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Nr. 4986594

18. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland beschlossen

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland beschlossen.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des 18. Sanktionspakets zählen:
  • Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,60 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
  • Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
  • Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien
  • Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
  • Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
  • Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
  • Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
  • 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
  • Neue Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u. a. für CNC-Maschinen und chemische Vorprodukte für Raketentreibstoffe sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen.
  • Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.
  • Die Erweiterung der Maßnahmen gegen Belarus umfasst unter anderem ein Waffenembargo sowie neue Finanzsanktionen.
Das Sanktionspaket tritt in Kraft, sobald die entsprechende Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: DIHK

Durchbruch EU-Indonesien Handelsabkommen

Die EU und Indonesien haben am 13.07.2025 eine politische Einigung für ein bilaterales Handelsabkommen verkündet. Die Detailverhandlungen mit dem G20-Staat sollen nun bis September 2025 abgeschlossen werden, bevor das Abkommen ratifiziert werden kann. Die DIHK hatte sich 2024 unterstützend für das Abkommen positioniert:
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: DIHK

EU-Factsheet zu Incoterms® und EU-Sanktionen

Die EU Kommission hat ein Factsheet zur Nutzung der Incoterms® „Ex Works“ und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht. Darin wird erläutert, wie die Incoterms®-Regeln mit den EU-Sanktionen zusammenhängen und welche Verantwortlichkeiten Verkäufer und Käufer bei EXW-Lieferungen haben.
Privatrechtliche Vereinbarungen können nicht von den EU-Sanktionen abweichen. Die Verwendung von Incoterms®-Regeln wie EXW ändert daher in keiner Weise die sanktionsbezogenen Verpflichtungen. Dazu gehört die Verpflichtung, sicherzustellen, dass bestimmte Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer wie Russland oder Belarus gelangen. Exporteure bzw. Verkäufer sollten alle zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Quelle: DIHK

EMO Hannover 2025: Kostenloser Eintritt für IHK-Unternehmen

Vom 22. bis 26. September 2025 öffnet die EMO Hannover erneut ihre Tore. Als Weltleitmesse der Produktionstechnologie ist sie die internationale Plattform für den Austausch zwischen Industrie, Forschung und Fachpublikum. Unter dem Leitsatz „Innovate Manufacturing“ präsentieren Unternehmen aus aller Welt zukunftsweisende Trends, Technologien und Lösungen rund um die moderne Fertigung.
Keine andere Messe in der Welt führt so viele Fertigungsexperten auf Hersteller- und Anwenderseite mit großartigen Ideen in nur fünf Tagen an einem Ort zusammen wie die EMO. Sie bietet die Plattform für den kreativen Dialog, den Ausbau des eigenen Netzwerkes, gibt wertvolle Impulse für das künftige Geschäft und erlaubt den direkten Vergleich der besten Lösungen.
Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet in Kooperation mit der Deutschen Messe AG in diesem Jahr kostenlose Eintrittskarten für ihre Mitgliedsunternehmen an. Ihren persönlichen Ticketcode erhalten Sie über diesen Link: https://visitors.emo-hannover.de/de/?open=ticketRegistration&code=mLnbv.
Quelle: Deutsche Messe AG

Kenia: Ursprungszeugnis wird Pflicht ab 01.07.2025

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Quelle: DIHK

CETA-Evaluierung zeigt starken wirtschaftlichen und sozialen Nutzen

Eine am 16. Juni 2025 von der EU veröffentlichte Studie hat ergeben, dass das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) die Handelsausfuhren gesteigert und die Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten diversifiziert hat.
Laut der Studie gehören zu den unmittelbaren Vorteilen, die sich aus dem CETA seit Beginn seiner vorläufigen Anwendung im Jahr 2017 ergeben, u.a. ein Anstieg des bilateralen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen der EU und Kanada um 71 % und ein Anstieg der Warenexporte aus der EU um 64 % bzw. der Dienstleistungsexporte aus der EU nach Kanada um 81 %. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben vom Abkommen profitiert, denn die Zahl der KMU in der EU, die nach Kanada exportieren, ist schneller gestiegen (20,3 %) als die Zahl der größeren Unternehmen (13,8 %). CETA hat auch die Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada bei kritischen Rohstoffen gefördert.
Quelle: DIHK

EU hebt Wirtschaftssanktionen gegen Syrien auf

Der Rat der Europäischen Union hat Rechtsakte erlassen, mit denen nahezu alle wirtschaftlichen Sanktionen gegen Syrien aufgehoben werden – ausgenommen sind Maßnahmen aus Sicherheitsgründen.
24 Organisationen – darunter Banken wie die syrische Zentralbank sowie Unternehmen aus Schlüsselbranchen wie Öl, Baumwolle, Telekommunikation und Medien – wurden von der EU-Sanktionsliste gestrichen. Gleichzeitig bleiben restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen mit Verbindungen zum Assad-Regime bis zum 1. Juni 2026 in Kraft.
Weitere Informationen

Türkei: Neues Producer/Exporter Certificate im Rahmen von Anti-Dumping-Maßnahmen

Die Türkei hat im März 2025 eine neue Bekanntmachung zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb veröffentlicht (Nr. 2025/1), die 60 Tage nach Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
Neu ist das „Producer/Exporter Certificate“, das vorgelegt werden muss, wenn individuelle Anti-Dumping-Maßnahmen für bestimmte Hersteller oder Exporteure gelten. Es dient dem Nachweis der Identität des Herstellers bzw. Exporteurs gegenüber der türkischen Zollbehörde.
Wichtig:
Dieses Formular ist nicht identisch mit dem Exporter Registry Formular, das z. B. bei Textilien über ebirlik abgewickelt wird. Es kam in letzter Zeit vermehrt zu Verwechslungen.
Bitte prüfen Sie bei Ausfuhren in die Türkei genau, ob das neue Producer/Exporter Certificate erforderlich ist.
Weitere Informationen:
Quelle: DIHK

US-Handelsmaßnahmen: Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Update

Die neuen US-Zölle sorgen weltweit für Diskussionen – doch was bedeuten sie konkret für Unternehmen? Germany Trade & Invest (GTAI) beantwortet in einem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um die aktuellen Handelsmaßnahmen und fasst wichtige Quellen für Sie zusammen. (30.05.2025).
Quelle: GTAI

17. - 19./20.08.2025: Wirtschaftsdelegationsreise nach Großbritannien

Wir laden Sie herzlich zu unserer gemeinsam mit der Stadt Osnabrück organisierten Wirtschaftsdelegationsreise nach Großbritannien. Reservieren Sie sich bereits jetzt den Termin vom 17. bis 19./20. August 2025.

Unser Reiseziel: Birmingham & Derby

Seit dem Brexit vor fünf Jahren hat sich die wirtschaftliche Lage deutlich verändert. Viele deutsche Unternehmen haben ihre Strategien angepasst, um den neuen Bedingungen gerecht zu werden. Trotz der Herausforderungen bietet Großbritannien weiterhin Chancen, besonders in Innovation, Digitalisierung und nachhaltiger Entwicklung. Laut GTAI sind die Konjunkturprognosen für das Vereinigte Königreich sogar besser als für den Euroraum.

Städte wie Birmingham und Derby bleiben wichtige Industriestandorte mit starken Traditionen in Fertigung, Forschung und Innovation. Birmingham überzeugt durch seine vielfältige Wirtschaft, innovative Unternehmen und eine lebendige Kulturszene, während Derby durch seine starke Automobil- und Technologiebranche hervorsticht.

