämpfung von Sanktionsumgehungen über Drittländer. Zudem wurden 218 Personen und Organisationen neu gelistet, darunter 48 Personen und 170 Einrichtungen.
Für Unternehmen besonders relevant sind die erweiterten Import- und Exportbeschränkungen. Neu verboten werden unter anderem Importe von Kupfer-, Nickel- und Bleierzen, Zinkprodukten, Erdalkalimetallen, Glaswaren und Autoteilen aus Russland. Auf der Exportseite werden weitere Güter und Technologien erfasst, die für die russische Rüstungs- und Drohnenindustrie von Bedeutung sind, darunter Metallpulver, Legierungen sowie bestimmte Luftfahrt- und Drohnentechnologien.
Zudem hat die EU 51 weitere Unternehmen, auch in China, der Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgisistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf die Liste der Einrichtungen gesetzt, die den russischen militärisch-industriellen Komplex unterstützen oder zur Umgehung von Sanktionen beitragen.
Auch im Finanzbereich werden die Maßnahmen deutlich ausgeweitet. Mehr als 100 russische Banken unterliegen inzwischen Transaktionsbeschränkungen; hinzu kommen weitere Sanktionen gegen Banken und Kryptodienstleister in Drittstaaten.
Im Energiebereich verschärft die EU die Maßnahmen gegen Raffinerien, die russisches Rohöl verarbeiten, sowie gegen die sogenannte Schattenflotte. Zugleich wird die im 18. Sanktionspaket beschlossene automatische Anpassung des Ölpreisdeckels bis Juli 2027 ausgesetzt. Damit bleibt der bestehende Preisdeckel zunächst unverändert bestehen; die EU behält sich jedoch eine frühere Überprüfung bei außergewöhnlichen Marktveränderungen vor.
Die Verordnung ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie unter:

Quelle: DIHK

Italien überzeugt durch hohe Wirtschaftsdynamik IHK-Ländersommerabend zeichnet neues Bild von Italiens Wirtschaft

„Während Deutschland weiterhin vor ungelösten Herausforderungen steht und wirtschaftlich schwächelt, hat Italien in den vergangenen Jahren sichtbar an wirtschaftlicher Dynamik gewonnen.“ Mit dieser Einschätzung eröffnete IHK-Präsident Uwe Goebel den IHK-Ländersommerabend „Italien“. Rund 100 Gäste waren der Einladung nach Osnabrück gefolgt.
Im Mittelpunkt des Abends standen die wirtschaftliche Entwicklung Italiens und die Perspektiven der deutsch-italienischen Zusammenarbeit. Italien zählt zu den fünf wichtigsten Auslandsmärkten für Unternehmen im IHK-Bezirk. Mehr als 300 Unternehmen aus der Region exportieren dorthin, über 200 importieren italienische Waren. Zugleich zeigen zahlreiche Investitionen die enge wirtschaftliche Verflechtung beider Länder. So gehört das Osnabrücker Unternehmen KME zur italienischen INTEK-Gruppe, während regionale Unternehmen wie Neuenhauser oder Hellmann in den vergangenen Jahren selbst in Italien investiert haben.
„Die Wirtschaftsbeziehungen verlaufen längst in beide Richtungen. Das zeigt, wie eng zwei der wichtigsten europäischen Volkswirtschaften miteinander verflochten sind“, sagte Goebel. Der europäische Binnenmarkt lebe davon, dass Handel und Investitionen grenzüberschreitend in beide Richtungen möglich seien. Dies gelte unabhängig davon, ob eine deutsche Fluggesellschaft eine italienische Airline übernehme oder ob italienische Unternehmen, auch Banken, in Deutschland investierten.
Hauptredner des Abends war Jörg Buck, Geschäftsführer der Deutsch-Italienischen Handelskammer (AHK Italien) in Mailand. Er zeichnete ein differenziertes Bild der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Italien habe nach der Pandemie schneller an Dynamik gewonnen als viele andere europäische Staaten und profitiere heute von einer positiven Grundstimmung bei Unternehmen und Verbrauchern – „weil in Italien mittlerweile konsequent ,Business first‘ gelebt wird“, so Buck.
„Italien hat gezeigt, dass wirtschaftliche Stärke nicht allein von der Größe eines Landes abhängt“, sagte Buck. Reformen, Investitionen sowie Fortschritte bei Infrastrukturprojekten und bei der Nutzung europäischer Fördermittel hätten dazu beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken. Gleichzeitig verwies er auf die weiterhin hohen Staatsschulden und den demografischen Wandel. Trotz dieser Herausforderungen trete Italien heute wirtschaftlich und politisch selbstbewusster auf als noch vor wenigen Jahren.
Buck warb zudem dafür, das Bild Italiens in Deutschland neu zu justieren. Neben Tourismus, Kulinarik und dem vielfach wahrgenommenen „Italian Sounding“ sei Italien in erster Linie ein bedeutender Industriestandort mit zahlreichen familiengeführten Unternehmen, die vielfach auch zu den Weltmarktführern gehörten. Gemeinsam bildeten Deutschland und Italien eines der stärksten industriellen Ökosysteme Europas.
Beim anschließenden Austausch nutzten die Gäste die Gelegenheit, Kontakte zu pflegen und über aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen in Europa zu diskutieren. Für italienisches Flair sorgten Mitglieder der Band „Ombre di Luci“.

Jetzt letzte Plätze sichern: IHK-Delegationsreise Ungarn

Ungarn ist in Bewegung: Nach den jüngsten politischen Veränderungen steht das Land vor einem spürbaren Neuanfang – mit frischen Impulsen für Wirtschaft, Investitionen und die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union.
Das Potenzial des Standorts ist klar erkennbar: Eine starke industrielle Basis, gut ausgebaute Infrastruktur sowie wachsende internationale Investitionen – insbesondere aus Asien mit neuen Produktions- und Entwicklungsprojekten – steigern die Attraktivität Ungarns deutlich und machen das Land zu einem schnell erreichbaren und strategisch interessanten Wirtschaftsstandort.
Ungarn gehört schon jetzt zu den TOP 20 Auslandsmärkten unserer regionalen Wirtschaft. Die aktuellen Entwicklungen eröffnen neue Chancen für eine engere Zusammenarbeit.
Unsere Delegation
Als Teilnehmer der Wirtschaftsdelegation erhalten Sie die Möglichkeit, unkompliziert einen Einblick in den ungarischen Markt zu bekommen und erste Kontakte zu knüpfen. Auch für Landeskenner bietet die Reise eine hervorragende Möglichkeit, bestehende Kontakte zu vertiefen.
Ihre Vorteile
  • Erhalten Sie als Teil der offiziellen Delegation interessante Einblicke in einen spannenden und innovativen Markt.
  • Profitieren Sie von einem Wissens- und Erfahrungsaustausch und knüpfen Sie dabei neue Kontakte zu lokalen Unternehmen und anderen Institutionen.
  • Profitieren Sie von unserem Komplettpaket bestehend aus der Organisation des Programms, der Logistik und der Unterkunft.
Vorläufiges Programm
Sonntag, 1.11.2026

  • Anreise nach Wien (individuell zu buchen)
  • Weiterreise nach Mosonmagyaróvár (HU)
Montag, 2.11.2026

Beginn des offiziellen Programms
  • Unternehmensbesuch bei AMAZONE Technology Kft.
  • Unternehmensbesuch bei Audi Hungaria Zrt.
  • Weiterreise nach Budapest
Dienstag, 3.11.2026

Programm in Budapest
  • AHK-Briefing: Ungarische Wirtschaft nach der Wahl
  • Besuch der Hungarian Investment Promotion Agency
  • Unternehmensbesuche
Mittwoch, 4.11.2026

  • Unternehmensbesichtigung Mercedes
  • Unternehmensbesichtigung Phoenix Mecano
Ende des offiziellen Programms
  • Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)
Donnerstag, 5.11.2026

optional
  • Teilnahme am Deutsch-Ungarischen Business Forum
    Kecskemét, ausgerichtet von der AHK Ungarn
Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)

Flugoptionen

Nachfolgend haben wir mögliche Flugverbindungen für die An- und Abreise zusammengestellt. Die mit (Empfehlung) gekennzeichneten Verbindungen wurden von der IHK für die eigene An- und Abreise ausgewählt. Flugpreise und Verfügbarkeiten können sich jederzeit ändern. Die Flugbuchung erfolgt eigenständig durch die Teilnehmer.
(Empfehlung)
  • Eurowings Flug EW 9752: Düsseldorf (DUS) 14:15 Uhr → Wien (VIE) 15:50 Uhr
Weitere Optionen:
  • KLM: KL1901 Amsterdam (AMS) 09:35 Uhr → Wien (VIE) 11:20 Uhr
  • KLM: KL1905 Amsterdam (AMS) 14:30 Uhr → Wien (VIE) 16:15 Uhr
  • Austrian Airlines: OS 272 Hannover (HAJ) 10:25 Uhr → Wien (VIE) 11:50 Uhr
(Empfehlung)
  • Eurowings Flug EW 9785: Budapest (BUD) 20:25 Uhr → Düsseldorf (DUS) 22:15 Uhr
Weitere Optionen:
  • KLM: KL1370 Budapest (BUD) 17:20 Uhr → Amsterdam (AMS) 19:30 Uhr
  • Lufthansa: LH1679 & LH5351 Budapest (BUD) 17:10 Uhr → Köln (CGN) (Umstieg in München, ca. 2 Stunden Aufenthalt), Ankunft 21:50 Uhr
  • KLM: KL1370 & KL1793 Budapest (BUD) 17:20 Uhr → Hannover (HAJ) (Umstieg in Amsterdam, ca. 1,5 Stunden Aufenthalt), Ankunft 22:05 Uhr
Wir empfehlen eine zeitnahe Flugbuchung, da sich sowohl die Verfügbarkeit als auch die Preise bis zum Reisezeitpunkt ändern können.

Anmeldung & Kosten
  • Das aktuelle Programm ist vorläufig.
  • Die Unterbringung erfolgt als Gruppe.
  • Verpflegung und Transfers werden von der IHK organisiert (Selbstzahler).
  • Die An- und Abreise erfolgt eigenverantwortlich.
  • Für Dienstleistungen und sonstige Organisationskosten wird eine Organisationspauschale erhoben.
  • Es besteht die Möglichkeit, nur an Teilen des Programms teilzunehmen und bei Bedarf auch individuelle Termine wahrzunehmen.

Jetzt bis zum 18. September 2026 hier anmelden!

Carnet ATA ab Juni 2026 digital

Ab dem 1. Juni 2026 wird das bisher papiergebundene Carnet A.T.A schrittweise durch das volldigitale Carnet ersetzt. Unternehmen müssen dann den EU-Zollbehörden einen QR‑Code des Carnets zur Abfertigung vorlegen, der elektronisch ausgelesen wird.
Das Carnet A.T.A. ist ein international anerkanntes Zolldokument, das Unternehmen die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern in Nicht-EU-Länder erleichtert. Es ermöglicht, diese Waren ohne Zahlung von Einfuhrabgaben oder Zöllen im Bestimmungsland zu nutzen.
Seit einigen Jahren gibt es bereits die elektronische Antragstellung, das Dokument an sich wird jedoch bislang in Papierform ausgegeben und von den Zollstellen mit Stempeln abgefertigt. Zukünftig soll der komplette Prozess digital erfolgen. Zum Start führen zunächst am 01. Juni 2026 die EU, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen das digitale Carnet ein, weitere Staaten folgen. Die weltweite Umstellung soll 2027 abgeschlossen sein.
Für die Nutzung des Carnets auf Unternehmensseite stehen eine App (für Android und Apple) und eine Desktop-Anwendung zur Verfügung. Das Carnet wird mittels einer ePin in die jeweilige Anwendung geladen, aus der wiederum die QR-Codes für die einzelnen Reiseabschnitte generiert werden.
Ab 01. Juni 2026 akzeptieren die EU-Länder sowie die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen ausschließlich digitale Carnets. Papiergebundene Carnets, die sich bereits im Umlauf befinden, behalten auch nach diesem Stichtag ihre Gültigkeit.

WICHTIG!
Das Carnet wird vorerst weiterhin zusätzlich in Papierform ausgegeben - für Reisen in Länder, die die digitale Abfertigung noch nicht eingeführt haben sowie als Ausfallvariante.
Die DIHK stellt eine Übersichtsseite zur Beantragung und Nutzung des digitalen Carnets zur Verfügung. Zudem gibt es ein Erklärvideo für die digitale Abwicklung in der Praxis.
Schritt für Schritt zur digitalen Abwicklung
  1. Registrierung: Melden Sie sich auf www.e-ata.de an.
  2. Beantragung: Senden Sie Ihren Antrag online an die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim.
  3. App nutzen: Laden Sie die „ATA Carnet App“ (ICC) auf Ihr Smartphone. Ihr genehmigtes Carnet wird dort digital hinterlegt.
  4. Zollpassage: An vorbereiteten Zollstellen zeigen Sie künftig einfach den QR-Code in der App vor.

Allgemeine Infos zum Carnet-Verfahren finden Sie auf dieser Seite.

