Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Weitere Informationen.

Nr. 6519566

Förderprogramme im Umweltschutz

Der schonende Umgang mit Energie und unserer Umwelt ist längst zum Erfolgsfaktor geworden. Die KfW-Förderbank unterstützt den Mittelstand und große Unternehmen dabei, nachhaltig zu investieren und voranzugehen.
Alle weiterführenden Informationen erhalten Sie hier.

Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt ist eine 1990 gegründete Stiftung Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück. Sie hat ein Stiftungskapital von etwa 1,5 Milliarden EUR, deren jährlicher Ertrag für die Förderziele eingesetzt wird.
Ihr Auftrag ist es, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Förderung basiert auf den Förderleitlinien, die auf dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung beruhen.
Die Förderleitlinien enthalten drei Förderschwerpunkte. Gefördert wird danach auf dem Gebiet der Umwelttechnik, der Umweltforschung- und Vorsorge, sowie der Umweltkommunikation. Ferner gibt es zeitlich beschränkte Förderschwerpunkte, die gesondert veröffentlicht oder ausgeschrieben werden.
Konkrete Informationen finden Sie bei der Deutschen Bundesstiftung Umwelt.

Biologische Vielfalt: „Wege zum naturnahen Firmengelände“

Von einfach bis aufwendig: 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen
Im Rahmen der Aktion „Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen“ von „Unternehmen Biologische Vielfalt 2020“ hat das Bundesamt für Naturschutz eine Broschüre herausgegeben, die interessierte Unternehmen Schritt für Schritt anleitet und konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzeigt, auf dem eigenen Grund einen Beitrag zum Artenschutz in der Region zu leisten.
Insgesamt führt die Broschüre 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen auf. Diese reichen von einfachen Möglichkeiten wie Bienenkisten über Fassadenbegrünungen bis zu aufwendigeren Maßnahmen wie dem Anlegen von Streuobstwiesen. Dabei wird auf die Pflege der Maßnahmen genauso hingewiesen wie auf Einschränkungen oder Möglichkeiten geeigneter Kommunikation nach innen und außen. Darüber hinaus finden sich viele weiterführende Links.
Die Broschüre, die auf den praktischen Erfahrungen von Betrieben aufbaut, wurde im Rahmen des Projektes NATURWERT erarbeitet, in der das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) mit der Bodensee-Stiftung, dem Global Nature Fund und der ‘Biodiversity in Good Company’ Initiative kooperiert.
Das IÖW hat im Internet ein kurzes begleitendes Video veröffentlicht.

Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) 2025

Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR) – schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union (EU). Nach Ablauf der Übergangsfristen gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich für die nationale Umsetzung der Vorgaben.
Dieses Merkblatt informiert Unternehmen über die wesentlichen Inhalte und Änderungen der PPWR und zeigt auf, welche Auswirkungen die Verordnung auf ihre Verpackungspflichten haben kann.
Mit dieser Seite informieren wir Sie über die neue europäische Verpackungsverordnung und zeigen Ihnen zentrale Änderungen sowie deren Auswirkungen auf. Diese Informationen dienen zur Orientierung, wie Sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können. Obwohl die Informationen sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche
Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.

Worum geht es?

Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).

Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.

Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen?

Wirtschaftsakteur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 VO (EU) 2025/40)

Bezeichnet im Sinne dieser Verordnung Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber sowie Fulfillment-Dienstleister.

Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a-b VO (EU) 2025/40)

Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. In der Regel ist das die Person oder das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person oder dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ist. In diesem Fall wird stattdessen derjenige als Erzeuger angesehen, der die Verpackungen liefert – vorausgesetzt, er ist im selben Mitgliedstaat ansässig wie das Kleinstunternehmen, für das die Verpackungen bestimmt sind.

Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a-e VO (EU) 2025/40)

Ist jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt – unabhängig von der Verpackungsart (z. B. Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen), davon ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt, und unabhängig vom Vertriebsweg (auch Fernabsatz). Auch wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann als Hersteller gelten – sofern keine andere Person bereits als solcher eingestuft wird.

Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 VO (EU) 2025/40)

Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.

Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 VO (EU) 2025/40)

Ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40)

Ist jede natürliche oder juristische Person innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt – allerdings nicht derjenige, der sie hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt hat.

Bevollmächtigter (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 VO (EU) 2025/40)

Ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 VO (EU) 2025/40)

Ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte – einschließlich solcher zur Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert.

Worauf müssen Unternehmen künftig achten?

