Cookie-Hinweis

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Weitere Informationen.

Nr. 6519566

Förderprogramme im Umweltschutz

Der schonende Umgang mit Energie und unserer Umwelt ist längst zum Erfolgsfaktor geworden. Die KfW-Förderbank unterstützt den Mittelstand und große Unternehmen dabei, nachhaltig zu investieren und voranzugehen.
Alle weiterführenden Informationen erhalten Sie hier.

Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt ist eine 1990 gegründete Stiftung Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück. Sie hat ein Stiftungskapital von etwa 1,5 Milliarden EUR, deren jährlicher Ertrag für die Förderziele eingesetzt wird.
Ihr Auftrag ist es, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Förderung basiert auf den Förderleitlinien, die auf dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung beruhen.
Die Förderleitlinien enthalten drei Förderschwerpunkte. Gefördert wird danach auf dem Gebiet der Umwelttechnik, der Umweltforschung- und Vorsorge, sowie der Umweltkommunikation. Ferner gibt es zeitlich beschränkte Förderschwerpunkte, die gesondert veröffentlicht oder ausgeschrieben werden.
Konkrete Informationen finden Sie bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.

Biologische Vielfalt: „Wege zum naturnahen Firmengelände“

Von einfach bis aufwendig: 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen
Im Rahmen der Aktion „Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen“ von „Unternehmen Biologische Vielfalt 2020“ hat das Bundesamt für Naturschutz eine Broschüre herausgegeben, die interessierte Unternehmen Schritt für Schritt anleitet und konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzeigt, auf dem eigenen Grund einen Beitrag zum Artenschutz in der Region zu leisten.
Insgesamt führt die Broschüre 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen auf. Diese reichen von einfachen Möglichkeiten wie Bienenkisten über Fassadenbegrünungen bis zu aufwendigeren Maßnahmen wie dem Anlegen von Streuobstwiesen. Dabei wird auf die Pflege der Maßnahmen genauso hingewiesen wie auf Einschränkungen oder Möglichkeiten geeigneter Kommunikation nach innen und außen. Darüber hinaus finden sich viele weiterführende Links.
Die Broschüre, die auf den praktischen Erfahrungen von Betrieben aufbaut, wurde im Rahmen des Projektes NATURWERT erarbeitet, in der das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) mit der Bodensee-Stiftung, dem Global Nature Fund und der ‘Biodiversity in Good Company’ Initiative kooperiert.
Das IÖW hat im Internet ein kurzes begleitendes Video veröffentlicht.

Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) 2025

Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland wird die Umsetzung der Vorgaben bis zum Ablaufen der Übergangsfristen noch durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt.
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging und Packaging Waste Regulation, PPWR) wurde am 22. Januar 2025 unter der Nummer 2025/40 im Official Journal der EU veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Der Geltungsbeginn der PPWR ist bis zum 12. August 2026 aufgeschoben. Ab jenem Datum gelten dann auch erste, wichtige Pflichten.
Mit dieser Seite informieren wir Sie über die neue europäische Verpackungsverordnung und zeigen Ihnen zentrale Änderungen sowie deren Auswirkungen auf. Diese Informationen dienen zur Orientierung, wie Sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.

Worum geht es?

Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung als Teil des Green Deals verabschiedet, wodurch diese final beschlossen wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU kann somit zeitnah erfolgen. Die PPWR tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und wird nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten angewendet. Dies wird voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2026 der Fall sein.

Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen? (Artikel 3)

Erzeuger (Artikel 3 Abs. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser muss für verschiedene Teilverpflichtungen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst: (für einen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber)
  • Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Herkunftsland.
  • Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
  • Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
  • Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur hat hauptsächlich Sorgfaltspflichten.
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur.
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): ist jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.

Worauf müssen Unternehmen künftig achten?

Konformität von Verpackungen

Ab dem Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung gelten die grundlegenden, neuen Regeln zur Konformitätsbewertung von Verpackungen mit den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR. Die konkreten Übergangsfristen richten sich nach den Vorgaben in diesen Artikeln.

Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)

Es werden Anforderungen bezüglich der Konzentration bestimmter Stoffe eingeführt, insbesondere für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der Grenzwert für diese Stoffe liegt jeweils bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab 2026 gelten. (Artikel 5 Abs. 5)

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (Artikel 6 Abs. 2). Bis 2028 wird die EU-Kommission konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen. Bis 2030 wird die EU-Kommission Bewertungsmethoden für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Durchführungsrechtsakte für Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einführen.
1,5 Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. Ausnahmen sind in Artikel 6 Abs. 11 formuliert.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Dabei muss ein Recyclinganteil von mindestens 70 % erreicht werden. Innovative Verpackungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf Jahre lang in den Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030 (Artikel 7 Abs. 1) Ab dem 1. Januar 2040 (Artikel 7 Abs. 2)
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil.
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET.
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)

Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.

Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)

Die folgenden Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein: Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke sowie Aufkleber an Obst und Gemüse.

Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)

Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. (Anhang IV zum Gesetzestext)
Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11)
Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn diese den Bedingungen der neuen Verpackungsverordnung genügen. Diese gelten ab Geltungsbeginn. (Artikel 11 Abs. 1)

Wiederverwendungssysteme (Artikel 27)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind. (Artikel 26 Abs. 1) Ab Geltungsbeginn müssen wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem integriert werden. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen übereinstimmen. (Artikel 27) Zusätzlich gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssysteme. (Artikel 28)

Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)

Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30. Juni 2027 erlässt die Kommission ein Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Ab 2030: Ab 2030:
Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) 40 %; 100 % (B2B) 70 %
Umverpackungen in Form von Kisten 10 % 25 %
Getränkeverpackungen 10 % 40 %

Informationspflichten (Artikel 12, 13)

Ab Geltungsbeginn: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung.
Ab 2026: QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028:
  • Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung.
  • Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern.
Ab 2030: Ergänzung zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen auf Verpackungen.
Genaue Vorgaben sind der Verpackungsverordnung zu entnehmen.

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten

  • Ab Geltungsbeginn müssen Wirtschaftsakteure Informationen zur Wiederbefüllung für Endabnehmer anbieten; ab 2027 müssen auch Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away erfolgen. (Artikel 28, Artikel 32)
  • Ab 2027 müssen Hersteller erstmalig nach der Systematik der Verpackungsverordnung Mengenmeldungen an die nationalen Behörden der Vertriebsländer abgeben. (Artikel 44)
  • Ab 2028 gelten die Hinweispflichten für Hersteller gegenüber Endabnehmern zur Sammlung und Abfallvermeidung. (Artikel 55)
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor. (Artikel 44 Abs. 8)

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24, 25)

Ab dem 1. Januar 2030 gilt:
  • Bestimmte Verpackungsformate (Anhang V) dürfen unter spezifischen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Artikel 25)
  • Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen. (Artikel 24)

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)

Ab 2027 treten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Kraft.
  • Hersteller sind verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren.
  • Verfügen Hersteller in einem Mitgliedsland über keine Niederlassung, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt.
  • Die Kosten für die Umsetzung der EPR sind von den Herstellern zu tragen.
  • Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.

Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)

Die Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (Artikel 43 Abs. 1):
  • Bis 2030 um mindestens 5 %,
  • bis 2035 um mindestens 10 %,
  • bis 2040 um mindestens 15 %.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

  • Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. (Artikel 50 Abs. 1)
  • Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllen.

Recyclingziele (Artikel 52)

  • Ab 2026 gilt das Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie verschiedene
Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien, die in den Verpackungsabfällen enthalten sind. (Artikel 52 Abs. 1)
  • Ab 2030 gilt das erhöhte Recyclingziel von 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie die erhöhten Mindestprozentsätze für die spezifischen Materialien. (Artikel 52 Abs. 1
Merkblatt der DIHK zur Verpackungsverordnung.