EU-Mercosur-Abkommen in Kraft

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen ist seit dem 1. Mai vorläufig in Kraft. Das Abkommen sieht unter anderem die schrittweise Abschaffung der Einfuhrzölle auf über 91 Prozent der EU-Waren vor, die in den Mercosur exportiert werden. Seit dem 1. Mai sind die Zölle auf wichtige EU-Exportgüter wie Autos, Arzneimittel, Wein, Spirituosen und Olivenöl abgeschafft oder drastisch gesenkt.
Der 1. Mai markiert zudem den Beginn des Abbaus nichttarifärer und technischer Handelshemmnisse, da nun Vorschriften zur Konformitätsbewertung, zur Kennzeichnung und zur Einhaltung internationaler Normen angewandt werden. Auch die Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen werden geöffnet, sodass EU-Unternehmen sich zu gleichen Bedingungen wie lokale Wettbewerber um öffentliche Aufträge auf Bundes- und Landesebene bewerben können. Dienstleistungsexporteure – in Branchen wie Finanzen, IT und Transport – werden unmittelbar von klareren Lizenzvorschriften, diskriminierungsfreien Verfahren und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern profitieren. Bis 2040 soll das Abkommen laut EU-Kommission die jährlichen Ausfuhren der EU in die Mercosur-Region um 39 Prozent auf 50 Milliarden Euro steigern.
Weitere Informationen finden Sie hier: The EU-Mercosur trade agreement - European Commission
Die GTAI hat zudem ein Handbuch zum EU‑Mercosur‑Abkommens eingeführt. Dieses bündelt die zentralen Bestimmungen des Abkommens und liefert deutschen Unternehmen einen praxisorientierten, rechtlichen Einstieg: Das Handbuch zum EU-Mercosur-Abkommen | Special | MERCOSUR | Internationale Verträge
Quellen: DIHK, GTAI

Ungarn führt Werbesteuer wieder ein

Die seit 2019 de facto ausgesetzte Werbesteuer (mit einem Steuersatz von 0 Prozent) wird wieder eingeführt. Grundlage dafür ist das Gesetz LXXXIII von 2025, das im Rahmen von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und rechtlichen Harmonisierung beschlossen wurde. Dieses Gesetz verlängert den Nullsteuersatz lediglich bis zum 30. Juni 2026. Ab der zweiten Jahreshälfte 2026 tritt die Werbesteuer somit erneut in Kraft.
Bemessungsgrundlage ist das jährliche Nettoeinkommen aus Werbeleistungen. Dabei gilt für alle Betroffenen ein einheitliches Modell mit Freibetrag und Steuersatz:
  • Einnahmen aus Werbetätigkeiten bis zu 100 Millionen HUF bleiben steuerfrei.
  • Für den darüber hinausgehenden Betrag wird eine Werbesteuer in Höhe von 7,5 Prozent erhoben.
Die Regelung betrifft nicht nur klassische Medienunternehmen, sondern auch digitale Plattformen sowie Firmen, die ausländische Anbieter von Werbedienstleistungen in Anspruch nehmen.

Quelle: GTAI

20. Sanktionspaket verabschiedet

Die EU hat das 20. Sanktionspaket beschlossen. Die Regelungen sind seit dem 24. April 2026 in Kraft. Sie betreffen unter anderem Energiemaßnahmen, Finanzmaßnahmen, Handelsmaßnahmen, sowie die Aktivierung des Antiumgehungsinstrumentes.

Die EU aktiviert das Antiumgehungsinstrument

Gemäß Art. 12 f Abs. 3 der VO 833/2014 können in Anhang XXXIII der VO 833/2014 solche Länder aufgeführt werden, „bei denen der Rat der EU festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in dem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die trotz der vorherigen Kontrakte der Union zu dem betreffenden Land aus der Union ausgeführt wurde, zu verhindern.“
Davon hat die EU nun erstmals Gebrauch gemacht und Kirgisistan für Waren der KN-Codes 8457 10 und 8517 62 gelistet. Eine Ausfuhr, Verbringung, Lieferung oder ein Verkauf dieser Waren nach Kirgisistan ist verboten.

Energiemaßnahmen beinhalten künftiges Seeverkehrsverbot für russisches Rohöl

46 der russischen Schattenflotte zugerechneten Schiffen sind in Anhang XLII der VO 833/2014 zusätzlich gelistet. Sie unterliegen gemäß Art.3s der VO 833/2014 einem Hafenzugangsverbot sowie einem Verbot, Dienstleistungen für sie zu erbringen. 11 Schiffe sind von der Liste dagegen wieder gestrichen worden.
Der Beschluss 2026/508 schafft zudem die Grundlage für ein künftiges vollständiges Seeverkehrsverbot in Zusammenhang mit russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in Abstimmung mit den G 7 und weiteren Ländern der sogenannten Preisobergrenzekoalition. Um die Endverwendung verkaufter Tankschiffe durch Russland zu verhindern, sieht der neugefasste Art. 3q nunmehr dezidierte Due Diligence sowie eine obligatorische „no russia Clause“ vor.

Neue Handelsbeschränkungen

In Art.3 der VO 833/2014 werden neue Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen eingeführt. Die Ausfuhrverbote betreffen u.a. Sprengstoffe, Laborglasware, Hochleistungsschmierstoffe, Traktoren, sowie Additive für Schmierstoffe. Ebenfalls sind Einfuhrverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien festgelegt sowie ein Einfuhrkontingent für Ammoniak (688.000 Tonnen zwischen dem 24. April 2026 und 23. Arpril 2027). Es bestehen Übergangsregeln für die Erfüllung vor dem 24. April abgeschlossener Verträge.

Listungen von Banken werden ausgeweitet

In Anhang XIV der Verordnung 833/2014 wird das Transaktionsverbot gemäß Art. 5h VO 833/2024 um 20 weitere russische Banken ausgeweitet (ab 14. Mai 2026). Gemäß Anhang XLV der Verordnung 833/2014 sind nunmehr auch vier Banken aus Laos, Kirgisistan und Aserbeidschan von einem Transaktionsverbot erfasst.
Quellen und weiterführende Informationen:
Das Sanktionspaket gründet auf dem Beschluss 2026/508 des Rates der EU und dessen Umsetzung in den Verordnungen 2026/506 (zur Änderung der VO 833/2014), 2026/511 (zur Änderung der VO 269/2014) und 2026/513 (zur Änderung der VO 765/2006) sowie der Durchführungsverordnungen 2026/505 und 2026/509. Alle Verordnungen des Sanktionspaketes finden Sie im EU-Amtsblatt vom 23. April 2026.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert ausführlich über die Russlandsanktionen.

Quelle: GTAI

Keil Anlagenbau GmbH & Co. KG gewinnt „Sonderpreis der Jury“ beim Niedersächsischen Außenwirtschaftstag

Der Niedersächsische Außenwirtschaftstag bringt jährlich exportorientierte Unternehmen zusammen. Höhepunkt ist die Verleihung des mittlerweile 16. Außenwirtschaftspreises, mit dem herausragende Leistungen im globalen Geschäft gewürdigt werden. Dieses Jahr konnte sich unter den 30 Bewerben ein Kandidat aus unserer Region durchsetzen: Keil Anlagenbau aus Bohmte schaffte es aufs Siegertreppchen. Wir sprachen mit Giuliana Prahl-Cavaliere, Vertriebs- und Marketingmitarbeiterin bei Keil Anlagenbau, darüber, wie der Wettbewerb im Hintergrund abläuft. Lesen Sie hier das vollständige Interview.
Mit der HANNOVER MESSE als internationalem Besuchermagnet findet seit 2005 jährlich auch der Niedersächsische Außenwirtschaftstag statt – eine etablierte Plattform für export-orientierte Unternehmen, die sich dieses Jahr im Expowal versammelten.
Der diesjährige Außenwirtschaftstag stand unter dem Leitthema „Hidden Markets“ und wid-mete sich der Frage, welche bislang wenig beachteten Länder und Regionen niedersächsi-schen Unternehmen neue Wachstumschancen eröffnen.
Ein zentraler Programmpunkt ist die Verleihung des Außenwirtschaftspreises durch Wirt-schaftsminister Grant Hendrik Tonne. Mit diesem Preis werden Unternehmen ausgezeichnet, die besondere Leistungen im internationalen Geschäft erbringen, seien es innovative Strate-gien oder besondere Exporterfolge.
Eine unabhängige Jury unter dem Vorsitz von Staatssekretär Matthias Wunderling-Weilbier und Vertretern der IHK Hannover, NBank sowie weiterer Verbände traf die Entscheidung.
Bereits eine Nominierung ist ein bedeutender Meilenstein für ein Unternehmen. Neben erhöh-ter Sichtbarkeit und der Möglichkeit, eigene Exporterfolge eindrucksvoll zu präsentieren, er-halten die Nominierten einen professionell produzierten Imagefilm, der während der Preisver-leihung gezeigt und danach frei genutzt werden kann. „Auch für unsere Mitarbeitenden ist ein solcher Film ein starkes Identifikationsinstrument. Er zeigt, was wir gemeinsam leisten, und macht unseren Beitrag auf internationaler Ebene sichtbar“, so Prahl-Cavaliere.
Ausgezeichnet werden Unternehmen in zwei Kategorien, „Kleine und mittlere Unternehmen“ und „Großunternehmen“. Daneben wurde 2024 erstmals ein „Sonderpreis der Jury“ verlie-hen, für Unternehmen, die aus den Bewerbungen hervorstechen, dabei den klassischen Ka-tegorien des Außenwirtschaftspreises nicht genau zugeordnet werden können. So fiel Keil Anlagenbau durch ein besonders gutes Ausbildungssystem und eine starke Exportentwick-lung auf – dem Unternehmen gelang es, innerhalb weniger Jahre die Exportquote auf 40 % zu verdoppeln – und holte den Sieg in unsere Region.
Keil Anlagenbau in Bohmte bietet Lösungen im Bereich des Anlagen- und Maschinenbaus. Mit über 50 Jahren Erfahrung und einem Team von rund 140 Mitarbeitern entwickelt das Unternehmen maßgeschneiderte Anlagenkonzepte für unterschiedliche Industriezweige.
_ Frau Prahl-Cavaliere, Sie sind in der Kategorie „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ nominiert. Was hat Sie dazu motiviert, sich erneut für den Niedersächsischen Außenwirtschaftspreis zu bewerben?
Unsere Bewerbung für den Niedersächsischen Außenwirtschaftspreis ist das Ergebnis einer klaren strategischen Weiterentwicklung unseres internationalen Geschäfts. Als mittelständisches Unternehmen im Anlagenbau sind wir stark exportorientiert und bewegen uns in einem technisch anspruchsvollen, global wettbewerbsintensiven Umfeld.
In den vergangenen Jahren haben wir unsere internationale Präsenz weiter ausgebaut, bestehende Märkte vertieft und gleichzeitig neue Regionen erschlossen. Dabei ging es uns nicht nur um Wachstum, sondern auch um die nachhaltige Etablierung unserer Technologien und Qualitätsstandards in unterschiedlichen Märkten.
Die Teilnahme ist für uns eine bewusste Standortbestimmung: Wir wollen sichtbar machen, wie sich unser Unternehmen im internationalen Kontext entwickelt hat, und gleichzeitig Impulse durch den Vergleich mit anderen erfolgreichen KMU gewinnen. Zudem bietet der Preis eine wertvolle Plattform, um unsere Leistungsfähigkeit im Export und unsere Innovationskraft im Anlagenbau nach außen zu kommunizieren.

_ Wir werfen gern einen Blick hinter die Kulissen: Wie lief das Bewerbungsverfahren für Sie ab?
Das Bewerbungsverfahren war für uns kein isolierter Prozess, sondern eng mit unserer eigenen strategischen Analyse verknüpft. Wir haben die Bewerbung bewusst genutzt, um unsere internationale Entwicklung der letzten Jahre strukturiert aufzubereiten und zu reflektieren.
Im Mittelpunkt stand dabei die systematische Darstellung unseres Auslandsgeschäfts – von den ersten internationalen Projekten bis hin zu unserer heutigen globalen Präsenz. Dabei ging es uns weniger um einzelne Kennzahlen, sondern vor allem um die dahinterliegenden Entwicklungen: die enge Begleitung unserer international expandierenden Kunden, die zunehmende Bedeutung des Exportgeschäfts für unser Unternehmen sowie die kontinuierliche Erschließung neuer Märkte und Projekte weltweit.
Der Prozess selbst war klar strukturiert, gleichzeitig jedoch anspruchsvoll, da nicht nur Fakten abgefragt wurden, sondern insbesondere eine intensive Auseinandersetzung mit der eigenen Strategie, den Erfolgsfaktoren sowie der unternehmerischen Entwicklung erforderlich war. Genau darin lag für uns der Mehrwert: Wir konnten unsere Entwicklung vom regionalen Anbieter zum international tätigen Anlagenbauer noch einmal klar herausarbeiten und unsere Stärken gezielt schärfen.
Insgesamt haben wir das Bewerbungsverfahren als sehr wertvoll wahrgenommen, weil es uns die Möglichkeit gegeben hat, unser Auslandsgeschäft ganzheitlich zu reflektieren und strategisch einzuordnen.

_ Was bedeutet es für Ihr Unternehmen, in der Endrunde des Niedersächsischen Außenwirtschaftspreises zu stehen?
Für uns ist es eine große Anerkennung, in der Endrunde des Niedersächsischen Außenwirtschaftspreises zu stehen. Gerade als mittelständisches Unternehmen zeigt uns diese Nominierung, dass unsere Entwicklung im internationalen Anlagenbau und unser Engagement auf den Auslandsmärkten wahrgenommen und wertgeschätzt werden.
Besonders wichtig ist uns dabei die Wirkung nach innen: Die Nominierung ist ein starkes Signal an unsere Mitarbeitenden. Unser Auslandsgeschäft ist nur durch das tägliche Engagement vieler Kolleginnen und Kollegen möglich – von Engineering und Fertigung über Projektmanagement bis hin zu Montageeinsätzen weltweit. Dass diese Leistung nun auf Landesebene sichtbar wird, ist für viele ein echter Motivationsschub und ein Zeichen von Wertschätzung.
Gleichzeitig stärkt die Auszeichnung auch unseren Standort in Hunteburg. Sie zeigt, dass international erfolgreiche Projekte nicht nur in großen Konzernen entstehen, sondern auch im niedersächsischen Mittelstand – getragen von Know-how, Teamarbeit und Verlässlichkeit.
Insgesamt ist die Nominierung für uns eine Ehre und Bestätigung unseres Weges. Sie motiviert uns, unsere internationale Ausrichtung weiter konsequent voranzutreiben und gemeinsam als Team weiter zu wachsen.