Konformität von Verpackungen

Mit Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung treten die wesentlichen Regelungen zur Konformitätsbewertung von Verpackungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft. Die spezifischen Übergangsfristen ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Artikel.

Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)

Es gelten Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe. Der gemeinsame Höchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom liegt bei 100 mg/kg. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in begrenzten Mengen enthalten: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS (einschließlich polymerer PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Künftig gelten neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Diese müssen recyclinggerecht gestaltet sein und für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. (Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Recyclingorientierte Gestaltung Großmaßstäbliches Recycling Die EU-Kommission wird bis zum 1. Januar 2028 Kriterien und Leistungsstufen für ein recyclinggerechtes Design festlegen. (Art. 6 Abs. 4 VO (EU) 2025/40) Die EU-Kommission wird bis 2030 Methoden zur Bewertung von Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln sowie Kontrollmechanismen entlang der gesamten Produktkette einführen. (Art. 6 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)
Etwa 1,5 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. (Art. 6 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)
Ausnahmen von den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit sind in Art. 6 Abs. 11 VO (EU) 2025/40 geregelt. Diese betreffen unter anderem bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung sowie Verpackungen für gefährliche Güter.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Mindestanforderungen: Verpackungen müssen mindestens zu 70 % aus recycelbaren Materialien bestehen. (Art. 6 Abs. 3 und 10 VO (EU) 2025/40) Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu fünf Jahre lang in Umlauf gebracht werden. (Art. 6 Abs. 10 VO (EU) 2025/40)
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. (Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2025/40) Nicht konforme, innovative Verpackungen dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Art. 6 Abs. 10 VO (EU) 2025/40)
Ab dem 1. Januar 2038 ist eine recyclinggerechte Gestaltung mit einer Recyclingfähigkeit der Leistungsstufen A oder B (entsprechend mindestens 80 %) vorgeschrieben. (Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2025740)

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030 (Artikel 7 Abs. 1) Ab dem 1. Januar 2040 (Artikel 7 Abs. 2)
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen)
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen)
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen
In diesem Zusammenhang wurden einige Ausnahmen festgelegt, beispielsweise für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung sowie Verpackungen für gefährliche Güter. (Art. 7 Abs. 4 und 5)

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)

Die EU-Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 den Stand der technologischen Entwicklung und die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen. Auf Basis dieser Prüfung kann sie Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorlegen.

Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)

Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für Eigenkompostierung entsprechen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.

Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)

Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern – etwa durch falsche Böden oder unnötige Schichten – sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen etwa bei geschützten Designs oder geografischen Angaben. Die konkreten Kriterien zur Minimierung sind in Anhang IV der Verordnung festgelegt.

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Art. 24 und 25 VO (EU) 2025/40)

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate nicht mehr für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden. (Art. 25 VO (EU) 2025/40) Zudem darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel maximal 50 % betragen. Diese Vorgabe gilt entweder ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (Art. 24 VO (EU) 2025/40) 7

Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Art. 11 VO (EU) 2025/40)

Verpackungen gelten ab dem 12. August 2026, als wiederverwendbar, wenn sie mehrfach verwendet werden können und dabei bestimmte Anforderungen erfüllen – etwa hinsichtlich Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit sowie Recyclingfähigkeit am Ende ihrer Lebensdauer. (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)

Wiederverwendungssysteme (Art. 26-28 VO (EU) 2025/40)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen ab dem 12. August 2026 sicherstellen, dass ein entsprechendes Wiederverwendungssystem besteht, das Anreize zur Rückgabe bietet und den Anforderungen aus Anhang VI entspricht. Für Verpackungen, die bereits ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, muss mit Geltungsbeginn der Verordnung entweder die Konformität sichergestellt oder die Verpackung vom Markt genommen werden. (Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Die Verpackungen müssen vor der erneuten Nutzung fachgerecht rekonditioniert werden. (Art. 27 Abs. 2) Auch Dritte können mit dem Betrieb solcher Systeme beauftragt werden. (Art. 27 Abs. 3) In geschlossenen Kreisläufen ist die Rückgabe an festgelegten Sammelstellen verpflichtend. (Art. 27 Abs. 4)
Wer den Verkauf durch Wiederbefüllung anbietet, muss Endabnehmer über geeignete Behältnisse, Hygienevorgaben und Verbraucherpflichten informieren (Art. 28 Abs. 1–2). Ab dem 1. Januar 2030 sollen Verkaufsstellen über 400 m² mindestens 10 % ihrer Fläche für Wiederbefüllungsstationen vorsehen. (Art. 28 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)

Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)

Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis Anfang 2027 veröffentlicht die EU-Kommission Leitlinien und ggf. delegierte Rechtsakte zur Berechnung und Umsetzung der Ziele. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Ab 2030: Ab 2030:
Verkaufsverpackungen (Fernabsatzverkehr) 40 % 70 %
Umverpackungen in Form von Kisten (außer Papier/Karton) 10 % 25 %
Getränkeverpackungen 10 % 40 %

Kennzeichnungspflichten (Artikel 12, 13)

Ab 2026 erlässt die EU schrittweise Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungen. (Art. 12 Abs. 6 und 7 VO (EU) 2025/40)
Frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein. Für bestimmte Verpackungen sind darüber hinaus Hin[1]weise zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil verpflichtend. (Art. 12 Abs. 1, 2, 4 VO (EU) 2025/40)
Digitale Informationen – etwa per QR-Code oder anderen offenen Datenträgern – sind für bestimmte Angaben, wie z. B. zur Wiederverwendung, verpflichtend. Für andere Zwecke können sie optional genutzt werden, insbesondere wenn physische Kennzeichnung nicht möglich oder sinnvoll ist. (Art. 12 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)
Bis spätestens zum 1. Januar 2030 legt die EU-Kommission eine Methode zur digitalen Angabe besorgniserregender Stoffe fest, die mindestens Name und Konzentration dieser Stoffe in jedem Material einer Verpackungseinheit umfasst. (Art. 12 Abs. 7 VO (EU) 2025/40)
Irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten. (Art. 12 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)
Bis spätestens August 2028 oder 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte müssen Abfallbehälter für Verpackungsabfälle mit harmonisierten Kennzeichnungen zur erleichterten Mülltrennung versehen sein. Ausgenommen sind Behälter in Pfand- und Rücknahmesystemen. (Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)

Informations-, Hinweis- und Meldepflichten

Mit Inkrafttreten der Regelung sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Endabnehmer über die Möglichkeit der Wiederbefüllung zu informieren. Ab 2027 müssen zudem Hinweise zur Nutzung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away-Bereich bereitgestellt werden. (Art. 28 und 32 VO (EU) 2025/40)
Ab 2027 sind Hersteller erstmals dazu verpflichtet, Mengendaten gemäß der Systematik der Verpackungsverordnung an die zuständigen nationalen Behörden der Vertriebsländer zu übermitteln. (Art. 44 VO (EU) 2025/40)
Ab 2028 unterliegen Hersteller der Pflicht, Endabnehmer über die ordnungsgemäße Sammlung von Verpackungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren. (Art. 55 VO (EU) 2025/40)
Die Verpackungsverordnung sieht Erleichterungen für Hersteller vor, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen. (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)

Ab 2027 gelten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Hersteller müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder auspacken (ohne Endabnehmer zu sein), in ein nationales Herstellerregister eintragen. (Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat müssen dort einen Bevollmächtigten für die EPR benennen. (Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3 VO (EU) 2025/40)
Die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen trägt der Hersteller. (Art. 45 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung prüfen, ob Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Pflichten abgegeben haben. (Art. 45 Abs. 4 und 6 VO (EU) 2025/40)
Die nationalen Register müssen öffentlich, kostenlos und maschinenlesbar zugänglich sein. (Art. 44 Abs. 13 VO (EU) 2025/40)

Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)

Zur Verringerung von Verpackungsabfällen sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dass pro Kopf anfallende Aufkommen gegenüber dem Stand von 2018 schrittweise zu senken. Die Zielvorgaben gelten für die Jahre 2030, 2035 und 2040 und sehen eine stufenweise Reduktion in festgelegtem Umfang vor (Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 2025/40):
  • Bis 2030 um mindestens 5 %,
  • bis 2035 um mindestens 10 %,
  • bis 2040 um mindestens 15 %.

Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)

Ab 2029 müssen in den Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingeführt sein. Ziel ist es, jährlich mindestens 90 % dieser Verpackungen – gemessen am Gewicht – getrennt zu sammeln. An der Verkaufsstelle ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa für das Gastgewerbe oder besonders kleine Verpackungen unter 0,1 Litern, sofern eine technische Umsetzung nicht machbar ist. (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung erfüllen.