Ihre Vorteile

  • Erhalten Sie als Teil der offiziellen Delegation interessante Einblicke in spannende und innovative Märkte.
  • Profitieren Sie von einem Wissens- und Erfahrungsaustausch und knüpfen Sie dabei neue Kontakte zu lokalen Unternehmen und anderen Institutionen.
  • Profitieren Sie von unserem Komplettpaket bestehend aus der Organisation des Programms, der Logistik und der Unterkunft.

Vorläufiges Programm

Folgender Reiseablauf ist geplant:
Sonntag, 17.08.2025

Anreise nach Birmingham (individuell zu buchen)
Montag, 18.08.2025

Programm in Birmingham
  • Briefing und Business Round Table: 5 Jahre Brexit
  • Unternehmensbesichtigung Titgemeyer GmbH & Co. KG
  • Weitere Unternehmensbesuche
Offizieller Empfang durch die Stadt Derby
Dienstag, 19.08.2025

Programm in Derby
  • Kulturelles Programm
  • Unternehmensbesichtigung Rolls Royce
  • Weitere Unternehmensbesuche
Abends Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)
Optional
Mittwoch, 20.08.2025
Programm in Derby
  • Kulturelles/Politisches Programm
Abends Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)

Flugoptionen

Empfohlener Hinflug am Sonntag, 17.08.2025:
  • DUS → BHX (EW9334) mit Eurowings von 18:35 Uhr - 19:00 Uhr
Mögliche Alternativen am Sonntag, 17.08.2025 (Auswahl):
  • AMS → BHX (KL1047) mit KLM von 16:35 Uhr - 16:50 Uhr
  • AMS → BHX (KL1045) mit KLM von 12:30 Uhr - 12:45 Uhr

Empfohlener Rückflug am Dienstag, 19.08.2025:
  • BHX → DUS (EW9335) mit Eurowings von 19:55 Uhr - 22:10 Uhr
Mögliche Alternativen am Dienstag, 19.08.2025 und Mittwoch, 20.08.2025 (Auswahl):
  • BHX → AMS (KL1048) mit KLM von 17:35 Uhr - 19:50 Uhr
  • BHX → AMS (KL1050) mit KLM von 20:50 Uhr - 23:00 Uhr

Kosten

Folgende Kosten sind von den Teilnehmern zu tragen:
3-tägiges Programm 4-tägiges Programm
1) Flugkosten Eurowings (Selbstbucher) ca. 370 € (Economy) ca. 370 € (Economy)
2) Hotelübernachtungen ca. 280 € (2 Nächte im Einzelzimmer) ca. 430 € (3 Nächte im Einzelzimmer)
3) Innerbritische Transfers ca. 200 € ca. 200 €
4) Organisationspauschale 400 € 450 €
Gesamt ca. 1.250 € (Economy) ca. 1.450 € (Economy)

Hierin nicht enthalten sind Kosten für Verpflegung, die von den Teilnehmern selbst zu tragen sind.

Die britische Regierung besteht für den Reiseverkehr grundsätzlich auf einem Reisepass und seit dem 2. April 2025 auf einer Elektronischen Reisegenehmigung (ETA), die mindestens für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein müssen.

Hinweise zu Anmeldung & Kosten

  • Das aktuelle Programm ist vorläufig.
  • Die Unterbringung erfolgt als Gruppe.
  • Verpflegung und Transfers vor Ort werden von uns organisiert (Selbstzahler).
  • Die An- und Abreise erfolgt eigenverantwortlich.
  • Für Dienstleistungen und sonstige Organisationskosten wird eine Organisationspauschale erhoben.
  • Es besteht die Möglichkeit, nur an Teilen des Programms teilzunehmen und bei Bedarf auch individuelle Termine wahrzunehmen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Melden Sie sich bis zum 15. Juli 2025 hier an und sind dabei, wenn wir neue Geschäftsmöglichkeiten in Großbritannien erkunden und profitieren Sie von dieser exklusiven Chance!

„Wirtschaft first“ Politik bringt Investitionsboom in Ungarn IHK-Ländersommerabend in Osnabrück

„Ungarn ist ein bedeutender Wirtschaftspartner Deutschlands, auch für die regionalen Betriebe“, erklärte IHK-Präsident Uwe Goebel in seiner Begrüßung auf dem IHK-Ländersommerabend Ungarn in Osnabrück. Aktuell exportierten fast 200 regionale Unternehmen dorthin, knapp 40 regionale Betriebe bezögen Waren von dort. Zudem hätten 17 regionale Unternehmen eine Niederlassung oder Produktionsstätte in Ungarn. Dazu zählt auch die Amazone-Gruppe aus Hasbergen, die seit 2016 eine Pflugproduktion in Mosonmagyaróvár betreibt. „Dass Ungarn ein hochattraktiver Investitionsstandort ist, haben wir spätestens auf unserer IHK-Delegationsreise nach China und Südkorea im letzten Jahr erfahren. Sowohl der chinesische Automobilhersteller BYD als auch die koreanische SK On-Gruppe investieren innerhalb der EU genau dort“, so Goebel.
Gastrednerin Barbara Zollmann, Geschäftsführender Vorstand der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer in Budapest, hob die Investitionschancen in Ungarn hervor. Sie betonte: „Ungarn ist ein äußerst attraktiver Standort für internationale Investoren. Die hohe Präsenz internationaler Unternehmen zeigt das weltweit große Interesse an Ungarn.“ Mit wichtigen Projekten wie einem neuen Werk in Szeged und dem geplanten Europazentrum in Budapest schaffe z.B. BYD nicht nur Arbeitsplätze, sondern sende auch ein starkes Signal für die Zukunftsfähigkeit Ungarns. Dabei sei BYD nur ein Beispiel. Zahlreiche andere Betriebe, vor allem aus dem Automobilsektor, setzten auf das Land, so auch Audi, Mercedes und BMW sowie deren Zulieferer.
„Gerade für produzierende Unternehmen ist Ungarn ein starker Auslandsstandort“, so Zollmann. Vorteile seien etwa qualifizierte Mitarbeiter zu wettbewerbsfähigen Kosten, eine vielfältige Hochschullandschaft, niedrige Steuern, eine gut ausgebaute Infrastruktur und eine umfassende Zulieferlandschaft. Vor allem aber sei die Wirtschaftspolitik auf die Förderung von ausländischen Investitionen insbesondere im produzierenden Sektor ausgerichtet. „In Ungarn ist die Politik mit der Wirtschaft sehr eng verbunden, hier gilt ‚Wirtschaft und Ungarn First‘ und dies wird auf allen staatlichen Ebenen gelebt“, so Zollmann.
Zollmann lud die Gäste des Ländersommerabends ein, sich am 5. November am Standort Debrecen, wo sich um das neue BMW-Werk herum ein neues E-Mobility-Cluster entwickelt hat, bei einem Deutsch-Ungarischen Business Forum mit Firmenbesuchen von den Entwicklungen zu überzeugen. Sie betont weiterhin: „In der EU ist es wichtig, dass die 27 Mitgliedsstaaten bereit sind, an den richtigen Stellen voneinander zu lernen. Der starke Fokus auf Auslandsinvestitionen und eine sehr agile Wirtschaftsförderung in Ungarn sind neben den guten Standortbedingungen hier zwei echte Trümpfe.“
Marco Graf, Hauptgeschäftsführer der IHK, sieht das ähnlich: „In Deutschland wird Investoren leider viel zu selten der sprichwörtliche rote Teppich ausgerollt und spätestens in der Umsetzungsphase werden die Unternehmen von der deutschen Bürokratie eingeholt. Es ist deshalb gut, dass die neue Bundesregierung hier nun zu Veränderungen bereit ist.“
„Die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer spielt eine zentrale Rolle in den Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Ungarn“, ergänzte IHK-Präsident Goebel. Die Kunden und Mitglieder der AHK Ungarn profitierten von deren umfangreichen Serviceleistungen, die vor allem bei Markteintritt, Lieferantensuche und Standortaufbau eine wichtige Unterstützung böten.

