Ägypten setzt Pflicht zur Bescheinigung und Legalisierung aus
Die ägyptische Zollverwaltung wurde angewiesen, bei der Einfuhr auch solche Ursprungszeugnisse und Rechnungen zu akzeptieren, die aufgrund der Corona-Pandemie die Stempel der IHKs und der ägyptischen Botschaften im Ausland nicht aufweisen. Zudem ist eine physische Vorlage der Dokumente nicht notwendig. Die elektronische Übermittlung reicht aus. Diese Vereinfachung gilt, sofern die Importeure „versprechen“ können, dass die vorgelegten Dokumente zur Freigabe der Sendungen echt sind.
Aufgrund einer ergänzenden Mitteilung der ägyptischen Zollbehörde vom 26.03.2020 empfehlen wir, den Unternehmen unverändert Ursprungszeugnisse auszufertigen und Handelsdokumente zu bescheinigen. Wie die AHK in Kairo bestätigt, weist der ägyptische Zoll darauf hin, dass der Exporteur die bescheinigten Originaldokumente spätestens 6 Monate bzw. nach Ende der Corona-Pandemie nachreichen muss. Sollten sich im Zuge der Nachreichung Abweichungen bei den zu zahlenden Zöllen ergeben, sind diese vom Importeur zu begleichen.
Für Nachfragen steht Ihnen die Deutsch-Ägyptische Industrie- und Handelskammer (AHK) in Kairo zur Verfügung.
Quelle: DIHK