Anzeigepflicht für Abfalltransporte – Übergangsfrist endet am 31. Mai 2014

Wer in Deutschland Abfälle gewerblich sammeln, befördern, handeln oder makeln will, muss dies vor der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde – in Niedersachsen: das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim – anzeigen, so schreibt es § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vor. Ausnahme: Der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG.
Aufgrund einer Übergangsvorschrift (§ 72 (4) KrWG) waren bisher auch diejenigen Sammler und Beförderer noch ausgenommen, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern. Beispiel: der Möbelspediteur der Verpackungen oder beschädigte Möbelstücke wieder mit zurücknimmt.
Am 31. Mai 2014 endete diese Übergangsregelung. Ab dem 1. Juni 2014 müssen auch diese Betriebe die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach § 53 KrWG erfüllen.
Anzeigen können ausschließlich schriftlich auf den vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Formularen abgegeben werden. Die Länder haben dazu nun ein Web-Portal eingerichtet, über das die Anzeige in elektronischer Form übermittelt werden kann.
Weitere Informationen:
„Merkblatt zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern“, Downloadmöglichkeit in der rechten Spalte.