Einwegkunststofffonds: Registrierung auf Plattform DIVID möglich

Ab 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, die Kosten für deren Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen zu übernehmen. Zur Umsetzung wird der Einwegkunststofffonds vom Umweltbundesamt (UBA) über die Plattform DIVID verwaltet, auf dem abgabepflichtigen Unternehmen ihre Registrierung vornehmen können.
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller zur Einzahlung in den Einwegkunststofffonds. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung, welche sukzessive bereitgestellt wird, soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden. Bereits am Markt tätige Hersteller haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Im Jahr 2024 neu hinzukommende Hersteller müssten sich sofort registrieren. Solange jedoch die Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die nicht erfolgte Registrierung folgenlos. Wegen der u.U. kurzen Registrierungsfrist ab Bekanntgabe der Registrierungsmöglichkeit, soll in der Anfangszeit ein Vollzug nach Augenmaß erfolgen.
Zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten gehören:
  • Lebensmittelbehälter
  • Produkte aus flexiblem Material wie Tüten, Folienverpackungen oder Wrappers
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 l
  • Getränkebecher
  • Leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte
Die genauen Bestimmungen, Definitionen und Umstände, unter denen diese Produktgruppen vom Gesetz betroffen sind, sind beim Umweltbundesamt und im EWKFondsG nachzulesen.

Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Mit der am 29.06.2023 in Kraft getretenen EU Deforestation Regulation über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Der Anwendungsbeginn der EUDR ist um 12 Monate verschoben worden. Somit sollen die Nachweispflichten für Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen.

Verkehrsverbot

Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten, wie sich verändernde Entwaldungsmuster, berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmenden,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. → Änderung der Zolltarifnummer bedeutet ein Inverkehrbringen!

Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen sie keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Sorgfaltspflicht, Informationsanforderungen, Risikobewertung

Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab, unter Umständen kann bei geringem Risikoprofil ein reduzierter Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflicht gelten. Letztlich greift ein händlerspezifisch eingeschränkter Pflichtenkanon für KMU (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten.

Berichterstattung und Aufzeichnungen

Von der Verordnung Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Absatz 3). Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.

Abgrenzung zur EU-Holzhandelsverordnung

Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

FAQs zur EUDR

Informationen zur Umsetzung und häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

Weitere Informationen

Quelle: IHK Düsseldorf

DIHK-Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023

Ob "Coffee to go" oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden bei bestimmten Einweg-Verpackungen die Wahl zwischen diesen und einer wiederverwendbaren Mehrwegalternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt ist hier abrufbar: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/mehrweg-alternative-fuer-essen-und-getraenke-ab-1-januar-pflicht--78526
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde: Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Abfallrechtliche Beratung für Unternehmen

Nachhaltiges Wirtschaften beginnt bei der richtigen Entsorgung: Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorgaben und informiert über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
Gemäß § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Industrie- und Handelskammer die Aufgabe, Unternehmen in abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten. Ziel ist es, die Umweltverträglichkeit von Produktions- und Entsorgungsprozessen zu verbessern und rechtssichere Abläufe im Umgang mit Abfällen sicherzustellen.

Unsere Beratungs- und Informationsangebote

Abfallrechtliche Pflichten erkennen und erfüllen
Ob Kleinbetrieb oder Industrieunternehmen – jeder Betrieb erzeugt Abfälle. Die abfallrechtlichen Pflichten hängen dabei von Art und Menge der anfallenden Abfälle ab. Wir informieren Sie über:
  • Einstufung von Abfällen (z. B. gefährlich oder nicht gefährlich)
  • Nachweis- und Registerpflichten
  • Getrennthaltungspflichten
  • Anzeige- und Genehmigungspflichten
  • Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschreibt das Recht der deutschen Abfallwirtschaft. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird durch zahlreiche Verordnungen begleitet, welche einzelne Abfallthemen konkretisieren. Lange Zeit bestand das Abfallrecht aus einer dreistufigen Hierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), welche bereits im Rahmen der Novellierung 2012 erweitert wurde. Seither gilt die fünfstufige Abfallhierarchie und der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung.
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Zur Verwertung zählen alle Maßnahmen zur Nutzung der im Abfall enthaltenen Wertstoffe bzw. Energiepotentiale. Ziel des Federführenden Umweltministeriums ist es, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Beschaffung von Rohstoffen und für die Produktion von Gütern fortzuentwickeln. Zur Förderung der Abfallverwertung wurden unter anderem Verwertungsquoten auf Bundesebene eingeführt, welche in der Vergangenheit durch das sogenannte Input-Prinzip gekennzeichnet waren.