eZOLL-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Am 16. Dezember 2024 veröffentlicht die Zollverwaltung die innovative eZOLL-App zum kostenlosen Download im Apple App Store sowie im Google Play Store.
Ab sofort erweitert sich der Kreis der Nutzerinnen und Nutzer der eZOLL-App und umfasst neben Privatpersonen nun auch Unternehmen. Voraussetzung für die App-Nutzung durch Unternehmen, Freiberufler, eingetragene Kaufleute und Personenvereinigungen ist das Vorhandensein eines Geschäftskundenkontos im Zoll-Portal sowie einer EORI-Nummer.
Mit der eZOLL-App können Privatpersonen und Unternehmen für Sendungen, die durch die Deutsche Post AG an ein Binnenzollamt weitergeleitet worden sind, eine Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) bis zu einem Wert von 150 Euro einfach und flexibel abzugeben. Privatpersonen können mit der eZOLL-App Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro anmelden.
Die eZOLL-App bietet durch ihren schlanken Prozess sowie durch neuartige Funktionen Unterstützung bei der Abgabe von Zollanmeldungen:
  • Mithilfe eines KI-gestützten Tools können zollrelevante Daten mittels Fotoaufnahme oder durch das Importieren z.B. einer handelsüblichen Rechnung in die Zollanmeldung übernommen sowie die
  • Warennummer aus dem Zolltarif ermittelt werden.
  • In der App ist die Bezahlung über ePayBL (ePayment Bund-Länder) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur Integration von Zahlverfahren, wie z.B. der Kreditkartenzahlung.
  • Bei Fragen besteht die Möglichkeit, den Chatbot AURA zu nutzen.
Weitere Informationen zur eZOLL-App sowie ein Erklärvideo zur Erstellung einer Zollanmeldung in der App finden Sie unter: Die eZOLL-App
Quelle: zoll.de

CBAM: Vereinfachungsregeln aus dem Omnibus-Paket sind beschlossen

Ungewöhnlich schnell ist das Vereinfachungspaket zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM von Rat, Parlament und Kommission am 18. Juni 2025 inhaltlich beschlossen worden. Es enthält als Kernelement die neue Freigrenze für CBAM-Meldungen von 50 Tonnen im Jahr. Damit sollen 90 Prozent der Importeure, vor allem KMU und Gelegenheitsimporteure, von Meldepflichten und Zusatzkosten befreit werden.
Die Vereinfachungen treten in Kraft, wenn sie im Amtsblatt stehen. Davor müssen Rat und Parlament noch formal zustimmen. Der abgestimmte Gesetzestext wird derzeit formal geprüft. Die Veröffentlichung könnte im Sommer erfolgen (Parlamentssitzung Anfang Juli). Die Veröffentlichung wird dann unter "Konsolidierte Fassungen" hier erfolgen: Verordnung - 2023/956 - DE - cbam verordnung - EUR-Lex
Die Änderungsverordnung im Entwurf findet sich hier: EUR-Lex - 52025PC0087 - DE - EUR-Lex
Den Vorschlag für die Änderung der CBAM-Verordnung hatte die EU-Kommission Ende Februar vorgelegt. Er war Teil des ersten „Omnibus“-Gesetzespakets zur Vereinfachung von EU-Vorgaben.
Quelle: DIHK

Updates US-Zölle

US-Präsident Trump hat am Abend des 3. Juni eine Proklamation unterzeichnet, mit der der gemäß Section 232 erhobene Zollsatz auf Stahl- und Aluminiumprodukte auf 50 % erhöht wird. Trump hat diese Zollanhebung erstmals letzte Woche in einer Rede bei U.S. Steel angekündigt.
  1. Zollerhöhung: Stahl, Aluminium und deren Derivate unterliegen ab dem 4. Juni einem Zollsatz von 50 %.
  2. (Vorübergehende) Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich: Für Stahl- und Aluminiumprodukte aus dem Vereinigten Königreich gilt bis zum 9. Juli weiterhin ein Zollsatz von 25 %. Zu diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Wirtschaftsminister (Secretary of Commerce) je nach Einhaltung des Economic Prosperity Deals zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich Einfuhrkontingente festlegen oder den Zollsatz auf 50 % erhöhen.
  3. Kumulierung von Zöllen:
    1. Die Proklamation ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 %), Stahl/Aluminium (50 %), Kanada/Mexiko IEEPA (25 %, 10 % für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 % Zollsatz betroffen sind.
    2. Die Befreiung von reziproken Zöllen wird aufgehoben. Für Waren, die den Stahl- und Aluminiumzöllen gemäß Section 232 unterliegen, wird nun auch der Reziprokzoll (10% bis 9. Juli, dann 20% für die EU) auf alle Nicht-Stahl- und Nicht-Aluminium-Anteil erhoben
  4. Annexes: Die Proklamation verweist auf Annex I und II, die noch nicht verfügbar sind. In vorherigen Executive Orders zu Stahl und Aluminium wurden in Annex I Hauptprodukte und in Anhang II Derivate aufgeführt. Wir werden warten müssen, bis diese Anhänge in der Bekanntmachung im Federal Register veröffentlicht werden (was einige Tage dauern kann) um genau zu wissen, welche Produkte betroffen sind. (05.06.2025).
Quelle: DIHK

2. bis 8. November 2025: IHK-Delegationsreise nach Singapur und Malaysia

Wir möchten Sie herzlich zu unserer Wirtschaftsdelegationsreise nach Singapur und Kuala Lumpur/Malaysia einladen. Südostasien ist eine der dynamischsten Regionen weltweit mit einem durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstum von mehr als 4 Prozent. Die wirtschaftliche Diversifizierung, massive Investitionen und politische Stabilität machen die Standorte Singapur und Malaysia besonders attraktiv für deutsche Unternehmen. Die geographische Lage macht zudem die beiden Länder zu einem wichtigen Bestandteil vieler Lieferketten, sei es für die Distribution oder auch für die Produktion.
Ihre Vorteile als Teil unserer offiziellen Delegation
  • Erhalten Sie interessante Einblicke in spannende und innovative Märkte.
  • Profitieren Sie von einem Wissens- und Erfahrungsaustausch und knüpfen Sie dabei neue Kontakte zu lokalen Unternehmen und anderen Institutionen.
  • Profitieren Sie von unserem Komplettpaket bestehend aus der Organisation des Programms, der Logistik und der Unterkunft.
Geplanter Reiselauf und vorläufiges Programm
Samstag, 1.11.2025 od. Sonntag, 2.11.2025
  • Anreise nach Singapur (individuell zu buchen)
Montag, 3.11.2025
  • Ankunft morgens Singapur
  • Beginn des offiziellen Programms
  • Briefing: Doing Business in Singapur
  • Besuch des German Centre for Industry & Trade
Dienstag, 4.11.2025
  • Business Round Table mit Unternehmen und Institutionen
  • Unternehmensbesuche
Mittwoch, 5.11.2025
  • Flug von Singapur nach Kuala Lumpur (individuell zu buchen)
  • Briefing: Doing Business in Malaysia
  • Besuch der Petronas Twin Towers
Donnerstag, 6.11.2025
  • Business Round Table mit Unternehmen und Institutionen
  • Besuch des German-Malaysian Institute
Freitag, 7.11.2025
  • Unternehmensbesuche
  • Besuch der Verwaltungshauptstadt Putrajaya
  • Ende des offiziellen Programms
  • Abends Abreise nach Deutschland (individuell zu buchen)
Samstag, 8.11.2025
  • Morgens Ankunft in Deutschland
Einen Überblick über das vorläufige Programm sowie weitere Reiseinformationen und Einreisebedingungen finden Sie im beigefügten Dokument. Die An- und Abreise erfolgen individuell, die Hotelreservierungen für die Übernachtungen in Singapur und Malaysia werden für die gesamte Reisegruppe vorgenommen.
Die Kosten der Übernachtung und der Flüge sowie Transfers vor Ort und Verpflegung sind von den Teilnehmern selbst zu tragen. Zusätzlich wird für Dienstleistungen und sonstige Organisationskosten eine Pauschale von 950 € pro Person in Rechnung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, nur an Teilen des Programms teilzunehmen und bei Bedarf auch individuelle Termine wahrzunehmen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Seien Sie dabei, wenn wir neue Geschäftsmöglichkeiten in Singapur und Malaysia erkunden und profitieren Sie von dieser exklusiven Chance! Wir würden uns freuen, wenn Sie dabei sind. Bitte melden Sie sich bis zum 15. August 2025 verbindlich an.