Recyclingziele (Artikel 52)

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen mindestens 65 % des Gewichts aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Zusätzlich gelten spezifische Mindestquoten für einzelne Materialien: 50 % bei Kunststoffen, 25 % bei Holz, 70 % bei Eisenmetallen, 50 % bei Aluminium, 70 % bei Glas sowie 75 % bei Papier und Karton. (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EU) 2025/40)
Bis zum 31. Dezember 2030 steigen die Gesamt-Recyclingziele auf 70 % und die Mindestvorgaben für die jeweiligen Materialarten werden ebenfalls erhöht. (Art. 52 Abs. 1 Buchst. c und d VO (EU) 2025/40)
Unter bestimmten Bedingungen können Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung von bis zu fünf Jahren beantragen, wenn sie einen entsprechenden Umsetzungsplan vorlegen. Die Kommission überprüft diesen Plan und fordert gegebenenfalls eine Überarbeitung. (Art. 52 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2025/40
Merkblatt der DIHK zur Verpackungsverordnung.

Einwegkunststofffonds: Registrierung auf Plattform DIVID möglich

Ab 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, die Kosten für deren Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen zu übernehmen. Zur Umsetzung wird der Einwegkunststofffonds vom Umweltbundesamt (UBA) über die Plattform DIVID verwaltet, auf dem abgabepflichtigen Unternehmen ihre Registrierung vornehmen können.
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller zur Einzahlung in den Einwegkunststofffonds. Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung, welche sukzessive bereitgestellt wird, soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden. Bereits am Markt tätige Hersteller haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Im Jahr 2024 neu hinzukommende Hersteller müssten sich sofort registrieren. Solange jedoch die Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die nicht erfolgte Registrierung folgenlos. Wegen der u.U. kurzen Registrierungsfrist ab Bekanntgabe der Registrierungsmöglichkeit, soll in der Anfangszeit ein Vollzug nach Augenmaß erfolgen.
Zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten gehören:
  • Lebensmittelbehälter
  • Produkte aus flexiblem Material wie Tüten, Folienverpackungen oder Wrappers
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 l
  • Getränkebecher
  • Leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte
Die genauen Bestimmungen, Definitionen und Umstände, unter denen diese Produktgruppen vom Gesetz betroffen sind, sind beim Umweltbundesamt und im EWKFondsG nachzulesen.

Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Mit der am 29.06.2023 in Kraft getretenen EU Deforestation Regulation über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Der Anwendungsbeginn der EUDR ist um 12 Monate verschoben worden. Somit sollen die Nachweispflichten für Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen.

Verkehrsverbot

Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten, wie sich verändernde Entwaldungsmuster, berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmenden,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
Marktteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. → Änderung der Zolltarifnummer bedeutet ein Inverkehrbringen!

Händler: jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen sie keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Sorgfaltspflicht, Informationsanforderungen, Risikobewertung

Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab, unter Umständen kann bei geringem Risikoprofil ein reduzierter Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflicht gelten. Letztlich greift ein händlerspezifisch eingeschränkter Pflichtenkanon für KMU (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten.

Berichterstattung und Aufzeichnungen

Von der Verordnung Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Absatz 3). Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.

Abgrenzung zur EU-Holzhandelsverordnung

Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

FAQs zur EUDR

Informationen zur Umsetzung und häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

Weitere Informationen

Quelle: IHK Düsseldorf

DIHK-Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023

Ob "Coffee to go" oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden bei bestimmten Einweg-Verpackungen die Wahl zwischen diesen und einer wiederverwendbaren Mehrwegalternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt ist hier abrufbar: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/mehrweg-alternative-fuer-essen-und-getraenke-ab-1-januar-pflicht--78526
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde: Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Abfallrechtliche Beratung für Unternehmen

Nachhaltiges Wirtschaften beginnt bei der richtigen Entsorgung: Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorgaben und informiert über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
Gemäß § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Industrie- und Handelskammer die Aufgabe, Unternehmen in abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten. Ziel ist es, die Umweltverträglichkeit von Produktions- und Entsorgungsprozessen zu verbessern und rechtssichere Abläufe im Umgang mit Abfällen sicherzustellen.