Was ist das elektronische Nachweisverfahren?

Seit Oktober 2010 macht die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden. Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordiniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Klimaschutz-Unternehmen e. V.

Die Klimaschutz-Unternehmen e. V. ist eine bundesweite und branchenübergreifende Initiative, die sich für Klimaschutz und Energieeffizienz einsetzt. Gegründet wurde sie, um Unternehmen zusammenzubringen, die durch herausragende Klimaschutzleistungen als Vorbilder für die Wirtschaft dienen. Initiatoren sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK).
Welchen Mehrwert haben Sie als Mitglied in der Vorreiterinitiative Klimaschutz-Unternehmen? Sie profitieren von Mitgliederservices und Netzwerk- und Austauschmöglichkeiten mit Experten, weiteren Vorreitern und der Politik.

Wer kann sich bewerben?

Jedes Unternehmen in Deutschland kann sich bewerben unabhängig von Größe oder Branche. Was zählt sind besondere Leistungen beim Klimaschutz und der Energieeffizienz in den eigenen Unternehmensprozessen und ein klarer Fahrplan mit Klimaschutzzielen.
Klimaschutz-Unternehmen e. V. bietet einen Online-Check, um eine schnelle Rückmeldung über die Bewerbungschancen Ihres Unternehmens zu erhalten. Weitere Informationen zur Initiative finden Sie online unter www.klimaschutz-unternehmen.de

IHK-Netzwerk Umwelt

1. Das IHK-Netzwerk Umwelt

Das Netzwerk Umwelt der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim wurde bereits am 3. Dezember 1990 als so genannte „IHK-Erfahrungsaustausch-Gruppe“ (IHK-Erfa-Gruppe) gegründet. Der Informations- und Erfahrungsaustausch stehen seither im Mittelpunkt der regelmäßigen Treffen. Fester Bestandteil sind dabei die Besichtigung und Präsentation des jeweils gastgebenden Unternehmens sowie ein Fachvortrag, z. B. zur Kreislaufwirtschaft.

2. Zielgruppe

Die rund 50 Mitglieder des Netzwerkes sind im Wesentlichen als Betriebsbeauftragte (für Umwelt, Immissionsschutz, Abfall, Abwasser, Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, u.Ä.) in Unternehmen des produzierenden Gewerbes tätig. Das Themenspektrum umfasst daher alle umweltrelevanten Themen mit Ausnahme von Energie.

3. Anmeldung

Neue Mitglieder sind uns jederzeit herzlich willkommen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an den Netzwerkbetreuer (Kontaktdaten: siehe rechts).

4. Die nächsten Termine

Termin Programm
2025 N.N.

5. Vergangene Termine


Umweltmanagementsysteme

Ihr Unternehmen möchte den betrieblichen Umweltschutz besser organisieren? Ein Umweltmanagementsystem hilft bei der gezielten Planung, Steuerung und Kontrolle Ihrer Umweltschutztätigkeiten sowie bei der Integration und Vernetzung des Umweltschutzes im Unternehmen. Umweltmanagement bringt Rechtssicherheit und Kostenkontrolle. Erste Informationen und Hilfestellungen finden Sie auf den folgenden Seiten.

IHK-Umweltnewsletter (ECO-Post)