EU Deforestation Regulation (EUDR) – Länder-Benchmarking nach Risikostatus veröffentlicht

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 22.5.25 ihre lang erwartete Liste der Länder, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u.a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste werde regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar seien. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.
Quelle: DIHK

EU verabschiedet 17. Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
  • Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
  • Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
  • Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
  • Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
  • Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier. Die Änderungsverordnung finden Sie hier. (22.05.2025).
Quelle: DIHK

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) - Neue Matrix

Wie die Zollverwaltung mitteilt (LINK), hat die EU-Kommission am 28.04.2025 im EU-Amtsblatt C/2025/2459 (LINK) eine neue Mitteilung herausgegeben. Darin wird zur Anwendung der Regeln für den Ursprung betreffend der diagonalen Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) berichtet.
  • Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
  • Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „C“ markiert sein.
In Tabelle 1 markiert ein „R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Bei Partnern, die die Übergangsregeln anwenden, wird in Tabelle 1 auch ein „T“ eingefügt. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
Neu hinzugekommen ist u. a. die Kumulierungsmöglichkeiten zwischen Ägypten und der EU (11.03.2025).
Quelle: DIHK

Zoll und F-Gase: ATLAS - Versand: Codierungen und Allgemeine Hinweise

Bei Anmeldungen zum Versandverfahren sind Codierungen zu beachten, sofern die im Versandverfahren zu befördernde Ware diesen Warenkreis betreffen (Versandanmeldung E_DEP_DAT).
Diese Codierungen können in der Versandanmeldung unter "Unterlage" oder "sonstiger Verweis" angemeldet werden (siehe im Download von Codelisten NCTS/Versand für "Unterlage" die Codelisten I0923, I0925 & I0926 und für "Sonstiger Verweis" die Codelisten I0913, I0915 & I0916).
Einzelne Codierungen sind zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind i.d.R. dann unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist. In der Versandanmeldung obligatorisch anzugebende Codierungen, sofern diese für die Einfuhrware einschlägig sind, sind in Spalte 1 mit * markiert. Die übrigen zur Anmeldung verfügbaren Codierungen, können optional angemeldet werden.
Hinweis zur Angabe der Codierungen: Da im Bereich F-Gas/ODS häufig unter einer Warennummer sowohl von vorgenannten Verordnungen umfasste Waren, als auch nicht umfasste Waren anzumelden sind, ist es für die Abfertigung hilfreich, ein Nichtzutreffen der Verordnungen mittels den Codierungen Y160 (F-Gas) bzw. Y792 (ODS) anzuzeigen. Die Anmeldung der zutreffenden Codierungen in der Zollanmeldung wird dringend empfohlen, um den Abfertigungsprozess durch vermeidbare Nachfragen bzw. Überprüfungen nicht zu verzögern.
Die Codelisten sind in beiliegender ATLAS – Info 0771/25 abgebildet (LINK).
Quelle: DIHK

Updates US-Importzölle und Gegenreaktionen EU

Welche US-Zölle gelten derzeit für europäische Exporteure?
Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer Durchführungsverordnung (Executive Order) die Einführung von neuen US-Zöllen angewiesen.
Allgemeiner Warenzoll:
Die USA erheben für die meisten europäischen Exporte einen zusätzlichen Importzoll von 20 %. Dieser Zollsatz sollte ab dem 09.04.2025 greifen, ist aber voraussichtlich 90 Tage ausgesetzt. In dieser Übergangsphase gelten 10 % Zusatzzoll.
Spezifische Warenzölle:
Bezeichnung Zollsatz Inkrafttreten
Stahl- und Aluminiumerzeugnisse und -derivate 25 % 12.03.2025
Autos 25 % 03.04.2025
Autokomponenten 03.05.2025*
Wichtig: Die spezifischen Warenzölle ersetzen den neuen allgemeinen Zoll. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem Import eines europäischen Autos in die USA der spezifische Zollsatz von 25 % angewendet wird und nicht eine kumulative Belastung von 45 % (20 % allgemeiner Zoll + 25 % spezifischer Zoll).
Die Belastung ist jedoch dahingehend kumulativ, dass dem bisher bestehenden allgemeinen Zoll die 25 % spezifischen Zolls zugerechnet werden. Im Falle von Autos bedeutet das, dass nun ein kumulativer Zollsatz von 27,5 % auf US-Importe erhoben wird (2,5 % ursprünglicher allgemeiner Zoll + 25 % spezifischer Zoll).
Woher weiß ich, ob mein Produkt von den Zöllen betroffen ist?
Ob Ihr Produkt von den Zusatzzöllen betroffen ist, können Sie in folgenden Datenbanken einsehen:
Verwenden Sie in der Suchleiste entweder die Bezeichnung Ihres Produkts oder die international gültige Zollnummer.
Welche weiteren US-Maßnahmen sind geplant?
Aufgrund der aktuellen Dynamik in der US-Handels- und Zollpolitik ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Maßnahmen in Kraft treten werden. Nach Angaben eines US-Regierungsvertreters plant die Trump-Administration weitere Importzölle auf folgende Bereiche:
  • Halbleiter
  • Pharmazeutika
  • Mineralien
Für Kupfer- sowie Holzimporte hat das Handelsministerium bereits Untersuchungen eingeleitet.
Ob, wann und in welchem Ausmaß Zölle in diesen Bereichen eingeführt werden ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Welche Gegenmaßnahmen der EU sind in Kraft oder geplant?
Als Reaktion auf die von den USA verhängten Zöllen hat die EU bereits mehrere Gegenmaßnahmen angekündigt. Zunächst möchte die EU Gegenzölle als Reaktion auf die US-Zölle auf Stahl- und Aluminium erheben. Das betrifft z.B. Güter wie Jeans und Motorräder. Diese sollten ab dem 15. April greifen und liegen zwischen 10 % und 25 %. Es handelt sich dabei um die Gegenzölle, die bereits unter Trumps erster Amtszeit als Gegenreaktion auf Stahl- und Aluminiumzölle eingeführt wurden. Whisky und Bourbon sind dieses Mal allerdings ausgenommen (auf Drängen von Frankreich und Italien, da Trump wiederum mit Gegenzöllen von 200 % auf europäische alkoholische Getränke gedroht hatte). Weitere Gegenzölle möchte die EU Mitte Mai und im Dezember einführen.
Die EU möchte einen eskalierenden Handelskonflikt vermeiden und ist weiterhin verhandlungsbereit. Nachdem die EU-Mitgliedsstaaten am 9. April dem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt hatten, Gegenmaßnahmen als Reaktion auf die von den USA eingeführten Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte zu ergreifen, setzt die EU diese Maßnahmen nun für 90 Tage aus. Hintergrund ist die von US-Präsident Donald Trump angekündigte 90-tägige Pause bei bestimmten Zollmaßnahmen. EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen betonte, dass die Gegenmaßnahmen in Kraft treten werden, sollte es zu keiner zufriedenstellenden Verhandlungslösung kommen.
Nachweise Herkunft / Origin
Aktuell gibt es besonders große Verunsicherung wie genau der Ursprung/das Ursprungsland von Waren in den USA definiert wird und gegebenenfalls welche Dokumente dafür verwendet werden (z.B. nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse etc). Das Ursprungsland ist nach Einschätzung der DIHK maßgeblich dafür, welche länderspezifischen Zölle angewendet werden. Sobald weitere Informationen hierzu vorliegen, werden wir umgehend informieren.
Welche HS-Codes sind betroffen?
Für Aluminium finden Sie weitere Informationen im offiziellen US-Dokument hier: 2025-02832.pdf und für Stahl im offiziellen US-Dokument hier: 2025-02833.pdf.
Weiterführende Links:
GTAI-Sonderseite USA: Handelspolitik unter Trump
DIHK Verbindungsbüro in Washington RGIT: Trade, Policy | Representative of German Industry and Trade
Quelle: DIHK

Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gase-Verordnung

Der Artikel 26 der F-Gase-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft sie die Berichtspflicht, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
  • anderen F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten.
Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.
Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen. Eine Liste der Umrechnungsfaktoren hält das Umweltbundesamt hier bereit: Link.
Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen, ein- oder ausführen. Auch kann zutreffen, wenn sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7).
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten: Link
Ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gase-Verordnung haben Kommission und EEB hier veröffentlicht: Link.
Quelle: DIHK

GTAI-Sonderseite Handelspolitik unter Trump

Der Außenhandel wird immer komplexer: Die USA verhängen zusätzliche Zölle gegen wichtige Handelspartner. Diese reagieren mit Gegenmaßnahmen und Klagen. Die GTAI informiert auf ihrer Sonderseite über die neuesten US-Zölle und liefert Analysen zur US-Handelspolitik und ihre Auswirkungen auf die wichtigsten Märkte.
Quelle: GTAI

DIHK-Außenwirtschaftsreport 2025

Zunehmende Berichtspflichten, Sanktionen und geopolitische Unsicherheiten verunsichern exportorientierte Unternehmen in Deutschland. Das zeigt der Außenwirtschaftsreport 2025, den die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) jetzt vorgestellt hat.
So zeigt der Report, dass der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wie auch im Jahr 2024 Top-Themen unter den IHK-Beratungsdienstleistungen in der Außenwirtschaft waren. Doch auch der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die weiterhin bestehenden Sanktionen durch die Europäische Union erzeugen einen hohen Informationsbedarf.
Neben den EU-Maßnahmen gegen Russland und Belarus rückten aber auch zunehmend die gegenseitigen Sanktionen zwischen den USA und China in den Fokus. Denn auch diese können exterritoriale Auswirkungen auf deutsche Unternehmen haben.
Digitale Verfahren bei Exportbescheinigungen auf dem Vormarsch
Neben der Beratung von Unternehmen gehört auch die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sowie Carnets zu den außenwirtschaftlichen Kernaufgaben der IHKs. Ein Ursprungszeugnis ist ein in manchen Ländern für die Wareneinfuhr verpflichtendes Dokument, das den Ursprung der Waren bescheinigt. Carnets ermöglichen Unternehmen und Privatpersonen ein vereinfachtes Zollverfahren, wenn sie Waren wie Berufsausrüstung, Messegüter oder Warenmuster nur vorübergehend in Drittländer exportieren möchten.
2024 haben die IHKs rund 1,08 Millionen Ursprungszeugnisse für Ausfuhrsendungen in Deutschland ausgestellt. Dies ist ein leichter Rückgang von 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dabei stieg der Anteil der elektronisch ausgestellten Ursprungszeugnisse 2024 auf einen Rekordwert von 91 Prozent an.
Die Zahl der ausgestellten Carnets ging im Jahr 2024 minimal auf 21.634 zurück (2023: 22.140). Jedoch stieg der Gesamtwert der mit diesen Dokumenten zeitweise ins Ausland gelieferten Waren auf 1,88 Milliarden Euro an. Seit 2023 kann das Carnet in Deutschland elektronisch beantragt werden. Zusammen mit der Internationalen Handelskammer (ICC) arbeitet die DIHK nun an der vollständigen Digitalisierung des Carnet-Verfahrens.
Grundlage für den Report ist eine Umfrage unter den 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) zu deren Bescheinigungsdienstleistungen und Beratungsschwerpunkten im Bereich der Außenwirtschaft. Sie finden die gesamten Umfrageergebnisse hier zum Download: DIHK-Außenwirtschaftsreport 2025
Quelle: DIHK

Aktualisiertes Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Der Zoll hat das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ aktualisiert und zum Download bereitgestellt.
Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfalten.
Das Handbuch basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Version verliert die Vorgängerversion ihre Gültigkeit. Dieses Handbuch wird – soweit entsprechender Änderungsbedarf besteht – im Turnus von drei Monaten aktualisiert. Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden kursiv kenntlich gemacht. Einen schnellen Überblick über die Änderungsstellen gibt zudem die Tabelle „Änderungshistorie“ auf den Seiten 29ff.
Quelle: DIHK

Fit für den internationalen Einsatz: Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung

Die Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland ist ein zentraler Bestandteil international agierender Unternehmen. Bei der erfolgreichen Abwicklung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen - sei es für Projektarbeiten, Kundenbesuche, Montage- oder Wartungseinsätze, Messeauftritte oder die Unterstützung von Partnerunternehmen – ist es wichtig, vor jeder Entsendung zu prüfen, welche Melde- und Registrierungspflichten im Ausland bestehen. Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig mit den spezifischen Anforderungen befassen.
In der Webinar-Reihe zur Mitarbeiterentsendung, welche von den niedersächsischen Industrie und Handelskammern organisiert wird, erhalten Unternehmen praxisnahe Einblicke in die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und administrativen Prozesse, die bei der Entsendung von Mitarbeitenden in bestimmte Länder relevant sind.

Geplanter Länderfokus der Webinar-Reihe in 2025

  • 27. März: Entsendung in das Vereinte Königreich (organisiert von IHK Hannover)
  • 3. April: Entsendung in die Ukraine (organisiert von IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim)
  • 15. Mai: Entsendung nach Frankreich (organisiert von Oldenburgische IHK) Direkt zur Anmeldung
  • Juni: Entsendung nach Italien (organisiert von IHK für Ostfriesland und Papenburg)
  • Juli: Sommerpause
  • August: Sommerpause
  • September: Entsendung in die Türkei (organisiert von IHK Lüneburg-Wolfsburg)
  • Oktober: Entsendung in die Schweiz (organisiert von IHK Braunschweig)
  • November wird noch bekanntgegeben
  • Dezember wird noch bekanntgegeben