Unsere Beratungs- und Informationsangebote

Abfallrechtliche Pflichten erkennen und erfüllen
Ob Kleinbetrieb oder Industrieunternehmen – jeder Betrieb erzeugt Abfälle. Die abfallrechtlichen Pflichten hängen dabei von Art und Menge der anfallenden Abfälle ab. Wir informieren Sie über:
  • Einstufung von Abfällen (z. B. gefährlich oder nicht gefährlich)
  • Nachweis- und Registerpflichten
  • Getrennthaltungspflichten
  • Anzeige- und Genehmigungspflichten
  • Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschreibt das Recht der deutschen Abfallwirtschaft. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird durch zahlreiche Verordnungen begleitet, welche einzelne Abfallthemen konkretisieren. Lange Zeit bestand das Abfallrecht aus einer dreistufigen Hierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), welche bereits im Rahmen der Novellierung 2012 erweitert wurde. Seither gilt die fünfstufige Abfallhierarchie und der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung.
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Zur Verwertung zählen alle Maßnahmen zur Nutzung der im Abfall enthaltenen Wertstoffe bzw. Energiepotentiale. Ziel des Federführenden Umweltministeriums ist es, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Beschaffung von Rohstoffen und für die Produktion von Gütern fortzuentwickeln. Zur Förderung der Abfallverwertung wurden unter anderem Verwertungsquoten auf Bundesebene eingeführt, welche in der Vergangenheit durch das sogenannte Input-Prinzip gekennzeichnet waren.

Was ist das elektronische Nachweisverfahren?

Seit Oktober 2010 macht die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden. Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordiniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Klimaschutz-Unternehmen e. V.

Die Klimaschutz-Unternehmen e. V. ist eine bundesweite und branchenübergreifende Initiative, die sich für Klimaschutz und Energieeffizienz einsetzt. Gegründet wurde sie, um Unternehmen zusammenzubringen, die durch herausragende Klimaschutzleistungen als Vorbilder für die Wirtschaft dienen. Initiatoren sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK).
Welchen Mehrwert haben Sie als Mitglied in der Vorreiterinitiative Klimaschutz-Unternehmen? Sie profitieren von Mitgliederservices und Netzwerk- und Austauschmöglichkeiten mit Experten, weiteren Vorreitern und der Politik.

Wer kann sich bewerben?

Jedes Unternehmen in Deutschland kann sich bewerben unabhängig von Größe oder Branche. Was zählt sind besondere Leistungen beim Klimaschutz und der Energieeffizienz in den eigenen Unternehmensprozessen und ein klarer Fahrplan mit Klimaschutzzielen.
Klimaschutz-Unternehmen e. V. bietet einen Online-Check, um eine schnelle Rückmeldung über die Bewerbungschancen Ihres Unternehmens zu erhalten. Weitere Informationen zur Initiative finden Sie online unter www.klimaschutz-unternehmen.de

IHK-Netzwerk Umwelt

1. Das IHK-Netzwerk Umwelt

Das Netzwerk Umwelt der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim wurde bereits am 3. Dezember 1990 als so genannte „IHK-Erfahrungsaustausch-Gruppe“ (IHK-Erfa-Gruppe) gegründet. Der Informations- und Erfahrungsaustausch stehen seither im Mittelpunkt der regelmäßigen Treffen. Fester Bestandteil sind dabei die Besichtigung und Präsentation des jeweils gastgebenden Unternehmens sowie ein Fachvortrag, z. B. zur Kreislaufwirtschaft.

2. Zielgruppe

Die rund 50 Mitglieder des Netzwerkes sind im Wesentlichen als Betriebsbeauftragte (für Umwelt, Immissionsschutz, Abfall, Abwasser, Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, u.Ä.) in Unternehmen des produzierenden Gewerbes tätig. Das Themenspektrum umfasst daher alle umweltrelevanten Themen mit Ausnahme von Energie.

3. Anmeldung

Neue Mitglieder sind uns jederzeit herzlich willkommen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an den Netzwerkbetreuer (Kontaktdaten: siehe rechts).

4. Die nächsten Termine

Termin Programm
25. September 2025 Recycling von Kunststoffen und autarke Energieversorgung
Gastgeber: PURPLAN GmbH, Wallenhorst.

5. Vergangene Termine


Umweltmanagementsysteme

Ihr Unternehmen möchte den betrieblichen Umweltschutz besser organisieren? Ein Umweltmanagementsystem hilft bei der gezielten Planung, Steuerung und Kontrolle Ihrer Umweltschutztätigkeiten sowie bei der Integration und Vernetzung des Umweltschutzes im Unternehmen. Umweltmanagement bringt Rechtssicherheit und Kostenkontrolle. Erste Informationen und Hilfestellungen finden Sie auf den folgenden Seiten.

IHK-Umweltnewsletter (ECO-Post)