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Ab dem 1. Januar 2030 (Artikel 7 Abs. 1) | Ab dem 1. Januar 2040 (Artikel 7 Abs. 2) |
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) | 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) |
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) | 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) |
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. |
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen | 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen |
Ab 2030: | Ab 2030: | |
Verkaufsverpackungen (Fernabsatzverkehr) | 40 % | 70 % |
Umverpackungen in Form von Kisten (außer Papier/Karton) | 10 % | 25 % |
Getränkeverpackungen | 10 % | 40 % |
Termin | Programm |
25. September 2025 | Recycling von Kunststoffen und autarke Energieversorgung Gastgeber: PURPLAN GmbH, Wallenhorst. |