Leitfaden zur Registrierung im F-Gase-Portal in deutscher Sprache

Die EU-Kommission hat jetzt ihre Schritt-für-Schritt Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal aktualisiert und in deutscher Sprache veröffentlicht. Darin wird nun auch explizit auf die Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen eingegangen.
Der Leitfaden führt viele technische Details zur Registrierung aus. Ab Seite 13 wird auch auf die verschiedenen Arten der Registrierung (Ein- oder Ausfuhr, als Massengut oder in Einrichtungen, als HFKW oder nicht-HFKW) eingegangen. Die Kommission weist in dem Leitfaden erneut darauf hin, dass die Bearbeitung der Registrierungen 10 Arbeitstage oder länger dauern kann. Den Leitfaden finden Sie hier: Link
Hinweise zur Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung und zugehörigen Codierungen für die Ein- und Ausfuhr finden Sie in der angehängten ATLAS-Info der Zollverwaltung.
Quelle: DIHK

EU-Gegenmaßnahmen zu US-Stahl- und Aluminiumzöllen

Am 12. März verhängten die USA Zölle von bis zu 25 % auf Einfuhren von Stahl, Aluminium und bestimmten stahl- und aluminiumhaltigen Erzeugnissen aus der EU und anderen Ländern. Als Reaktion darauf hat die EU-Kommission eine Reihe von Gegenmaßnahmen eingeleitet, um europäische Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher vor den Auswirkungen dieser laut Kommission ungerechtfertigten Handelsbeschränkungen zu schützen.
Die Reaktion der Kommission basiert auf einem zweistufigen Ansatz:
Zunächst wird die Kommission die Aussetzung der bestehenden Gegenmaßnahmen gegen die USA für 2018 und 2020 am 1. April auslaufen lassen. Diese Gegenmaßnahmen zielen auf eine Reihe von US-Produkten ab, die den wirtschaftlichen Schaden für EU-Stahl- und Aluminiumexporte im Wert von 8 Mrd. EUR ausgleichen.
Zweitens legt die Kommission als Reaktion auf die neuen US-Zölle, die EU-Ausfuhren im Wert von mehr als 18 Mrd. EUR betreffen, ein Paket neuer Gegenmaßnahmen für US-Ausfuhren vor. Diese werden nach einer Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen bis Mitte April in Kraft treten.
Für weitere Informationen:
Quelle: DIHK

US-Zölle auf Stahl- und Aluminium

In der Mitteilung der "US Customs and Border Protection" finden Sie Informationen zum 25-prozentigen Einfuhrzoll auf alle Importe von Stahlerzeugnissen und -derivaten, der am 12. März 2025 in Kraft getreten ist. Unten in dieser Mitteilung aufgeführt ist auch eine tabellarische Übersicht der betroffenen Produkte. Die entsprechenden Regelungen für Aluminiumerzeugnisse und -derivate finden Sie in dieser Mitteilung, ebenfalls mit tabellarischer Übersicht.
Quelle: DIHK

Neues Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss für Dienstleistungserbringer

Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz gibt es ab 17.03.2025 ein neues Meldeportal.
Das neue Schweizer Meldeportal wird über die Webseite https://www.easygov.swiss ab 17. März 2025 erreichbar sein. Registrieren Sie sich schnellstmöglich im neuen Portal für den Zugriff auf Easygov.
Um im neuen Schweizer Meldeportal online Meldungen abgeben zu können, ist eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für Ihr deutsches Unternehmen zwingend notwendig. Beantragen Sie daher umgehend eine Schweizer UID im Rahmen der Benutzerregistrierung auf der neuen Webseite https://www.easygov.swiss/easygov/#/de/public/allgemeine-informationen/infocenter/benutzer-registrieren.
Die Prüfung und Vergabe einer Schweizer UID kann bis zu 14 Tagen dauern. Ohne Schweizer UID ist technisch kein Login im neuen Meldeportal möglich und Meldungen von Arbeitseinsätzen in der Schweiz können nicht abgegeben werden.
Verstöße gegen die Meldepflicht z. B. zu späte Meldung, keine Meldung, werden mit Geldstrafen geahndet.
Quelle: DIHK

INTRASTAT: Anhebung der Meldeschwellen

Durch das Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 5. März 2025 und die Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 6. März 2025 treten wesentliche Entlastungen der Unternehmen von Bürokratiekosten in Kraft.
Im Ergebnis werden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben. Dies dient der Entlastung der Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ab Berichtsmonat Januar 2025 ist ein Unternehmen (im Sinne von § 2 Umsatz­steuergesetz) meldepflichtig
  • für die Verkehrsrichtung Versendung, falls seine Exporte in andere EU-Mitglied­staaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 1 Million Euro überschreiten (bisher 500 000 Euro).
  • für die Verkehrsrichtung Eingang, falls seine Importe aus anderen EU-Mitglied­staaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 3 Millionen Euro überschreiten (bisher 800 000 Euro).
Überschreiten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Million Euro und gleichzeitig die Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Millionen Euro, ist das Unternehmen für beide Verkehrsrichtungen meldepflichtig.
Ein Unternehmen, dessen Warenverkehre im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle überschreiten, ist von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung meldepflichtig (§ 14 Absatz 5 AHStatG).
Ein Unternehmen, das die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen. Die Meldung muss zukünftig erst wiederaufgenommen werden, wenn die inner­gemeinschaftlichen Exporte beziehungsweise Importe des Unternehmens die neuen Anmeldeschwellen überschreiten. Eine fortgesetzte Abgabe von Intrastat-Anmeldungen auf freiwilliger Basis ist ohne weiteres möglich.
Unabhängig vom rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 gilt: Bereits erfolgte Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechts­änderungen unberührt. Sie fließen regulär in die Außenhandels­statistik ein und sind bei Bedarf zu berichtigen. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Erstellung der INTRASTAT-Meldungen und zu den Vereinfachungen finden Sie im Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.
Quelle: Destatis

Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen (u.a. Gebrauchtwagen)

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen:
https://climate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-portal_en
Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Deutsch:
https://climate.ec.europa.eu/document/download/2bea656f-cfc1-494a-99f2-12eff0334c0d_de?filename=policy_f-gas_guidance_document_de.pdf
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Bankbestätigung : Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier:
https://www.blac.de/documents/liste-behoerden-chemklimaschutzv-stand-03072024_1720009622.pdf
Die DIHK kommuniziert der verantwortlichen Abteilung in der Kommission die Mängel und Probleme von Unternehmen mit der Registrierung ebenso wie den uns und Unternehmen bisher nicht ersichtlichen Sinn dieser Informationspflicht.
Quelle: DIHK

16. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet und damit 48 zusätzliche Personen sowie 35 Einrichtungen gelistet, die die territoriale Integrität der Ukraine gefährden.
Im Rahmen der EU-Bemühungen, Schattenflottennetze zu schließen, verhängte die EU auch umfassende Sanktionen gegen drei Unternehmen, die russisches Rohöl und Ölprodukte transportieren und damit erhebliche Einnahmen für Russland generieren.
Darüber hinaus zielt dieses Paket weiterhin auf die Verhinderung der Umgehung von EU-Sanktionen ab.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: DIHK