_ Bereits die Nominierung bringt einen professionell produzierten Imagefilm mit sich. Wie möchten Sie diesen für Ihr Unternehmen nutzen?
Der Imagefilm ist für uns eine sehr wertvolle Möglichkeit, unser Unternehmen authentisch und professionell nach außen darzustellen. Gerade im internationalen Anlagenbau, wo Projekte erklärungsbedürftig und oft sehr komplex sind, hilft ein visuelles Format dabei, unsere Leistungen, unsere Arbeitsweise und unsere Unternehmenskultur greifbar zu machen.
Wir werden den Film gezielt in mehreren Bereichen einsetzen: im Vertrieb, um potenziellen Kunden einen Eindruck von unserer Kompetenz und unseren Referenzen zu vermitteln, im Marketing – insbesondere auf unserer Website, in sozialen Medien und auf Messen – sowie im Recruiting. Gerade im Wettbewerb um Fachkräfte bietet der Film die Chance, Einblicke in unsere Projekte und den Arbeitsalltag zu geben und Keil Anlagenbau als attraktiven Arbeitgeber sichtbar zu machen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die interne Wirkung: Auch für unsere Mitarbeitenden ist ein solcher Film ein starkes Identifikationsinstrument. Er zeigt, was wir gemeinsam leisten, und macht unseren Beitrag auf internationaler Ebene sichtbar.
Insgesamt sehen wir den Imagefilm als langfristig nutzbares Kommunikationsinstrument, das unsere Positionierung als international tätiger, mittelständischer Anlagenbauer stärkt und sowohl nach außen als auch nach innen Wirkung entfaltet.

_ Die Nominierten zeichnen sich unter anderem durch besondere Export-Erfolgsgeschichten aus: Welche größten Herausforderungen mussten Sie beim Eintritt in neue Märkte bewältigen?
Die größten Herausforderungen beim Eintritt in neue Märkte liegen für uns weniger im technischen Anlagenbau selbst, sondern vor allem in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen vor Ort. Sobald ein Projekt in die Umsetzungsphase geht, treffen unsere Planungen auf länderspezifische Regularien, Genehmigungsprozesse, Sicherheitsvorschriften und rechtliche Anforderungen, die sich teils deutlich unterscheiden und auch kurzfristig ändern können.
Hinzu kommen organisatorische Themen, etwa bei der Entsendung von Montageteams, bei Visa- und Arbeitsgenehmigungen oder auch bei wechselnden Einreisebestimmungen. In solchen Situationen ist es entscheidend, flexibel zu bleiben und gleichzeitig die Projektqualität sicherzustellen – teilweise auch in enger Zusammenarbeit mit lokalen Partnern.
Eine weitere zentrale Herausforderung ist die Abwicklung internationaler Projekte in logistischer Hinsicht. Der Transport komplexer Anlagen, die Abstimmung mit verschiedenen Schnittstellen sowie Zoll- und Dokumentationsanforderungen erfordern viel Sorgfalt und Erfahrung.
Diesen Herausforderungen begegnen wir mit einem sehr praxisnahen Ansatz: durch frühzeitige Abstimmung aller Rahmenbedingungen, enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Partnern vor Ort sowie durch eine flexible Projektorganisation. Über die Jahre haben wir ein belastbares Vorgehen aufgebaut, das uns hilft, auch unter anspruchsvollen Bedingungen verlässlich zu liefern.
Diese Erfahrungen haben dazu beigetragen, dass wir neue Märkte heute deutlich routinierter und zielgerichteter erschließen können.

_ Ein Blick in die Zukunft: Wo sehen Sie Ihr Unternehmen in den nächsten 5 bis 10 Jahren auf internationalen Märkten?
In den nächsten fünf bis zehn Jahren sehen wir uns als weiter gefestigten internationalen Partner im industriellen Anlagenbau, der seine Stärken gezielt in ausgewählten Märkten ausbaut. Unser Ziel ist dabei kein beliebiges Wachstum, sondern eine nachhaltige Weiterentwicklung unseres Auslandsgeschäfts – auf Basis unserer bestehenden Kundenbeziehungen und unserer technischen Spezialisierung.
Wir werden weiterhin eng mit unseren international agierenden Kunden zusammenarbeiten und sie auch künftig bei der Expansion in neue Märkte begleiten. Gleichzeitig werden wir unsere Präsenz in bestehenden Regionen weiter vertiefen.
Ein wichtiger Fokus liegt zudem auf der Weiterentwicklung unserer internen Strukturen im Hinblick auf internationale Projekte – insbesondere in den Bereichen Projektabwicklung, Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg und Nutzung digitaler Möglichkeiten. Parallel dazu wird auch die internationale Ausrichtung in Vertrieb und Marketing weiter an Bedeutung gewinnen.
Langfristig sehen wir uns als ein mittelständisches Unternehmen aus Niedersachsen, das weltweit tätig ist, dabei aber bewusst seine Identität und seine Wurzeln am Standort behält. Entscheidend bleibt für uns, dass wir auch in Zukunft für Qualität, Verlässlichkeit und individuelle Lösungen stehen – unabhängig davon, in welchem Markt wir tätig sind.

v.l.n.r. Wirtschaftsminister Grant Hendrik Tonne, Sandra Arlt (kaufmännische Leiterin bei Keil), Giuliana Prahl-Cavaliere (Vertrieb & Marketing bei Keil), Staatssekretär Matthias Wunderling-Weilbier

EU-Mercosur-Abkommen – Chancen für den Markteintritt in Brasilien

Nach vielen Jahren intensiver Verhandlungen steht das EU-Mercosur-Freihandelsabkommen kurz vor einem bedeutenden Meilenstein: Mit der vorläufigen Anwendung zum 1. Mai eröffnet sich für Unternehmen aus der EU ein neuer Zugang zu einem der größten Wirtschaftsräume der Welt.
Im Rahmen unseres Business Lunch International werfen wir einen praxisnahen Blick auf die Chancen und Rahmenbedingungen für den Markteintritt in Brasilien.
Als Referenten begrüßen wir Franz Hinze, Projektkoordinator Markteintritt & Business bei der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer (AHK Brasilien) in São Paulo. Er ordnet das EU-Mercosur-Abkommen ein und beleuchtet insbesondere folgende Themen:
• Potenziale und Chancen für die deutsche Wirtschaft
• Marktchancen im brasilianischen Umfeld
• Wichtige Besonderheiten und Herausforderungen beim Markteintritt in Brasilien
Zudem freuen wir uns auf Emerson Nogueira, CEO der OKE Automotive GmbH, der aus erster Hand über die Praxis des Brasilien-Geschäfts berichten und wertvolle Erfahrungen aus dem operativen Geschäft mit Brasilien teilen wird.
Im Anschluss besteht die Möglichkeit zum direkten Austausch sowie zur Klärung individueller Fragestellungen.
Datum: 28. April
Uhrzeit: 12:30 – 14:00 Uhr
Ort: IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
Während der Veranstaltung wird ein Mittagsimbiss angeboten. Es sind noch freie Plätze verfügbar.
Weitere Informationen und Anmeldung: Registrierung

Machtwechsel in Ungarn: Unternehmen hoffen auf Reformen

In Ungarn hat der Sieg der Tisza‑Partei unter Péter Magyar bei den Parlamentswahlen am 12. April 2026 den Weg freigemacht, die Beziehungen zur Europäischen Union (EU) neu auszurichten, mit spürbaren Folgen für Handel und Wirtschaft.
Tisza strebt Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung an. Ziel ist es, eingefrorene EU‑Mittel von rund 18Milliarden Euro freizusetzen. Fließen diese Gelder, könnten sie Investitionen in Infrastruktur, Industrie und Energie ankurbeln und damit auch die Importnachfrage erhöhen.
Für deutsche Unternehmen ist der Politikwechsel besonders relevant. Deutschland ist Ungarns wichtigster Handelspartner, vor allem in der Automobilindustrie, im Maschinenbau und in der Elektrotechnik. Entspannen sich die Beziehungen zur EU, dürften Investitionen leichter fallen. Auch Lieferketten könnten sich stabilisieren, und mit EU‑Mitteln finanzierte Projekte könnten neue Aufträge generieren.
Kurzfristig bleibt der Ausblick jedoch verhalten. Haushaltszwänge und verzögerte Auszahlungen dürften den Spielraum der neuen Regierung zunächst begrenzen. Lesen Sie hier die aktuelle Analyse der GTAI.

Quelle: GTAI

Zollinformationen zum Tanken im EU-Ausland und Drittstaaten

Grundsätzlich fallen bei der Einfuhr nach Deutschland keine Steuern an, wenn regulär getankt wurde und der Kraftstoff im betreffenden Mitgliedsstaat korrekt versteuert wurde.
Zusätzlicher Kraftstoff kann nur dann nur dann energiesteuerfrei aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn er sich in mitgeführten Reservebehältern befindet. Eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern wird nicht beanstandet. Der in den Reservebehältern mitgeführte Kraftstoff muss auch für den Motor des jeweiligen Fahrzeuges geeignet sein. Mitgeführte Kraftstoffe in rein batteriebetriebenen Fahrzeugen, Ottokraftstoffe in Dieselfahrzeugen oder andersherum, sind folglich nicht steuerfrei. Die steuerfreie Menge an Kraftstoffe bezieht sich auf das Fahrzeug und nicht auf die reisenden Personen. Reisen beispielsweise vier Personen in einem Fahrzeug, so sind dennoch zusätzlich zum Tank des Fahrzeugs lediglich 20 Liter Kraftstoff für das betreffende Fahrzeug steuerfrei und nicht etwa 80 Liter (20 Liter pro Person). Bei Drittstaaten sind es 10 Liter.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Zollmeldung: Zoll online - Fachmeldungen - Verbringen von Kraftstoffen aus anderen Staaten.

Quellen: DIHK/zoll.de

Polen: Hinweise zum grenzüberschreitenden Warenverkehr

Seit Anfang Januar 2025 müssen sich Transportunternehmen aus der EU oder EFTA-Staaten im polnischen SENT-System auf der Plattform PUESC anmelden, wenn bestimmte Güter im Straßenverkehr transportiert werden. Die erfassten Warengruppen wurden zuletzt erweitert.

1. Was ist der SENT-Bericht in Polen?

Der „SENT-Bericht“ ist praktisch die Meldung in das polnische elektronische Überwachungssystem SENT (System Elektronicznego Nadzoru Transportu). Das System dient der Überwachung bestimmter Warenbewegungen in Polen, insbesondere bei Waren mit erhöhtem Missbrauchs-, Steuer- oder Marktmanipulationsrisiko. Erfasst werden nicht nur rein innerpolnische Transporte, sondern auch Transporte nach Polen, aus Polen sowie durch Polen hindurch. Die Meldung läuft über die Plattform PUESC.
Rechtsgrundlage ist die Ustawa z dnia 9 marca 2017 r. o systemie monitorowania drogowego i kolejowego przewozu towarów oraz obrotu paliwami opałowymi, in der aktuell maßgeblichen konsolidierten Fassung, bekannt gemacht im polnischen Gesetzblatt Dz.U. 2024 poz. 1218.

2. Welche Waren und Transporte sind betroffen?

SENT erfasst vor allem bestimmte sensible Warengruppen. Im Gesetz selbst sind insbesondere u.a. bestimmte Chemikalien, Treib- und Heizstoffe, vollständig vergällter Alkohol, Tabaktrockenware sowie bestimmte Arznei-/Medizinprodukte genannt; daneben können weitere Warengruppen per Verordnung einbezogen werden. Für bestimmte Produktgruppen gelten Mengenschwellen, etwa bei einzelnen CN-Positionen ab 500 kg oder 500 Litern; für Heizstoffe gelten teils Sonderregeln. Zugleich enthält das Gesetz Ausnahmen, z.B. für bestimmte Kleinverpackungen, Postsendungen oder Waren in bestimmten Zollverfahren.
Wichtig für den heutigen Rechtsstand: Seit 17.03.2026 ist der SENT-Katalog erweitert worden. Neu erfasst sind insbesondere Kleidung und Schuhe, u.a. Waren der CN-Kapitel 61, 62 und 64 sowie gebrauchte Kleidung CN 6309 00 00. Dabei gelten Schwellen, z.B. über 10 kg Bruttogewicht bei Kleidung und mehr als 20 Stück bei Schuhen. Diese Erweiterung beruht auf der Verordnung vom 10.09.2025, die am 17.03.2026 (LINK) in Kraft getreten ist.

3. Wer muss melden?

Die Pflichten hängen von der Rolle ab. Das System unterscheidet insbesondere zwischen Absender / versendendem Unternehmen (podmiot wysyłający), Empfänger (podmiot odbierający) und Frachtführer / Carrier (przewoźnik). Je nach Transportkonstellation muss eine dieser Parteien die Erstmeldung abgeben; die anderen müssen die Meldung ergänzen, aktualisieren oder abschließen.
Bei Transporten, die in Polen beginnen, richtet sich die PUESC-Dienstbeschreibung an Absender, Frachtführer und Empfänger; der Absender erstellt typischerweise die Grundmeldung und erhält die Referenznummer, der Frachtführer ergänzt Transportdaten und der Empfänger bestätigt den Erhalt. Bei Transporten, die außerhalb Polens beginnen und enden, aber durch Polen laufen, ist nach der PUESC-Systematik vor allem der Frachtführer meldepflichtig.