USA: Zölle auf Stahl und Aluminium

Ab dem 12. März 2025 wird die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen sowie deren Derivate mit zusätzlichen Zöllen von 25 Prozent belastet. Die Zölle in Höhe von 25 Prozent auf Aluminiumerzeugnisse und -derivate sowie Stahlerzeugnisse und -derivate gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Einfuhrzöllen, Abgaben oder sonstigen Zusatzzöllen (zum Beispiel gegenüber chinesischen Waren). Kapitel 99 des US-amerikanischen Zolltarifs (HTSUS) wird entsprechend angepasst.
Dies hat Präsident Donald Trump am 10. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß 3 U.S.C. 301 (General authorization to delegate functions; publication of delegations), Sec. 604 Trade Act of 1974 (consequential changes in the tariff schedule) und Sec. 232 Trade Expansion Act of 1962 (Investigation on the Effect of Imports of Steel on U.S. National Security) mit entsprechenden Proclamations angeordnet. Aus diesen Ankündigungen gehen auch die Gründe für die Erhöhung bzw. Wiedereinführung der Einfuhrzölle hervor: Die Maßnahmen werden ergriffen, weil Aluminium und Stahl in solchen Mengen in die USA importiert werden, dass die nationale Sicherheit der USA gefährdet erscheint. Bereits 2018 belegte Präsident Trump Stahl- und Aluminiumeinfuhren wegen nationaler Sicherheitsbedenken mit zusätzlichen Zöllen, um die US-Industrie zu schützen.
Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen
Mit der Proclamation 9704 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium und später auch auf Einfuhren von Aluminiumderivaten ein. Beide Proclamations werden nun geändert: Ab dem 12. März 2025 um 00:01 Uhr (EST) werden die durch die Proklamationen 9704 und 9980 festgelegten Tarife angepasst. Die Zollsätze werden von zusätzlichen 10 Prozent ad valorem auf zusätzliche 25 Prozent ad valorem erhöht. Die Zölle betreffen Waren, die ab dem 12. März 2025 in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen werden.
Aluminiumwaren und Aluminiumderivate
Alle Aluminiumwaren sowie Aluminiumderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent. Im Anhang 1 (Annex) der Proclamation 10895 finden Sie eine Auflistung der entsprechenden Aluminiumderivate samt Zolltarifnummer, die mit einem zusätzlichen Wertzoll von 25 Prozent belegt werden. In Anbetracht der gestiegenen Einfuhr von Aluminiumderivaten sollen die Zölle auf weitere Aluminiumderivate angewandt werden können. Herstellern und Industrieverbänden soll die Möglichkeit gegeben werden, die Aufnahme weiterer Produkte in die Liste der zollpflichtigen Artikel zu beantragen, falls die erhöhte Einfuhr die nationale Sicherheit der USA gefährdet. Ein entsprechendes Verfahren soll zeitnah implementiert werden.
Eine Ausnahme gilt für Aluminiumderivate, die in einem anderen Land (außer Russland) verarbeitet und in den USA "geschmolzen und gegossen" werden. Für alle in Anhang 1 der Proklamation 10895 aufgeführten Aluminiumderivate, die nicht in Kapitel 76 des HTSUS aufgeführt sind, gilt der zusätzliche Wertzoll nur auf den Aluminiumgehalt des Derivates. Um diese Ausnahme zu gewährleisten, muss die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) umfassendere Leitlinien bereitstellen, die den Importeuren vorschreiben, wie sie ihre Lieferketten dokumentieren sollten.
Für alle Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt dagegen ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent.
Keine Länderausnahme und Quotenvereinbarung
Die Abkommen mit Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, den EU-Ländern und dem Vereinigten Königreich werden gekündigt. Ab dem 12. März 2025 gelten für die Einfuhren von Aluminiumartikeln und Aluminiumderivaten aus den genannten Ländern ebenfalls ein zusätzlicher Wertzoll in Höhe von 25 Prozent.
Damit werden zuvor vereinbarte Ausnahmeregelungen aufgehoben. Die Zölle wurden nämlich für Einfuhren aus Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, der EU und dem Vereinigten Königreich angepasst, nachdem Gespräche über alternative Wege geführt wurden. Beispielsweise verständigten sich die USA und die EU auf eine vorübergehende Aussetzung der Zusatzzölle bzw. auf Zollkontingente.
Einfuhren von Stahlerzeugnissen
Mit der Proclamation 9705 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Produkte aus Stahl und später auch auf Einfuhren von Stahlderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle auf Stahl gegenüber der EU.
Nun werden die Proclamations angepasst: Ab dem 12. März 2025 unterliegen alle Einfuhren von Stahlerzeugnissen, die unter die Position 9903.80 des Kapitels 99 des HTSUS fallen, einem zusätzlichen Wertzollsatz von 25 Prozent ad valorem. Die Zölle betreffen Waren, die ab dem 12. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen werden.
Stahlerzeugnisse und Stahlderivate
Alle Stahlerzeugnisse und Stahlderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent. Im Anhang 1 (Annex) der Proclamation 10896 finden Sie eine Auflistung der entsprechenden Aluminiumderivate samt Zolltarifnummer, die mit einem zusätzlichen Wertzoll von 25 Prozent belegt werden.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Stahlderivate, die in einem anderen Land verarbeitet und in den USA geschmolzen und gegossen werden. Für alle in Anhang 1 der Proklamation 10896 aufgeführten Aluminiumderivate, die nicht in Kapitel 73 des HTSUS aufgeführt sind, gilt der zusätzliche Wertzoll nur auf den Stahlanteil des Derivates. Um diese Ausnahme zu gewährleisten, muss die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) umfassendere Leitlinien bereitstellen, die den Importeuren vorschreiben, wie sie ihre Lieferketten dokumentieren sollten.
Keine Länderausnahme und Quotenvereinbarung
Die Abkommen über entsprechende Sonderregelungen mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko, den EU-Ländern, Japan, Südkorea, Ukraine und dem Vereinigten Königreich werden gekündigt. Ab dem 12. März 2025, 00:01 Uhr (EST) gelten für die Einfuhren von Stahlerzeugnissen und Stahlderivaten aus den genannten Ländern ebenfalls zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent.

Aktualisierter Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik wurde vom Statistischen Bundesamt aktualisiert und veröffentlicht. Er enthält grundsätzlich alle Informationen und Schlüsselnummern (außer für die Felder der Warennummer und der Besonderen Maßeinheiten), die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen notwendig sind.
Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Unternehmer, der nach § 18 Umsatzsteuergesetz in Deutschland zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat.
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Statistischen Wert von derzeit 500 000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Statistischen Wert von derzeit 800 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.
Den Leitfaden finden Sie hier zum Herunterladen: Leitfaden_zur_Intrahandelsstatistik_2025.pdf

Maschinenzertifizierung in Indien unter BIS Scheme

Auf Ankündigung des indischen Ministeriums für Schwerindustrie (Ministry of Heavy Industries, MHI) wurden neue regulatorische Maßnahmen in den Katalog des Bureau of Indian Standards aufgenommen, die den Maschinenbau- und Industriesektor betreffen. Die aktualisierten Vorschriften zielen darauf ab, die Modernisierung und Effizienzsteigerung im Maschinen- und Industriesektor zu fördern. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für den Import und die Vermarktung von Maschinenanlagen in Indien.
Das Implementierungsdatum der neuen Regularien ist der 28. August 2025. Die Antragstellung für die erforderlichen Zertifizierungen ist bereits möglich. Allerdings ist zunächst mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da zusätzlicher Klärungsaufwand erforderlich sein wird und die Behörde eine erhöhte Arbeitsbelastung durch die Umsetzung der neuen Anforderungen hat. Unternehmen wird daher empfohlen, ihre Verfahren frühzeitig zu beginnen, Lagerbestände aufzubauen und sich auf die Umsetzung der Anforderungen vorzubereiten.
Zu den betroffenen Produktgruppen gehören u.a.: Pumpen, Kompressoren, Thermische Verarbeitungsmaschinen, Zentrifugen und Filtermaschinen, Verpackungsmaschinen, Kräne, Baumaschinen, Textilmaschinen, Werkzeugmaschinen, Kunststoff- und Gummimaschinen, Getriebe und Antriebselemente und elektrische Maschinen.
Angesichts der komplexen Prozesse erscheint eine Fristverlängerung nach aktuellen Einschätzungen unvermeidlich, um wirtschaftliche Schäden durch einen Import Stopp zu vermeiden. Eine Entscheidung darüber wird jedoch erst wenige Wochen vor Ablauf der aktuellen Frist erwartet. Unternehmen, die Maschinenanlagen nach Indien exportieren oder dort vertreiben möchten, sollten umgehend prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Regularien betroffen sind. Die Aufstellung der angekündigten neuen Anordnungen finden Sie unter: https://www.bis.gov.in/upcoming-qcos-notified-and-due-for-implementation/
Bei Fragen steht Ihnen die Deutsch-Indische Handelskammer gerne zur Verfügung und sendet Ihnen gerne ihren Leitfaden zur BIS Zertifizierung, der gemeinsam mit der Firma MPR International GmbH erstellt wurde. Ansprechpartner bei der AHK Indien ist Herr Tom Reiner, Leiter des Büros der AHK Indien in Kolkata, E-Mail: tom.reiner@indo-german.com
Quelle: AHK Indien