4. Welche Kernpflichten bestehen?

Alle beteiligten Rollen müssen die in ihrer Zuständigkeit liegenden Daten rechtzeitig und zutreffend in SENT erfassen. Das Gesetz verlangt außerdem, dass Änderungen der gemeldeten Daten unverzüglich aktualisiert werden; nur die reinen Warendaten sind grundsätzlich nicht frei aktualisierbar. Die Übermittlung, Ergänzung und Aktualisierung der Meldung erfolgt über PUESC; dafür ist eine Registrierung bzw. Nutzerfreischaltung erforderlich.
Für den Frachtführer ist besonders wichtig: Er muss den Transport mit den erforderlichen Referenzdaten durchführen und bei fehlender Referenznummer die Übernahme bzw. der Fahrer den Start des Transports verweigern. Zudem muss der Frachtführer während der gesamten Strecke die Übermittlung aktueller Geolokalisierungsdaten des Transportmittels sicherstellen, entweder über einen Lokalisator oder ein externes Ortungssystem.

5. Welche Sanktionen drohen?

Die Sanktionen sind erheblich. Für den Absender oder Empfänger kann bei unterlassener Meldung grundsätzlich eine Geldbuße in Höhe von 46 % des Bruttowarenwerts, mindestens aber 20.000 PLN, verhängt werden. Dasselbe gilt bei erheblichen Abweichungen zwischen gemeldeter und tatsächlich transportierter Ware; hierbei greift ebenfalls eine 46-%-Sanktion mit Mindestbetrag.
Für den Frachtführer drohen insbesondere 20.000 PLN bei unterlassener Meldung, 10.000 PLN bei fehlender Ergänzung bestimmter Transportdaten und weitere 10.000 PLN bei Verstoß gegen die Pflicht zur laufenden Geolokalisierung. In besonders gravierenden Fällen, etwa wenn gemeldete Ware nicht an den gemeldeten Bestimmungsort gelangt und der tatsächliche Erwerber oder Verbleib nicht festgestellt werden kann, sieht das Gesetz sogar 100.000 PLN vor.
Zusätzlich kann der Transport angehalten und an einen behördlich bestimmten Ort verbracht werden; dann entstehen auch Kosten für Abschleppung, Verwahrung und Bewachung.

6. Was müssen deutsche Unternehmen besonders beachten?

Für deutsche Unternehmen ist entscheidend, dass SENT nicht nur polnische Gesellschaften betrifft. Betroffen sein können insbesondere deutsche Unternehmen als:
  • Lieferant nach Polen,
  • Käufer aus Polen,
  • ausländischer Frachtführer,
  • Organisator eines EU-internen oder Transittransports durch Polen.
In der Praxis sollten deutsche Unternehmen vor jedem Polen-Bezug prüfen, ob die Ware überhaupt SENT-pflichtig ist. Seit 17.03.2026 ist das besonders für Mode-, Textil- und Schuhunternehmen relevant, weil hier viele Transporte, die bisher unkritisch waren, nun in SENT fallen können.
Ebenso wichtig ist die saubere Rollenverteilung im Vertrag und operativ: Wer gibt die Erstmeldung ab? Wer ergänzt Fahrzeugdaten? Wer bestätigt den Empfang? Wer überwacht Änderungen unterwegs? Ohne klare Zuständigkeiten entstehen Bußgeldrisiken schnell schon durch Formalfehler. Die PUESC-Systematik ist rollenbasiert; ohne Registrierung und richtige Bevollmächtigung funktioniert die Meldung praktisch nicht.

7. Ratsam: Hinzuziehung eines Rechtsanwalt:

Als AHK Polen empfehlen wir für die SENT-Registrierung stets die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Dies empfiehlt sich daher, weil das SENT-System in Polen formell streng, sanktionsbewehrt und in der praktischen Anwendung oft auslegungsbedürftig ist. Bereits die Frage, ob eine Ware nach ihrer CN-Klassifikation tatsächlich SENT-pflichtig ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Hinzu kommt, dass die Pflichten je nach Rolle als Absender, Empfänger oder Frachtführer unterschiedlich verteilt sind und Fehler bei der vertraglichen oder operativen Zuordnung schnell zu erheblichen Bußgeldern führen können. Ein Rechtsanwalt kann deshalb insbesondere dabei helfen, die Meldepflicht im konkreten Fall rechtssicher einzuordnen, Verträge und Zuständigkeiten zwischen den Beteiligten sauber zu strukturieren, interne Prozesse zu prüfen und im Fall einer Kontrolle oder eines Bußgeldverfahrens die Interessen des Unternehmens gegenüber den polnischen Behörden zu wahren.
Bei Fragen zu diesem Thema steht die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (www.ahk.pl) in Warschau zur Verfügung.
Roland Fedorczyk, LL.M.
Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern/
Telefon: + 48 (22) 53 10 500

Quellen: DIHK/AHK Polen

Going International 2026: Handelshemmnisse auf Rekordniveau

Die Geschäftserwartungen im Auslandsgeschäft hellen sich leicht auf, bleiben aber insgesamt negativ. 69 Prozent der 2.400 international aktiven Unternehmen, die sich an der Umfrage im Februar 2026 beteiligt haben, berichten von steigenden Handelshemmnissen – ein Allzeithoch. Besonders die US-Zollpolitik, neue Exportkontrollen sowie komplexe Regulierung aus Deutschland und der EU setzen die exportorientierte deutsche Wirtschaft unter Druck. Lichtblicke gibt es in Indien und Teilen Lateinamerikas.

Wesentliche Ergebnisse aus der Umfrage

  • Risikofaktor Handelshemmnisse:
    - 69 Prozent der Unternehmen melden eine Zunahme von Handelshemmnissen, ein Höchststand in der Geschichte der Erhebung.
    - 66 Prozent dieser Betriebe sind von höheren Zöllen betroffen, vor allem im Geschäft mit den USA
  • Risikofaktor Binnenmarktregulierung:
    - 83 Prozent der Befragten sehen hausgemachte Hürden aus Deutschland und der EU als Belastung für ihr Auslandsgeschäft
  • Märkte:
    - US-Markt: Geschäftslage und -erwartungen drehen tief ins Negative (Saldo Lage: minus 23 Punkte, Perspektive: minus 27 Punkte)
    - Indien und Lateinamerika: positive Geschäftsperspektiven, in Indien liegt der Erwartungssaldo bei plus 17 Punkten

Die ausführliche Zusammenfassung finden Sie unter diesem Link. Die kompletten Umfrageergebnisse gibt es rechts in einer deutschen und einer englischen Fassung zum Download.

Elektronische EUR. 1 aus der Schweiz

Die Europäische Kommission informierte, dass die Schweiz mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. 1 am 16. März 2026 begonnen hat.
Die Echtheit der WVB kann mit Hilfe des einheitlichen Links, der mit "https://certificat.bazg.admin.ch/certificat/views/valid" beginnt, überprüft werden. Hierzu ist der QR-Code in Feld 11 zu scannen oder der vollständige Pfad aus der Fußzeile der Bescheinigung einzugeben.
Die Schweiz wurde in Anhang I der Matrix aufgenommen. Ein Vorabdruck der Matrix ist auf der Webseite der Europäischen Kommission einsehbar.
Eine Veröffentlichung im Amtsblatt C steht noch aus.

Quelle: zoll.de

Nahost-Konflikt

Der aktuelle Konflikt im Nahen Osten hat auch für deutsche Unternehmen spürbare Auswirkungen – insbesondere für diejenigen, die exportieren oder Geschäftsbeziehungen in der Region pflegen. Was Exportverantwortliche jetzt wissen sollten – ein Überblick.

Informationslage und Sicherheitsrisiken

Die Situation vor Ort ist volatil. Transportwege, Häfen und Flughäfen können kurzfristig eingeschränkt werden, was Lieferketten und Logistik betrifft. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie bestehende Lieferketten auf alternative Routen und bereiten Sie Notfallpläne vor.

Exportkontrolle und Sanktionen

Gerade jetzt ist die Einhaltung von Exportkontrollen und Sanktionsbestimmungen entscheidend:
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner auf EU- oder UN-Sanktionslisten stehen.
  • Prüfen Sie mittelbare Geschäfte über Drittstaaten.
  • Bei Dual-Use-Gütern ist besondere Vorsicht geboten.
  • Tipp: Intensivieren Sie Ihr Screening, dokumentieren Sie Endverbleibserklärungen sorgfältig und prüfen Sie Zahlungswege.

Finanzielle Sicherheit

Politische Krisen erhöhen das Risiko von Zahlungsausfällen. Wir empfehlen:
  • Akkreditive prüfen und ggf. Vorkasse oder bestätigte Akkreditive bevorzugen
  • Politische Risikoabsicherungen, z. B. über Hermesdeckungen, prüfen

Logistik und Transport

Der Konflikt kann zu Verzögerungen im Seeverkehr führen und Versicherungsprämien erhöhen. Unternehmen sollten:
  • Alternativrouten prüfen
  • Incoterms bewusst wählen
  • Vertragsstrafenregelungen überprüfen

Vertragliche Absicherung

Force-Majeure-Klauseln („höhere Gewalt“) können helfen, Risiken zu minimieren. Sorgen Sie für saubere Dokumentation und prüfen Sie Anpassungsklauseln in langfristigen Verträgen.

Mitarbeiterentsendungen und Dienstreisen sorgfältig prüfen

Nicht zwingend erforderliche Reisen sollten Sie vermeiden oder verschieben.
Wenn Sie Mitarbeitende in die vom Nahostkonflikt betroffenen Regionen entsenden oder dort Dienstreisen planen, lassen Sie besondere Vorsicht walten. Beobachten Sie fortlaufend die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtiges Amt und beziehen Sie diese in Ihre Risikobewertung ein.
Stellen Sie sicher, dass Notfall- und Evakuierungspläne vorhanden sind und allen Beteiligten bekannt sind.

Informationsseite der DIHK

Auf der DIHK-Webseite wurde eine Sonderseite eingerichtet, auf der künftig aktuelle Informationen veröffentlicht werden. Auch ein rechts angefügtes Factsheet bietet weitere Hinweise.

Fazit

Exportverantwortliche sollten jetzt vor allem die Sicherheit, Compliance und Flexibilität in ihren Prozessen prüfen. Reisepläne gilt es bis auf Weiteres hinsichtlich der Notwendigkeit zu hinterfragen. Eine proaktive Risikoüberprüfung schützt Unternehmen vor finanziellen und rechtlichen Schäden.

Diese Maßnahmen sind nicht abschließend und werden fortlaufend aktualisiert.

ATA‑Carnet in Mexiko: Verfahren ausgesetzt

Durch die DIHK und der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris wurden wir darüber informiert, dass der mexikanische bürgende Verband (CANACO) auf Grundlage eines Schreibens vom 2. März eine operative Pause des ATA‑Carnet‑Verfahrens in Mexiko mit Wirkung zum Montag, 2. März 2026 angekündigt hat. Diese Pause umfasst:
  • Aussetzung der Carnet-Ausstellung: Es werden keine ATA‑Carnets mehr für vorübergehende Ausfuhren aus Mexiko ausgestellt.
  • Aussetzung der Einfuhrabfertigung von ATA-Carnets in Mexiko: Ausländische (u.a. deutsche) ATA‑Carnets werden bei der Einreise nach Mexiko ab sofort nicht mehr einfuhrabgefertigt.
Die WATAC‑Leitung und die ICC werden kurzfristig das Gespräch mit CANACO suchen. Anlass ist die ohne Vorankündigung getroffene Entscheidung von CANACO, die erhebliche Auswirkungen auf Carnet‑Inhaber und die internationale Bürgenkette hat und als nicht akzeptabel bewertet wird. In dem Gespräch wird die ICC gemeinsam mit der WATAC‑Leitung zentrale Punkte klären: wie Waren, die bereits unter gültigen Carnets vorübergehend in Mexiko eingeführt wurden, weiterhin ordnungsgemäß wieder ausgeführt werden können; welche Übergangsregelungen für Carnet‑Inhaber gelten sollen, die sich aktuell auf dem Weg nach Mexiko befinden; und welcher Zeitplan für die Wiederaufnahme des regulären Carnet‑Verfahrens zu erwarten ist.
Über weitere Entwicklungen wird die DIHK die IHKs fortlaufend informieren.
Quelle: DIHK/ICC

EU beschließt Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 € ab 1. Juli 2026

Der Rat der Europäischen Union hat am 12.12.2025 beschlossen, dass der vorübergehende Zollsatz in Höhe von 3 € auf jeden einzelnen Artikel in einer Sendung, je nach der jeweiligen Tarifposition, erhoben wird. Damit entfällt die bisherige Freigrenze für Waren mit geringem Wert. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Zollverfahren zu vereinheitlichen.
Für Unternehmen im Onlinehandel und in der Logistik bedeutet dies eine Anpassung der Prozesse. Insbesondere Händler und Privatpersonen, die Waren aus Drittstaaten importieren, müssen künftig die zusätzlichen Kosten berücksichtigen. Der Zollsatz wird auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke“ registriert sind. Dies umfasst 93 % der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU.
Diese Maßnahme unterscheidet sich von der vorgeschlagenen „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), über die derzeit im Rahmen des EU-Zollreformpakets beraten wird. Die Maßnahme bleibt in Kraft, bis die Einigung über eine dauerhafte Lösung zur vollständigen Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gelten für alle Waren unter 150 € die normalen EU-Zölle für einzelne Waren.
Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung des Rates:
Zölle: Rat vereinbart Zölle auf kleine Pakete ab 1. Juli 2026 - Consilium
Eine etwas anders lautende Regelung wird auf der Seite der EU-Kommission genannt: Hier ist von einem pauschalen Zollsatz pro Sendung die Rede, also 3 € bis zu einem maximalen Wert von 150 € (ohne Unterteilung nach Tarifposition). Die Meldung der EU-Kommission ist hier auffindbar: EU führt Zölle auf Pakete mit geringem Wert im Online-Handel ein.
Quelle: DIHK

Algerien: Nur noch Einfuhrlieferungen über die Incoterms® „FOB“ möglich

Zusammengefasst: Alle neuen Anträge für vorläufige Importgenehmigungen müssen künftig auf FOB-Basis ausgestellt werden.
Aus den letzten Veröffentlichungen des algerischen Außenhandelsministeriums geht hervor, dass neu zu beantragende Importgenehmigungen nur noch auf FOB-Basis (Free on Board) möglich sind. Bereits erteilte vorläufige Importgenehmigungen, die Ende 2025 für 2026 beantragt wurden, ermöglichen auch andere Lieferbedingungen.
Für weitere Informationen steht die AHK Algerien zur Verfügung:
Herr Sofiane Ramdani
Bereichsleiter | Chef de division
Wirtschaft & Märkte | Économie & marchés
Tel : +213 561 47 82 65 | +213 561 680 145

Quelle: DIHK

Chancen in Brasilien frühzeitig nutzen Fachausschuss International tagt bei Amazone in Bramsche

„Brasilien ist die größte Volkswirtschaft Südamerikas. Daher bietet das aktuelle Freihandelsabkommen der EU mit dem Mercosur-Staatenbund klare Chancen für die regionale Wirtschaft“, erklärte Bernard Storm, der Vorsitzende des IHK-Ausschuss International bei Amazone Technologie GmbH & Co. KG in Bramsche. Insgesamt seien ca. 120 Unternehmen aus dem IHK-Bezirk in Brasilien aktiv – sei es als Exporteur, Importeur oder mit einer eigenen Niederlassung. Den meisten dieser Betriebe verschaffe eine Senkung der vergleichsweise hohen brasilianischen Zölle Wettbewerbsvorteile. Zudem werde der Marktzugang verbessert und Impulse für Handel und Investitionen gesetzt.
Ausschuss Int. Amazone
Bedauerlich sei die Verzögerung durch den Beschluss des EU-Parlaments, das Abkommen noch einmal durch den Europäischen Gerichtshof prüfen zu lassen. „Dieser Beschluss ist gerade vor dem Hintergrund der schwierigen konjunkturellen Lage und zunehmender geopolitischer Risiken ein schwerer Fehler. Europa blockiert sich gerade selbst“, so Storm. Zumindest der Handelsteil des Abkommens müsse vorläufig gelten. In der Diskussion sprachen sich auch die Unternehmen für eine zügige Umsetzung und Ratifizierung zumindest des wirtschaftlichen Teils des Mercosur-Abkommens aus.
Fabian Nemitz von Germany Trade & Invest (GTAI) bestätigte diese Sicht. „Europa ist nicht der einzige globale Akteur mit starkem Interesse an der Region – und die Verhandlungsposition Europas ist nicht mehr so stark wie früher“, so der Südamerika-Experte. In seinem Vortrag informierte er über Marktpotenziale, die insbesondere durch das Abkommen leichter erschlossen werden könnten. Auch bei Rohstoffvorkommen biete das Land starke Perspektiven. So rangiere Brasilien bei Rohstoffvorkommen oft unter den Top-3 weltweit, wie bei Seltenen Erden, Niob, Grafit, Mangan oder Nickel. Davon könne ein rohstoffarmes Land wie Deutschland profitieren. Nemitz ermunterte die Betriebe, den Markt zeitnah zu erschließen: „Wer frühzeitig Marktchancen nutzt, kann sich klare First-Mover-Vorteile sichern.“
Der Gastgeber der Sitzung, Amazone Technologie GmbH & Co. KG, zählt zu den international führenden Herstellern von Landmaschinen- und Kommunaltechnik. Das Unternehmen mit rund 2.500 Beschäftigten ist weltweit aktiv – seit 2024 auch mit einem eigenen Standort in Ibaté in Brasilien.

Freihandelsabkommen EU - Indien eröffnet neue Chancen

„Die Einigung auf ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien ist ein wichtiger Meilenstein für die regionale Wirtschaft. Mit dem Abkommen entsteht eine der größten Freihandelszonen weltweit mit einem gemeinsamen Markt von rund zwei Milliarden Menschen. Auch für die Unternehmen aus dem IHK-Bezirk verbessern sich damit die Rahmenbedingungen im Handel mit einem der dynamischsten Wachstumsmärkte der Welt“, erklärte Frank Hesse, Geschäftsbereichsleiter International der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim.
Für die Wirtschaft in der Region Osnabrück ist das Abkommen von besonderer Bedeutung. Rund 180 Unternehmen aus der Region sind bereits heute wirtschaftlich in Indien engagiert und pflegen dort bestehende Export- und Importbeziehungen. Das Freihandelsabkommen bietet diesen Unternehmen die Möglichkeit, bestehende Geschäftsbeziehungen auszubauen. Zukünftig werden Zölle, die bislang den Handel erheblich belastet haben, abgeschafft oder deutlich reduziert. Das verbessert die Wettbewerbschancen regionaler Unternehmen spürbar. Gleichzeitig sorgt der erleichterte Marktzugang für mehr Transparenz, verlässlichere Regeln und geringere bürokratische Hürden beim Markteintritt in Indien.
Das Abkommen ist nach 18 Jahren Verhandlungen besonders bedeutsam – anders als bei anderen Handelsabkommen wie erneut stockenden Mercosur-Verhandlungen, muss die Ratifizierung für Indien endlich schnell gelingen. Mit der größten Freihandelszone der Welt gemessen an der Bevölkerung eröffnet sich für Unternehmen ein Markt mit hoher Bevölkerungszahl, positiver demografischer Entwicklung und langfristig guten Wachstumsperspektiven. Darüber hinaus leistet das Abkommen einen wichtigen Beitrag zur Diversifizierung internationaler Handelsbeziehungen. Angesichts geopolitischer Spannungen und zunehmender Unsicherheiten in globalen Lieferketten gewinnt die Reduzierung von Abhängigkeiten von einzelnen Märkten zunehmend an Bedeutung. Indien bietet als wachstumsstarker Partner eine attraktive Alternative und Ergänzung zu bestehenden Handelsstrukturen.
Für Unternehmen aus der Region lohnt es sich, die neuen Potenziale des indischen Marktes gezielt zu erschließen. Die IHK ist eine von 16 India Desk Kammern bundesweit und unterstützt die Betriebe mit gezielter Beratung. In diesem Zusammenhang bietet die IHK in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Indischen Handelskammer das Webinar „EU-Indien-Freihandelsabkommen im Fokus: Ein Mega-Deal?“ am 18. Februar 2026, 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr, an. Vertreter der Deutschen Botschaft in Delhi, der DIHK, der EU-Kommission (DG TRADE) und der Deutsch-Indischen Handelskammer geben Einblicke in die aktuellen Entwicklungen und Chancen für deutsche Unternehmen. Das Webinar ist eine Initiative der DIHK, AHK Indien und des India Desk Netzwerks in Deutschland.
Interessenten für eine Indien-Beratung können sich an die IHK wenden: Ansprechpartner: Filipe Martins, Tel.: 0541 353-119, E-Mail martins@osnabrueck.ihik.de

IHK-Exportbarometer Herbst 2025: Anhaltende Schwäche im Außenhandel

Die anhaltend schwierigen globalen Rahmenbedingungen sowie eine zunehmende Unsicherheit auf wichtigen Absatzmärkten setzen das Auslandsgeschäft der regionalen Wirtschaft weiter unter Druck. In den ersten acht Monaten des Jahres 2025 exportierten die Unternehmen im IHK-Bezirk Waren im Wert von rund 6,5 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Rückgang von -8,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Diese Ergebnisse hat die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim jetzt in ihrem aktuellen Exportbarometer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 877 KB) zum Herbst 2025 veröffentlicht.
„Die Dynamik des Außenhandels bleibt schwach. Während das Land Niedersachsen im selben Zeitraum ein Exportplus von 4,6 Prozent und der Bund immerhin noch einen leichten Zuwachs von 0,7 Prozent verzeichnen konnten, trifft unsere Region die globale Schwächephase offenbar deutlich stärker“, erläutert Frank Hesse, Leiter des IHK-Geschäftsbereichs International.
Bis 2022 sei der Export aus der Region stärker gestiegen als in Land und Bund. Seit dem Start des Ukraine-Kriegs sei diese überdurchschnittliche Entwicklung abgerissen. Während sich seitdem der Exportzuwachs in Bund und Land verlangsamt habe, gingen die Exporte aus der Region deutlich zurück. Das hänge zum einen an dem weitgehenden Verlust des russischen Marktes, der für die regionalen Unternehmen seit jeher hohe Bedeutung habe. Zum anderen hätten energieintensive Branchen seither besondere Wettbewerbsnachteile. Daher mussten gerade Unternehmen aus der Herstellung von Metallerzeugnissen, dem Maschinenbau, dem Fahrzeugbau oder der Papierindustrie Umsatzrückgänge hinnehmen – Bereiche also, die besonders stark unter hohen Energiekosten leiden. Gerade diese hätten allerdings in der Vergangenheit zu einem Gutteil des Exporterfolgs der Region beigetragen.
Auch die rückläufige Zahl der von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse und weiteren Außenhandelsdokumente gebe Anlass zur Sorge. Mit knapp 17.000 Dokumenten bis Ende Oktober liege das Niveau leicht unter dem Vorjahr und verdeutliche die gedämpfte Aktivität im internationalen Warenverkehr.
„Die Exporterwartungen der regionalen Wirtschaft haben sich im Vergleich zum Frühjahr nochmals eingetrübt“, sagt Hesse. In der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage rechneten lediglich 6,2 Prozent der Unternehmen mit steigenden Auslandsumsätzen, während 28,9 Prozent von einem Rückgang ausgingen. Der Saldo der Exporterwartungen sank damit von -12,1 im Frühjahr auf nun -22,7. „Die Unternehmen sehen sich mit einer schwankenden internationalen Nachfrage sowie mit wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten in vielen Weltregionen konfrontiert.“ Umso wichtiger sei die Erschließung neuer Märkte. In diesem Zusammenhang verwies Hesse auf die aktuellen Entwicklungen rund um das EU-Mercosur-Abkommen. Die ursprünglich für das kommende Wochenende vorgesehene Unterzeichnung sei kurzfristig auf Januar verschoben worden, da auf EU-Ebene bislang keine qualifizierte Mehrheit erreicht worden sei. Hintergrund seien weiterhin Vorbehalte in einzelnen Mitgliedstaaten wie Frankreich oder Italien. „Unabhängig vom verschobenen Zeitplan zeigt die Debatte, dass Lateinamerika und insbesondere Brasilien als Wirtschafts- und Absatzraum weiter an Bedeutung gewinnen“, betont Hesse. Ein Zustandekommen des Abkommens könnte mittelfristig neue Chancen für exportorientierte Unternehmen aus der Region eröffnen.

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026

Das Statistische Bundesamt hat die ab dem 1. Januar 2026 gültige Neufassung des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik veröffentlicht.
Das Verzeichnis listet sämtliche Warennummern auf, die in der Außenhandelsstatistik (Ausfuhren und Einfuhren) verwendet werden und entsprechend in Zollanmeldungen angegeben werden müssen. Es wird jährlich aktualisiert, basierend auf der jeweils gültigen Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union.
Das neue Verzeichnis ist für die Meldung betroffener Warenverkehre zu verwenden, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Es steht in verschiedenen Versionen, u.a. als Online-Datenbank, zur Verfügung.
Das Statistische Bundesamt stellt auf seiner Internetseite eine Übersichtsseite mit weiterführenden Links und eine Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2026 zu 2025 zur Verfügung.
Quelle: Destatis

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Matrix zur diagonalen Kumulierung aktualisiert

Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Die neue Mitteilung ersetzt die Mitteilung vom 17. September 2025.
2025 finden zwei Sets an Ursprungsregeln Anwendung: die alten sowie die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens. Die Tabelle gibt Auskunft über die Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der modernisierten Ursprungsregeln. Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben sich folgende Änderungen ergeben:
  • Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
  • Tabellen 2 und 3: Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung
In Tabelle 1
  • markiert ein "C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem "C“ markiert sein.
  • markiert ein "R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
  • markiert ein "CR" die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Übergangsbestimmungen, die eine parallele Anwendung der Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens von 2023 und den Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens von 2012 vorsehen.
Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) auf die jeweilige Ausnahme.
Die Tabelle 2
  • zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 zum Übereinkommen, sofern sich das Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(C)“.
  • zeigt den Beginn der Anwendung der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).
  • zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage der Anlage I Artikel 7 zum Übereinkommen in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 geänderten Fassung. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(R)“.
Die Tabelle 3 zeigt den Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU vorsehen.
Sie finden die Matrix in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, ABl. C/2025/5098 vom 17. September 2025.
Quelle: GTAI