FAQs und Musterklausel der EU-Kommission zur sog. No-Russia-Klausel

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 FAQs inklusive einer Musterklausel in Bezug auf Artikel 12g „No-Russia-Klausel“ der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Den Link zum Download finden Sie unter: "No re-export to Russia" clause - European Commission (finance.ec.europa.eu).
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

Inbetriebnahme des Proof of Union Status IT-Systems

Zum 1. März 2024 wird das elektronische System Proof of Union Status (PoUS) eingeführt, dass die bisherigen EU-weiten T2L- bzw. T2LF-Dokumente in Papierform ersetzt. Diese Dokumente dienten bisher dem Nachweis des Unionscharakters von Waren innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, insbesondere im Seeverkehr. Ab dem genannten Datum ist die Ausstellung dieser Dokumente ausschließlich in elektronischer Form möglich. Die Nachweismöglichkeit des Unionsstatus mit Handelsdokumenten in Form von Beförderungspapieren oder Rechnungen bleibt für Waren bis zum 15. August 2025 weiterhin unverändert bestehen. Ab dem 16. August 2025 werden Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren ab 15.000 € über das PoUS-System digital erfasst. Nachweise mit Handelsdokumenten für Waren, mit oder ohne Bewilligungsverfahren, unter 15.000 € sind auch nach dem 16. August 2025 in Papierform unverändert möglich.
Derzeit ist die Schaltfläche für PoUS im EU-Trader-Portal noch nicht aktiviert. Nach dem aktuellen Informationsstand müssen die Prozesse manuell erfasst oder durch einen XML-Upload übermittelt werden. Es besteht bisher keine Möglichkeit einer Schnittstellennutzung. Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass der Nachweis des Unionsstatus mithilfe von T2L- oder T2LF-Daten auch nachträglich erfolgen kann. Statusnachweise T2L oder T2LF, die nachträglich ausgestellt wurden, werden im PoUS-System eindeutig mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift gekennzeichnet. Bei konkreten Schwierigkeiten empfehlen wir Unternehmen sich direkt an das zuständige HZA zu wenden.
In der angehängten Broschüre finden Sie weitere allgemeine Informationen zum Proof of Union Status. Hier finden Sie ebenfalls weitergehende Informationen des deutschen Zolls
Quelle: DIHK

No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden.
Eine detaillierte Zusammenfassung der Informationen zu der „No-Russia-Klausel“ finden Sie auf der Website der IHK Düsseldorf.
Quelle: DIHK

CBAM - FAQ

Der CBAM ist ein Klimaschutzinstrument, das Importe mit einem CO2-Preis belegt. CBAM soll zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen und gleichzeitig verhindern, dass Unternehmen in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards abwandern. Der CBAM gilt für die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die Einführung erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase begonnen. Damit müssen Unternehmen erste Berichtspflichten erfüllen. Ab 2026 tritt der CBAM endgültig in Kraft. Germany Trade & Invest (GTAI) hat eine Übersicht mit Antworten auf die häufigsten Fragen erstellt.
Quelle: GTAI

CBAM-Durchführungsverordnung

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 Änderungsvorschläge in den sogenannten Omnibus-Entwürfen vorgelegt, um Unternehmen bei den Berichtspflichten zu entlasten. Die Vorschläge müssen nun im Rat und Parlament diskutiert werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise aus dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) errechnen und ist somit eng mit diesem verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören.
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff: 280410000

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?

Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025

Die Einführung erfolgt schrittweise zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Während des Übergangszeitraums „beschränken” sich die Verpflichtungen der Importeure auf folgende Pflichten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten);
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
  • Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen.
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nicht präferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier
EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht. Zu diesen gelangen Sie hier
Zur Durchführungsverordnung gelangen Sie hier.
Zu den Leitlinien für EU-Einführer gelangen Sie hier.
Die Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen sind hier hinterlegt.
Die Excel-Vorlage finden Sie hier
Quelle: DIHK; IHK Region Stuttgart, IHK Koblenz

Das LkSG einfach erklärt

Zweck des Gesetzes

Unternehmen werden verstärkt in die Pflicht genommen, die Menschenrechte, die Umwelt und eine gute Unternehmens­führung in ihren internationalen Aktivitäten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält.

Betroffenheit der Unternehmen

  • ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern
  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland. Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kommuniziert, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gemäß § 10 Absatz 2 LkSG erneut verlängert wird. LkSG-pflichtige Unternehmen können nun Berichte bis zum 31. Dezember 2025 (statt bis zum 31. Dezember 2024) beim BAFA einreichen. Eine entsprechende Fristanpassung hatte die DIHK u. a. in der Stellungnahme zum CSRD-Umsetzungsgesetz gefordert: Aktueller Hinweis des BAFA
KMUs sind nicht direkt vom Gesetz betroffen. Allerdings sind auch Unternehmen als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte bereits involviert. Deshalb wurden verschiedene Hilfestellungen für KMUs entwickelt:

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert. In den dahinterstehenden Klammern finden Sie die detaillierten Anforderungen innerhalb des Gesetzes.

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Gemäß dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufenanalysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)

Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb ihres Betriebes festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren.

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

Identifizierung der Teile der Produktions- und Lieferkette, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette (§ 6 Absatz 2)

Verankerung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1, 3 und 4) und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)

Anschließend müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, also in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem bekommen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen – wenn die Betroffenen zustimmen. Das ist neu: Bisher konnten nur Geschädigte selbst klagen, was aber in der Praxis oftmals an den Lebensumständen scheiterte.

Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
  • Eine Risikoanalyse durchzuführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

Vertragliche Vereinbarungen

Im Vorfeld könnten beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen. Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzende, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.

Was geschieht bei Verstößen?

Sanktionen können in bestimmten Fällen über Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen?

Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, was deren menschenrechtlich und umweltbezogenes verantwortungsbewusstes Handeln betrifft, gibt es seit Längerem. Diese Tendenz wird durch das Gesetz bestärkt. Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können. Nicht selten ist das gerade für kleinere Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.

Das Europäische Lieferkettengesetz

Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit veröffentlicht (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence – CSDDD). Dieser muss nun das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde am 1. Juni 2023 mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.
So viel ist bereits klar: Das europäische Lieferkettengesetz wird deutsche Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Es wird das deutsche Lieferkettengesetz in vielen Anwendungsbereichen noch übertreffen. So z.B. bei der zivilrechtlichen Haftung, den zu beachtenden Risiken und der Zahl der betroffenen Unternehmen.
Die Richtlinie soll für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro ab 2028 gelten. Zudem sollen Sanktionen von bis zu 5% des Jahresumsatzes möglich sein.

Hintergrundinformation

Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet und einen Über­prüfungs­mechanis­mus eingerichtet. Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.