Indien: BIS-Zertifizierung Verschiebung im Zeitplan und Umfrage der AHK Indien

In den vergangenen Jahren hat Indien die Zertifizierungspflichten kontinuierlich ausgeweitet und immer mehr Produktgruppen unter die BIS-Regelungen gestellt, um Sicherheits- und Qualitätsstandards zu harmonisieren.
Diese Zertifizierungspflichten bedeuten für deutsche Unternehmen viel Vorbereitung und einen langwierigen Zertifizierungsprozess. Die indische Regierung hat nun zwei bedeutende Änderungen bekanntgegeben, die für deutsche Unternehmen mit Aktivitäten in Indien relevant sind:
Omnibus Technical Regulation (S.O. 5179)
Die Umsetzung der „Machinery and Electrical Equipment Safety (Omnibus Technical Regulation) Order, 2024“ wurde erneut angepasst. Anstatt eines festen Stichtags (bisher 1. September 2026) wird das Inkrafttreten nun zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderte Bekanntmachung festgelegt.
Electrical Equipment Quality Control Order, 2020 (QCO)
Auch die nächste Phase der Umsetzung des QCO für elektrische Geräte wurde bis auf Weiteres verschoben. Ausgenommen sind lediglich Produktkategorien, die bereits seit November 2024 unter die Regelung fallen.
Die Verschiebung soll der Industrie mehr Flexibilität bei der Vorbereitung auf die erweiterten Sicherheits- und Konformitätsanforderungen durch die Zertifizierungspflichten zu geben.
Umfrage der AHK Indien
Aktuell führt die AHK Indien eine Umfrage zum Einfluss der Quality Control Orders (QCOs) des Bureau of Indian Standards (BIS) auf deutsche Unternehmen durch.
Ziel der Umfrage ist es, konkrete Geschäftsfälle von den Unternehmen zu sammeln, um die Dringlichkeit und den erheblichen Einfluss auf die deutsche Industrie in Indien deutlich zu machen – sowohl im Export von Deutschland nach Indien als auch bei der lokalen Produktion in Indien, die Komponenten oder Produkte aus Deutschland verwendet.
Die AHK Indien möchte die verschiedenen Herausforderungen deutscher Unternehmen im Zusammenhang mit dem Erhalt von BIS-Lizenzen bündeln. Die Ergebnisse der Umfrage werden den zuständigen Regierungsbehörden vorgestellt, um praktikable und industriefreundliche Lösungen zu fördern.
Quelle: AHK Indien

GTAI-Sonderseite Handelspolitik unter Trump

Der Außenhandel wird immer komplexer: Die USA verhängen zusätzliche Zölle gegen wichtige Handelspartner. Diese reagieren mit Gegenmaßnahmen und Klagen. Die GTAI informiert auf ihrer Sonderseite über die neuesten US-Zölle und liefert Analysen zur US-Handelspolitik und ihre Auswirkungen auf die wichtigsten Märkte.
Quelle: GTAI

E-Commerce-Kleinsendungen aus Drittstaaten

Mit Blick auf den stark gestiegenen Zustrom unverzollter E-Commerce-Kleinsendungen aus Fernost hat der Rat der EU am 13. November 2025 beschlossen, bereits ab 2026 eine Übergangslösung einzuführen. Damit soll ermöglicht werden, Zölle auf Waren unter 150 Euro schneller und einfacher zu erheben – lange bevor die ursprünglich geplante vollständige Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze im Jahr 2028 wirksam wird.
1. Übergangslösung ab 2026: kurzfristige Maßnahme zur Zollbelastung von Kleinsendungen
Der Rat hat sich ausdrücklich verpflichtet, eine einfache und praktikable Interimsregelung zu entwickeln, um Zölle auf Sendungen unter 150 Euro so früh wie möglich zu erheben.
Zielsetzung der Übergangslösung
  • Schnelle Wirkung ab 2026, um das akute Problem zu bremsen
  • Pflicht zur Verzollung von Kleinsendungen, auch ohne die technische Infrastruktur des künftigen Customs Data Hub
  • Wettbewerbsfairness für EU-Händler
  • Begrenzung des Paketaufkommens
Zeitplan
  • Beginn der Ausarbeitung: Unmittelbar nach dem Ratsbeschluss, in den „kommenden Wochen“.
  • Ziel für Inkrafttreten: 2026.
  • Geltungsdauer: Bis zur vollständigen Einführung des neuen EU-Zolldatenhubs 2028.
Konkrete technische Details werden aktuell erarbeitet. Politisch ist jedoch klar: Die Entlastung soll nicht bis 2028 warten – es kommt eine Zwischenlösung.
2. Wichtig: Keine pauschale „Handling Fee“
Der Ratsbeschluss spricht explizit von der Erhebung von Zöllen – nicht von Bearbeitungsgebühren.
Die Übergangslösung soll daher zollrechtlicher Natur sein, auch wenn ihr konkreter Mechanismus noch erarbeitet wird.
3. Langfristige Reform: vollständige Abschaffung der 150-Euro-Grenze ab 2028
Parallel dazu arbeitet die EU an einer umfassenden Reform des Zollsystems. Kernpunkt ist die vollständige Abschaffung der Zollfreigrenze für Waren unter 150 Euro – allerdings erst dann, wenn die IT-Infrastruktur dafür bereitsteht.
Der EU Customs Data Hub
  • Zentrale Plattform zur digitalen Abwicklung aller Zollprozesse.
  • Erlaubt die Ermittlung und Festsetzung der Zollschuld pro Artikel.
  • Ermöglicht einheitliche, vollautomatisierte Kontrollen aller Kleinsendungen.
  • Geplanter Start: 2028, vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen zwischen Rat und Europäischem Parlament.
Erst mit dem Datenhub können die Zollbehörden das gesamte Paketvolumen aus Drittstaaten effizient bearbeiten.
Quelle: DIHK

US-Handelsmaßnahmen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Update

Die US-Zölle sorgen weltweit für Diskussionen – doch was bedeuten sie konkret für Unternehmen? Germany Trade & Invest (GTAI) beantwortet in einem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um die aktuellen Handelsmaßnahmen und fasst wichtige Quellen für Sie zusammen.
Weiterhin informiert die GTAI auf ihrer Sonderseite über die neuesten US-Zölle und liefert Analysen zur US-Handelspolitik und ihre Auswirkungen auf die wichtigsten Märkte.
Quelle: GTAI

IHK-Fachausschuss International: Handelshemmnisse in den USA und Chancen in Indien

Die aktuelle Handelspolitik der USA und der Wachstumsmarkt Indien standen im Mittelpunkt der jüngsten Sitzung des IHK-Fachausschusses International bei der Bohnenkamp SE in Osnabrück. „Donald Trump hat in kürzester Zeit die globale Wirtschaftspolitik auf den Kopf gestellt. Kaum ein anderer US-Präsident hat in so kurzer Zeit für so viel Bewegung gesorgt“, erklärte der Ausschussvorsitzende Bernard Storm. „Strafzölle, protektionistische Maßnahmen und ein unberechenbarer Zick-Zack-Kurs sorgen weltweit für Unsicherheit – besonders für die exportorientierte deutsche Wirtschaft.“
Paul Meyer, Leiter des Referats US-Handelspolitik bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) bestätigte in seinem Vortrag diese Entwicklung. „In einer Unternehmensbefragung der DIHK zur US-Handelspolitik nennen über 70 Prozent der befragten Unternehmen negative Auswirkungen. Die US-Zölle lassen die deutschen Exporte in die USA einbrechen. Nach einer Schätzung der DIHK gehen die deutschen Ausfuhren in die USA im Durchschnitt pro Monat um 1 Mrd. Euro zurück.“ Daran wird nach Einschätzung Meyers auch der Deal vom 27. Juli zwischen der EU und den USA nichts ändern. Der Deal habe nicht wie erwartet für Klarheit gesorgt, die Verunsicherung bei den Unternehmen sei geblieben. Viele Details seien noch offen und müssten noch fixiert werden. Hier sind die Politik und die EU-Kommission gefordert, in den nun noch stattfindenden Verhandlungen für Klarheit zu sorgen. Europa sollte sich seiner wirtschaftlichen Stärke bewusst werden und sich auf die eigenen Stärken konzentrieren, die Chancen des europäischen Binnenmarkts konsequent nutzen und neue Handelspartner erschließen.
Durch die zunehmenden Handelshemmnisse mit den USA rücken andere Märkte verstärkt in den Fokus der deutschen Wirtschaft. Hierzu zählt insbesondere die aufstrebende Wirtschaftsmacht Indien, die sich mittlerweile zur viertgrößten Volkswirtschaft der Welt hinter den USA, China und Deutschland entwickelt hat. Dirk Matter, Geschäftsführer der Deutsch-Indischen Handelskammer - Repräsentanz in Deutschland, gab in seinem Vortrag einen Überblick über die wirtschaftliche und politische Entwicklung auf dem Subkontinent. „Indien agiert geschickt als neue Großmacht des globalen Südens und pflegt gute Kontakte zu anderen Emerging Markets und Russland“, erläuterte Matter. „Indien verzeichnet mit 6 – 8 Prozent hohe Wachstumsraten beim Bruttoinlandsprodukt, von diesem Wachstum profitiert auch der bilaterale Handel zwischen Indien und Deutschland.“ So stiegen die deutschen Ausfuhren nach Indien im ersten Halbjahr 2025 um fast 8 Prozent, während die Importe aus Indien im gleichen Zeitraum einen Zuwachs um nahezu 10 Prozent verzeichneten.
„Der Schritt nach Indien muss wohl überlegt und gut vorbereitet sein“, so der Rat des Indienexperten. Im Vorfeld seien rechtliche und steuerliche sowie Zollthemen zu prüfen, um nicht später böse Überraschungen zu erleben. Aktuell sind 2000 deutsche Unternehmen – überwiegend aus dem Mittelstand - in Indien aktiv, davon haben ca. 650 Unternehmen eine Produktionsstätte vor Ort. „Indien ist auch ein wichtiger Markt für Unternehmen aus dem IHK-Bezirk“, ergänzte Bernard Storm. Mehr als 140 regionale Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen seien in Indien tätig. Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim habe daher bereits seit 2008 einen Arbeitsschwerpunkt auf Indien gelegt und sei eines von 18 India-Desks in Deutschland.
Wie es unter derzeit schwierigen nationalen wie internationalen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen gelingt, im internationalen Wettbewerb zu bestehen, zeigt eindrucksvoll die Bohnenkamp SE. Das traditionsreiche Unternehmen hat sich vom regionalen Betrieb zu einem international tätigen Player im Großhandel mit Reifen für Landtechnik- und Nutzfahrzeuge entwickelt. Ob energieeffiziente Produktion, nachhaltige Lieferketten oder Mitarbeiterbindung durch verantwortungsvolle Unternehmensführung – die Bohnenkamp SE macht deutlich, dass Nachhaltigkeit und Flexibilität in der Produktion und Geschäftsentwicklung Grundlagen wirtschaftlichen Erfolgs geworden sind. „Wir haben unsere Produktpalette stetig weiterentwickelt und damit unsere Wettbewerbsfähigkeit erhalten“, so Gregor Rüth, Vorstandsvorsitzender der Bohnenkamp SE.
Der aus ehrenamtlich tätigen Unternehmerinnen und Unternehmern bestehende IHK-Fachausschuss International trifft sich dreimal jährlich. Seine Mitglieder tauschen sich regelmäßig mit Experten aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft aus und erarbeiten Positionen für die IHK-Vollversammlung.

EU-Kommission veröffentlicht die Kombinierte Nomenklatur 2026

Die EU-Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN), die ab dem 1. Januar 2026 gilt, veröffentlicht.
Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage für Zollanmeldungen (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke, sogenannte "Intrastat-Meldungen". Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die KN ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Die Kombinierte Nomenklatur findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 31. Oktober 2025 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026

Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Auslandsaktive Unternehmen müssen sich hierauf einstellen. Auch der Jahreswechsel 2025/2026 führt wieder zu zahlreichen Änderungen und Anpassungen in diesem Bereich.
Die Handelspolitik der USA unter Präsident Trump mit einem Zick-Zack-Kurs und drastischen Zöllen war das beherrschende Thema in den vergangenen Monaten und stellen die Unternehmen vor große Herausforderungen. Der seitens Russlands seit nunmehr Februar 2022 geführte Krieg in der Ukraine zeigt mehr als deutliche Auswirkungen: Die u.a. in der Europäischen Union in Form von nunmehr 18 Sanktionspaketen verhängten Embargomaßnahmen belasten die Unternehmen. Weitere Embargobestimmungen gegenüber anderen Ländern und Personen sowie Finanzsanktionen, Exportkontrolle, der Ausbau von Freihandelsabkommen sind u.a. Themen, die erhebliche Auswirkungen auf die praktische Abwicklung von Außenhandelsgeschäften haben.
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet daher drei Veranstaltungen
„Aktuelle Änderungen im Zoll- und
Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026“

an folgenden Terminen an:
Dienstag, 13.01.2026
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Anmeldung: https://veranstaltungen.osnabrueck.ihk24.de/International2terminbqz
Dienstag, 13.01.2026
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück
Anmeldung: https://veranstaltungen.osnabrueck.ihk24.de/Internatinal3termintji
Als Referenten konnten wir Dr. Ulrich Möllenhoff gewinnen. Wir laden Sie zu den Veranstaltungen herzlich ein. Die Teilnahme kostet 140 €. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Bitte beachten Sie:
Die Veranstaltung setzt Vorkenntnisse voraus und ist nur bedingt für Anfänger und komplette Neueinsteiger geeignet, da sie keine Einführung in die einzelnen Themenbereiche vorsieht.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

19. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland

Die EU-Kommission hat am 23.10.2025 ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Hierin wurden unter anderem ein vollständiges LNG-Importverbot (Kurzfristverträge binnen sechs Monaten, Langfristverträge ab 1.1.2027), schärfere Durchsetzung im Energiesektor einschließlich der Listung weiterer „Schattenflotten“-Tanker, zusätzliche Finanz- und Handelsauflagen gegen Banken/Krypto sowie Drittstaatenakteure, neue bzw. ausgeweitete Exportkontrollen für kriegsrelevante Güter und gelistete Unternehmen (u. a. in China und Indien) zur Umgehungsabwehr sowie Bewegungsauflagen für russische Diplomaten beschlossen.
Die EU weitet ihr Exportverbot aus: Künftig sind auch elektronische Komponenten, Zieloptiken, bestimmte Chemikalien, Metalle und Legierungen für militärische Zwecke betroffen. Weitere Güter wie Salze, Erze, Gummiartikel, Reifen und Baumaterialien unterliegen strengeren Exportbeschränkungen. Zudem wird der Handel mit acyclischen Kohlenwasserstoffen verboten, da sie bedeutende Einnahmen für Russland generieren. Zusätzlich wird Russlands größter Goldproduzent sanktioniert, um weitere Einnahmequellen zu blockieren.
Das 19. Sanktionspaket wurde bereits im September von der EU-Kommission vorgestellt, konnte wegen Einwänden einzelner Mitgliedstaaten – vor allem der Slowakei und zeitweise Ungarns (Bedenken am LNG-Verbot) – jedoch erst nach Aufhebung des slowakischen Vetos formal beschlossen werden.
Quelle: DIHK

Fit für den internationalen Einsatz: Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung

Die Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland ist ein zentraler Bestandteil international agierender Unternehmen. Bei der erfolgreichen Abwicklung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen - sei es für Projektarbeiten, Kundenbesuche, Montage- oder Wartungseinsätze, Messeauftritte oder die Unterstützung von Partnerunternehmen – ist es wichtig, vor jeder Entsendung zu prüfen, welche Melde- und Registrierungspflichten im Ausland bestehen. Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig mit den spezifischen Anforderungen befassen.
In der Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung, welche von den niedersächsischen Industrie und Handelskammern organisiert wird, erhalten Unternehmen praxisnahe Einblicke in die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und administrativen Prozesse, die bei der Entsendung von Mitarbeitenden in bestimmte Länder relevant sind.

Geplanter Länderfokus der Webinar-Reihe in 2025

  • März: Entsendung in das Vereinte Königreich (organisiert von IHK Hannover)
  • April: Entsendung in die Ukraine (organisiert von IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim)
  • Mai: Entsendung nach Frankreich (organisiert von Oldenburgische IHK)
  • Juni: Sommerpause
  • Juli: Sommerpause
  • August: Sommerpause
  • September: Entsendung in die Türkei (organisiert von IHK Lüneburg-Wolfsburg)
  • Oktober: Entsendung in die Schweiz (organisiert von IHK Braunschweig)
  • November: Entsendung nach Spanien (organisiert von der Handelskammer Bremen)
  • Dezember: Entsendung nach Italien (organisiert von IHK für Ostfriesland und Papenburg)

Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen

Die Europäische Union hat am 29. September 2025 mehrere restriktive Maßnahmen zu den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt. Diese Maßnahmen waren seit dem JCPoA (2015) ausgesetzt. Der EU-Beschluss folgte auf die Wiedereinführung der UN-Sanktionen, nachdem der UN-Sicherheitsrat die Aufhebung der Sanktionen nicht verlängert hat.
Wieder gelten sowohl die UN-Maßnahmen (seit 2006 per Resolutionen beschlossen und automatisch in EU-Recht übernommen) als auch autonome EU-Maßnahmen. Im Warenhandel betrifft das unter anderem:
  • ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran
  • ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
  • Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
  • ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
  • Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
  • ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen.
Quelle: DIHK

Freihandelsabkommen EU-Indonesien

Am 23.09.2025 haben die EU und Indonesien die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen.
Laut EU-Angaben werden europäische Exporteure jährlich 600 Millionen Euro an Zöllen einsparen, da die Einfuhrzölle auf 98,5 Prozent der Zolltarifpositionen abgeschafft werden. Außerdem werden 221 geografische Angaben für die EU und 72 geografische Angaben für indonesische Produkte geschützt. Nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung müssen der Rat und das Europaparlament dem Abkommen zustimmen, bevor es in Kraft treten kann. Das Ziel beider Seiten ist ein Inkrafttreten bis zum 01.01.2027. Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: DIHK

LkSG: BAFA stellt Prüfung von Berichten ab sofort ein und ändert Bußgeldpraxis

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, dass die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab sofort eingestellt wird.
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG beschlossen. Der Regierungsentwurf zielt darauf ab, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird angestrebt. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt und die Bußgeldtatbestände entsprechend von dreizehn auf vier reduziert werden.
Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Aufsichtsbehörde BAFA am 26. September 2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Das BAFA hat am 1. Oktober 2025 über die sofortige Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten informiert. Damit wird dem gesetzlich angestrebten formalen Wegfall der Erstellungs- und Einreichungspflicht vorgegriffen.
Das BAFA wird darüber hinaus die vorgeschlagene Begrenzung von Bußgeldtatbeständen schon untergesetzlich berücksichtigen und bei laufenden und zukünftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch als Ultima Ratio – bei schweren Pflichtverstößen im Zusammenhang mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängen.
Generell wird das BAFA weiterhin einen dialogorientierten Prüfansatz verfolgen.
Siehe auch weiterführende Hinweise des BAFA vom 1. Oktober 2025: BAFA - Überblick
Quelle: DIHK

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone: Matrix aktualisiert

Wie der Zoll mitteilt (LINK), hat die EU-Kommission am 17.09.2025 im EU-Amtsblatt C/2025/5098 (LINK) eine neue Mitteilung herausgegeben. Darin wird zur Anwendung der Regeln für den Ursprung betreffend der diagonalen Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) berichtet.
Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „C“ markiert sein.
In Tabelle 1 markiert ein „R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Bei Partnern, die die Übergangsregeln anwenden, wird in Tabelle 1 auch ein „T“ eingefügt. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
Diesbezüglich ist Anhang II relevant:
ANHANG II
Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen
A. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber allen ihren Partnern Gebrauch machen
  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz (Liechtenstein)
B. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber einer begrenzten Anzahl ihrer Partner Gebrauch machen
  • Albanien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Montenegro — gegenüber EFTA-Staaten
  • Nordmazedonien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Serbien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) — untereinander
Quelle: DIHK

Europaparlament stimmt CBAM-Entbürokratisierung zu

Das Europaparlament hat am 10.09.2025 der CBAM-Entbürokratisierung zugestimmt. So wird etwa die De Minimis-Schwelle für Importe von 150€ Warenwert auf 50 Tonnen angehoben. Somit werden 90% der EU-Importeure von CBAM ausgenommen. Den CBAM-Änderungen muss noch der Rat zustimmen, bevor sie in Kraft treten können. Zur angenommenen Parlamentsresolution gelangen Sie hier: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0178_EN.html
Quelle: DIHK

EU-US Handelsvereinbarung

Am 21.08.2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27.07.2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
  • Eine Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
  • Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU noch diesen Monat ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg.
  • Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für die folgenden EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
  • Verhandlungen zu Zollkontingenten im Stahl- und Aluminiumsektor.
  • Der Abbau nichttarifärer Hemmnisse, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
  • Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen sowie bei der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken.
  • Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
EU-Legislativvorschläge zur Umsetzung des Handelsabkommens mit den USA
Am 29.08.2025 hat die EU-Kommission zwei Legislativvorschläge vorlegt, die im Rahmen der EU-US Verhandlungen vereinbart wurden, damit die USA ab dem 01.08.2025 rückwirkend die Zölle im Automobilbereich senken. Der erste Rechtsakt betrifft einen Vorschlag zur Abschaffung der Zölle auf US-Industriegüter und zur Gewährung eines präferenziellen Marktzugangs für eine Reihe von US-Meeresfrüchten und nicht sensiblen Agrargütern. Mit dem zweiten Vorschlag wird vorgeschlagen, die Zollfreiheit für Hummer zu verlängern, die nun auch für verarbeiteten Hummer gilt. Das Parlament und der Rat müssen die beiden Vorschläge nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens genehmigen, bevor die Zollsenkungen der EU in Kraft treten können. Die USA haben sich außerdem verpflichtet, ab dem 1. September für bestimmte Warenkategorien, für die nur der Meistbegünstigungszollsatz gilt, keine oder nahezu keine Zölle zu erheben (nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Flugzeuge und Flugzeugteile, generische Arzneimittel und ihre Bestandteile sowie chemische Grundstoffe). Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, diese Liste weiter auszudehnen.
Quelle: DIHK

Ägypten – ACI System auch für Luftfracht ab 01.01.2026

Seit 2021 befindet sich das „Advanced Cargo Information System (ACI)“ für Sendungen, die per Schiff nach Ägypten eingeführt werden, in Betrieb. Der ägyptische Zoll führt nun das verpflichtende ACI-System für Luftfracht ab dem 1. Januar 2026 ein.
ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ (zu Deutsch „Fenster“) zu bündeln und zu verifizieren.
Die AHK Kairo hat dazu eine entsprechende Meldung verfasst (LINK).
Quelle: DIHK

PEM: Regionales Übereinkommen - Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum 2025

Die EU veröffentlichte am 11.08.2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 08.08.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren für Ursprungsnachweisen/Lieferantenerklärungen. Siehe hierzu die Meldung im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ auf zoll.de.
Im Übergangszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.
Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31.12.2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.
Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) wurden entsprechend geändert. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025. Zum Verordnungstext geht hier.
Quelle: DIHK

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wurde aufgrund des 18. Sanktionspakets gegenüber Russland vom 18. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Daneben wird der Kreis der zugelassenen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 um natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert, sofern diese in einem Partnerland im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) ansässig oder niedergelassen sind und die Bereitstellung der in Anhang XXXIX aufgeführten Software aus dem Inland heraus erfolgt. Partnerländer in diesem Sinne sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
Daneben wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auch die mit dem 18. Sanktionspaket vorgenommene Erweiterung des Anhangs XXXIX der Russland-Embargoverordnung um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor einbezieht. Die Bereitstellung dieser Software kann – unter den dort genannten Bedingungen – somit ebenfalls unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgen.
Hier finden Sie die Volltextfassung.
Quelle: BAFA

Aktualisierung der BMWE-FAQ zu Russlandsanktionen

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurden am 23. Juli 2025 die Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (FAQ) aktualisiert. Die Aktualisierung greift Fragen der Unternehmen und Verbände auf, die das BMWE insbesondere zur praktischen Anwendung der No-Russia-Clause erreicht haben.
Quelle: DIHK

EU-Factsheet zu Incoterms® und EU-Sanktionen

Die EU Kommission hat ein Factsheet zur Nutzung der Incoterms® „Ex Works“ und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht. Darin wird erläutert, wie die Incoterms®-Regeln mit den EU-Sanktionen zusammenhängen und welche Verantwortlichkeiten Verkäufer und Käufer bei EXW-Lieferungen haben.
Privatrechtliche Vereinbarungen können nicht von den EU-Sanktionen abweichen. Die Verwendung von Incoterms®-Regeln wie EXW ändert daher in keiner Weise die sanktionsbezogenen Verpflichtungen. Dazu gehört die Verpflichtung, sicherzustellen, dass bestimmte Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer wie Russland oder Belarus gelangen. Exporteure bzw. Verkäufer sollten alle zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Quelle: DIHK

Kenia: Ursprungszeugnis wird Pflicht ab 01.07.2025

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Quelle: DIHK

EU hebt Wirtschaftssanktionen gegen Syrien auf

Der Rat der Europäischen Union hat Rechtsakte erlassen, mit denen nahezu alle wirtschaftlichen Sanktionen gegen Syrien aufgehoben werden – ausgenommen sind Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.
24 Organisationen – darunter Banken wie die syrische Zentralbank sowie Unternehmen aus Schlüsselbranchen wie Öl, Baumwolle, Telekommunikation und Medien – wurden von der EU-Sanktionsliste gestrichen. Gleichzeitig bleiben restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen mit Verbindungen zum Assad-Regime bis zum 1. Juni 2026 in Kraft.
Weitere Informationen

Türkei: Neues Producer/Exporter Certificate im Rahmen von Anti-Dumping-Maßnahmen

Die Türkei hat im März 2025 eine neue Bekanntmachung zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb veröffentlicht (Nr. 2025/1), die 60 Tage nach Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
Neu ist das „Producer/Exporter Certificate“, das vorgelegt werden muss, wenn individuelle Anti-Dumping-Maßnahmen für bestimmte Hersteller oder Exporteure gelten. Es dient dem Nachweis der Identität des Herstellers bzw. Exporteurs gegenüber der türkischen Zollbehörde.
Wichtig:
Dieses Formular ist nicht identisch mit dem Exporter Registry Formular, das z. B. bei Textilien über ebirlik abgewickelt wird. Es kam in letzter Zeit vermehrt zu Verwechslungen.
Bitte prüfen Sie bei Ausfuhren in die Türkei genau, ob das neue Producer/Exporter Certificate erforderlich ist.
Weitere Informationen:
Quelle: DIHK

eZOLL-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Am 16. Dezember 2024 veröffentlicht die Zollverwaltung die innovative eZOLL-App zum kostenlosen Download im Apple App Store sowie im Google Play Store.
Ab sofort erweitert sich der Kreis der Nutzerinnen und Nutzer der eZOLL-App und umfasst neben Privatpersonen nun auch Unternehmen. Voraussetzung für die App-Nutzung durch Unternehmen, Freiberufler, eingetragene Kaufleute und Personenvereinigungen ist das Vorhandensein eines Geschäftskundenkontos im Zoll-Portal sowie einer EORI-Nummer.
Mit der eZOLL-App können Privatpersonen und Unternehmen für Sendungen, die durch die Deutsche Post AG an ein Binnenzollamt weitergeleitet worden sind, eine Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) bis zu einem Wert von 150 Euro einfach und flexibel abzugeben. Privatpersonen können mit der eZOLL-App Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro anmelden.
Die eZOLL-App bietet durch ihren schlanken Prozess sowie durch neuartige Funktionen Unterstützung bei der Abgabe von Zollanmeldungen:
  • Mithilfe eines KI-gestützten Tools können zollrelevante Daten mittels Fotoaufnahme oder durch das Importieren z.B. einer handelsüblichen Rechnung in die Zollanmeldung übernommen sowie die
  • Warennummer aus dem Zolltarif ermittelt werden.
  • In der App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. der Kreditkartenzahlung.
  • Bei Fragen besteht die Möglichkeit, den Chatbot AURA zu nutzen.
Weitere Informationen zur eZOLL-App sowie ein Erklärvideo zur Erstellung einer Zollanmeldung in der App finden Sie unter: Die eZOLL-App
Quelle: zoll.de

CBAM: Vereinfachungsregeln aus dem Omnibus-Paket sind beschlossen

Ungewöhnlich schnell ist das Vereinfachungspaket zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM von Rat, Parlament und Kommission am 18. Juni 2025 inhaltlich beschlossen worden. Es enthält als Kernelement die neue Freigrenze für CBAM-Meldungen von 50 Tonnen im Jahr. Damit sollen 90 Prozent der Importeure, vor allem KMU und Gelegenheitsimporteure, von Meldepflichten und Zusatzkosten befreit werden.
Die Vereinfachungen treten in Kraft, wenn sie im Amtsblatt stehen. Davor müssen Rat und Parlament noch formal zustimmen. Der abgestimmte Gesetzestext wird derzeit formal geprüft. Die Veröffentlichung könnte im Sommer erfolgen (Parlamentssitzung Anfang Juli). Die Veröffentlichung wird dann unter "Konsolidierte Fassungen" hier erfolgen: Verordnung - 2023/956 - DE - cbam verordnung - EUR-Lex
Die Änderungsverordnung im Entwurf findet sich hier: EUR-Lex - 52025PC0087 - DE - EUR-Lex
Den Vorschlag für die Änderung der CBAM-Verordnung hatte die EU-Kommission Ende Februar vorgelegt. Er war Teil des ersten „Omnibus“-Gesetzespakets zur Vereinfachung von EU-Vorgaben.
Quelle: DIHK

Updates US-Zölle

US-Präsident Trump hat am Abend des 3. Juni eine Proklamation unterzeichnet, mit der der gemäß Section 232 erhobene Zollsatz auf Stahl- und Aluminiumprodukte auf 50 % erhöht wird. Trump hat diese Zollanhebung erstmals letzte Woche in einer Rede bei U.S. Steel angekündigt.
  1. Zollerhöhung: Stahl, Aluminium und deren Derivate unterliegen ab dem 4. Juni einem Zollsatz von 50 %.
  2. (Vorübergehende) Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich: Für Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich gilt bis zum 9. Juli weiterhin ein Zollsatz von 25 %. Zu diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) je nach Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz auf 50 % erhöhen.
  3. Kumulierung von Zöllen:
    1. Die Proklamation ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 %), Stahl/Aluminium (50 %), Kanada/Mexiko IEEPA (25 %, 10 % für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 % Zollsatz betroffen sind.
    2. Die Befreiung von reziproken Zöllen wird aufgehoben. Für Waren, die den Stahl- und Aluminiumzöllen gemäß Section 232 unterliegen, wird nun auch der Reziprokzoll (10% bis 9. Juli, dann 20% für die EU) auf alle Nicht-Stahl- und Nicht-Aluminium-Anteil erhoben
  4. Annexes: Die Proklamation verweist auf Annex I und II, die noch nicht verfügbar sind. In vorherigen Executive Orders zu Stahl und Aluminium wurden in Annex I Hauptprodukte und in Anhang II Derivate aufgeführt. Wir werden warten müssen, bis diese Anhänge in der Bekanntmachung im Federal Register veröffentlicht werden (was einige Tage dauern kann) um genau zu wissen, welche Produkte betroffen sind. (05.06.2025).
Quelle: DIHK

EU Deforestation Regulation (EUDR) – Länder-Benchmarking nach Risikostatus veröffentlicht

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22.5.25 ihre lang erwartete Liste der Länder, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste werde regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar seien. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.
Quelle: DIHK

Leitfaden zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache

Die EU-Kommission hat jetzt ihre Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal aktualisiert und in deutscher Sprache veröffentlicht. Darin wird nun auch explizit auf die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen eingegangen.
Der Leitfaden führt viele technische Details zur Registrierung aus. Ab Seite 13 wird auch auf die verschiedenen Arten der Registrierung (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW) eingegangen. Die Kommission weist in dem Leitfaden erneut darauf hin, dass die Bearbeitung der Registrierungen 10 Arbeitstage oder länger dauern kann. Den Leitfaden finden Sie hier: Link
Hinweise zur Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr finden Sie in der angehängten ATLAS-Info der Zollverwaltung.
Quelle: DIHK

Maschinenzertifizierung in Indien unter BIS Scheme

Auf Ankündigung des indischen Ministeriums für Schwerindustrie (Ministry of Heavy Industries, MHI) wurden neue regulatorische Maßnahmen in den Katalog des Bureau of Indian Standards aufgenommen, die den Maschinenbau- und Industriesektor betreffen. Die aktualisierten Vorschriften zielen darauf ab, die Modernisierung und Effizienzsteigerung im Maschinen- und Industriesektor zu fördern. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für den Import und die Vermarktung von Maschinenanlagen in Indien.
Das Implementierungsdatum der neuen Regularien ist der 28. August 2025. Die Antragstellung für die erforderlichen Zertifizierungen ist bereits möglich. Allerdings ist zunächst mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da zusätzlicher Klärungsaufwand erforderlich sein wird und die Behörde eine erhöhte Arbeitsbelastung durch die Umsetzung der neuen Anforderungen hat. Unternehmen wird daher empfohlen, ihre Verfahren frühzeitig zu beginnen, Lagerbestände aufzubauen und sich auf die Umsetzung der Anforderungen vorzubereiten.
Zu den betroffenen Produktgruppen gehören u.a.: Pumpen, Kompressoren, Thermische Verarbeitungsmaschinen, Zentrifugen und Filtermaschinen, Verpackungsmaschinen, Kräne, Baumaschinen, Textilmaschinen, Werkzeugmaschinen, Kunststoff- und Gummimaschinen, Getriebe und Antriebselemente und elektrische Maschinen.
Angesichts der komplexen Prozesse erscheint eine Fristverlängerung nach aktuellen Einschätzungen unvermeidlich, um wirtschaftliche Schäden durch einen Import Stopp zu vermeiden. Eine Entscheidung darüber wird jedoch erst wenige Wochen vor Ablauf der aktuellen Frist erwartet. Unternehmen, die Maschinenanlagen nach Indien exportieren oder dort vertreiben möchten, sollten umgehend prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Regularien betroffen sind. Die Aufstellung der angekündigten neuen Anordnungen finden Sie unter: https://www.bis.gov.in/upcoming-qcos-notified-and-due-for-implementation/
Bei Fragen steht Ihnen die Deutsch-Indische Handelskammer gerne zur Verfügung und sendet Ihnen gerne ihren Leitfaden zur BIS Zertifizierung, der gemeinsam mit der Firma MPR International GmbH erstellt wurde. Ansprechpartner bei der AHK Indien ist Herr Tom Reiner, Leiter des Büros der AHK Indien in Kolkata, E-Mail: tom.reiner@indo-german.com
Quelle: AHK Indien

FAQs und Musterklausel der EU-Kommission zur sog. No-Russia-Klausel

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 FAQs inklusive einer Musterklausel in Bezug auf Artikel 12g „No-Russia-Klausel“ der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Den Link zum Download finden Sie unter: "No re-export to Russia" clause - European Commission (finance.ec.europa.eu).
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

CBAM - FAQ

Der CBAM ist ein Klimaschutzinstrument, das Importe mit einem CO2-Preis belegt. CBAM soll zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen und gleichzeitig verhindern, dass Unternehmen in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards abwandern. Der CBAM gilt für die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die Einführung erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase begonnen. Damit müssen Unternehmen erste Berichtspflichten erfüllen. Ab 2026 tritt der CBAM endgültig in Kraft. Germany Trade & Invest (GTAI) hat eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen erstellt.
Quelle: GTAI

CBAM-Durchführungsverordnung

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 Änderungsvorschläge in den sogenannten Omnibus-Entwürfen vorgelegt, um Unternehmen bei den Berichtspflichten zu entlasten. Die Vorschläge müssen nun im Rat und Parlament diskutiert werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise aus dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) errechnen und ist somit eng mit diesem verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören.
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff: 280410000

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?

Die Einführung erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Während des Übergangszeitraums „beschränken” sich die Verpflichtungen der Importeure auf folgende Pflichten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten);
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
  • Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nicht präferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier
EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht. Zu diesen gelangen Sie hier
Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier.
Zu den Leitlinien für EU-Einführer gelangen Sie hier.
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
Die Excel-Vorlage finden Sie hier
Eine Einschätzung der DIHK - "Was bringt CBAM in der Praxis?" finden Sie hier
Aktuelle Forderungen der DIHK an die Politik finden Sie hier im "DIHK-Impulspapier: CBAM-Herausforderungen 2026 - Anpassung dringen nötig".
Quelle: DIHK; IHK Region Stuttgart, IHK Koblenz

Das LkSG einfach erklärt: Alles, was Unternehmen wissen müssen

Unternehmen werden durch das LkSG in die Pflicht genommen, die Einhaltung von Menschenrechten, die Umweltauswirkungen und eine gute Unternehmens­führung in ihren internationalen Lieferketten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält.

Betroffenheit der Unternehmen

Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
  • seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
  • seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland. Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Das LkSG unterliegt derzeit einem Revisionsprozess. Langfristig soll es durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt werden, welches die Regelungen des europäischen Lieferkettengesetzes (CSDDD) auf nationaler Ebene umsetzt. In der Übergangszeit soll das am 03. September beschlossene LkSG-Änderungsgesetz zur Entlastung der Unternehmen beitragen, indem doppelte Berichtspflichten vermieden werden.
Wichtig: Das Änderungsgesetz ist (Stand Januar 2026) noch nicht offiziell in Kraft getreten. Wir informieren Sie an dieser Stelle über alle neuen Entwicklungen.
Vor diesem Hintergrund wurde jedoch bereits die Berichtspflicht gemäß §§ 12 und 13 LkSG für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung der entsprechenden Berichte seit dem 07. November 2025 eingestellt.
Dabei wichtig zu beachten ist, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben. Die Gesetzesänderung, die auf den ersten Blick Entlastung bringt, vermindert also den Aufwand für Unternehmen eher marginal. Und obwohl zwar Sanktionen ab jetzt nur noch bei schweren Verstößen erteilt werden können, bleibt die Möglichkeit von Bußgeldern bei Verstößen grundsätzlich weiterhin bestehen.
Das Europäische Lieferkettengesetz CSDDD (s. u.) soll von den EU-Mitgliedstaaten bis Juli 2027 in nationales Recht überführt werden. Mit dessen Einführung würde eine Berichterstattung über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette voraussichtlich wieder zur Pflicht werden.
Zusätzlich hat der Bundesrat in einer Stellungnahme im Oktober 2025 eine weitere Reform bzw. Entlastung des LkSG gefordert. Wichtige Punkte sind:
  • Weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen;
  • Harmonisierung des LkSG mit der EU-Richtlinie (CSDDD; s. u.);
  • Keine nationalen Alleingänge zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen
In den nächsten Monaten soll der Reformvorschlag im Bundestag erörtert werden. Wie und wann konkret mit rechtsverbindlichen Änderungen zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

Was gilt für KMU?

KMU sind weder vom LkSG, noch von der CSDDD direkt betroffen. Allerdings erreichen die Anforderungen der beiden Gesetze diese Unternehmen häufig trotzdem – in Form von Anfragen von verpflichteten Unternehmen. Diese indirekte Auswirkung wird auch „Trickle-Down-Effekt“ genannt und betrifft vor allem Zulieferer größerer Unternehmen.
Zur Unterstützung stehen verschiedene Hilfestellungenfür KMU zur Verfügung*:
* Kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Das Europäische Lieferkettengesetz (CSDDD)

Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) ist in der EU seit Juli 2024 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht übersetzt werden. Die CSDDD baut in weiten Teilen auf dem LkSG auf: Sie verpflichtet Unternehmen künftig zu umfassenderen Prüf- und Berichtspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsketten – geht aber in mehreren Punkten auch deutlich über das nationale Gesetz hinaus.
Im Rahmen der Omnibus-Verordnung (Omnibus I-Paket) unterliegen die Regelungen der CSDDD derzeit einer Überarbeitung. Es wird erwartet, dass es in der nächsten Zeit zu rechtlichen Änderungen und einer Vereinfachung der Anforderungen der CSDDD kommt. Wir informieren Sie in unserem oben verlinkten Artikel regelmäßig über neue Entwicklungen.
Nähere Informationen zur CSDDD erhalten Sie in unserem Übersichtsartikel.

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert.
Gemäß dem Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen analysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.
Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb ihres Betriebes festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren.
Identifizierung der Teile der Produktions- und Lieferkette, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.
Anschließend müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden.
Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, also in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.
Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Formal ist die LkSG-Novelle (s. o.) Stand Januar 2026 noch nicht endgültig in Kraft getreten. Allerdings wurde die Prüfung von Unternehmensberichten durch das BAFA faktisch eingestellt und es besteht aktuell keine Pflicht mehr, diese Berichte einzureichen.

Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?

Das BAFA überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem bekommen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen – wenn die Betroffenen zustimmen.

Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
  • Eine Risikoanalyse durchzuführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

Vertragliche Vereinbarungen

Im Vorfeld könnten beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen.
Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzende, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.

Was geschieht bei Verstößen?

Der Entwurf für die LkSG-Novelle (s. o.) (Stand Januar 2026 noch nicht rechtskräftig) sieht vor, dass die Bußgeldtatbestände drastisch reduziert werden und nur noch bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen sanktioniert wird, etwa bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen oder dem Unterlassen von Kernpflichten (z. B. Präventions- und Abhilfemaßnahmen).
Das BAFA hat bereits seine Praxis angepasst und verhängt Bußgelder nur noch in Ausnahmefällen und bei schweren Verstößen.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.

Hintergrundinformation

Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten.
Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet und einen Über­prüfungs­mechanis­mus eingerichtet. Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG). Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.