Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) 2025
Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR) – schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union (EU). Nach Ablauf der Übergangsfristen gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland bleibt bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) maßgeblich für die nationale Umsetzung der Vorgaben.
Dieses Merkblatt informiert Unternehmen über die wesentlichen Inhalte und Änderungen der PPWR und zeigt auf, welche Auswirkungen die Verordnung auf ihre Verpackungspflichten haben kann.
Dieses Merkblatt informiert Unternehmen über die wesentlichen Inhalte und Änderungen der PPWR und zeigt auf, welche Auswirkungen die Verordnung auf ihre Verpackungspflichten haben kann.
Mit dieser Seite informieren wir Sie über die neue europäische Verpackungsverordnung und zeigen Ihnen zentrale Änderungen sowie deren Auswirkungen auf. Diese Informationen dienen zur Orientierung, wie Sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können. Obwohl die Informationen sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche
Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
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Worum geht es?
Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung im Rahmen des European Green Deals verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22. Januar 2025 und die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten und Anforderungen der Verordnung gelten ab dem 12. August 2026, sofern nicht anders angegeben (z. B. spätere Übergangsfristen in einzelnen Artikeln).
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Welche Akteure sind von den wichtigsten Änderungen betroffen?
Wirtschaftsakteur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 VO (EU) 2025/40)
Bezeichnet im Sinne dieser Verordnung Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber sowie Fulfillment-Dienstleister.
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a-b VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. In der Regel ist das die Person oder das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person oder dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ist. In diesem Fall wird stattdessen derjenige als Erzeuger angesehen, der die Verpackungen liefert – vorausgesetzt, er ist im selben Mitgliedstaat ansässig wie das Kleinstunternehmen, für das die Verpackungen bestimmt sind.
Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a-e VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt – unabhängig von der Verpackungsart (z. B. Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen), davon ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt, und unabhängig vom Vertriebsweg (auch Fernabsatz). Auch wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann als Hersteller gelten – sofern keine andere Person bereits als solcher eingestuft wird.
Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt – allerdings nicht derjenige, der sie hergestellt oder aus dem Ausland eingeführt hat.
Bevollmächtigter (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 VO (EU) 2025/40)
Ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 VO (EU) 2025/40)
Ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte – einschließlich solcher zur Wiederverwendung oder Wiederbefüllung – an den Endabnehmer liefert.
Worauf müssen Unternehmen künftig achten?
Konformität von Verpackungen
Mit Geltungsbeginn der neuen Verpackungsverordnung treten die wesentlichen Regelungen zur Konformitätsbewertung von Verpackungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft. Die spezifischen Übergangsfristen ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Artikel.
Stoffbeschränkung – Beschränkung von Gefahrenstoffen (Artikel 5)
Es gelten Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe. Der gemeinsame Höchstwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom liegt bei 100 mg/kg. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in begrenzten Mengen enthalten: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS (einschließlich polymerer PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Künftig gelten neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Diese müssen recyclinggerecht gestaltet sein und für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. (Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Recyclingorientierte Gestaltung Großmaßstäbliches Recycling Die EU-Kommission wird bis zum 1. Januar 2028 Kriterien und Leistungsstufen für ein recyclinggerechtes Design festlegen. (Art. 6 Abs. 4 VO (EU) 2025/40) Die EU-Kommission wird bis 2030 Methoden zur Bewertung von Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln sowie Kontrollmechanismen entlang der gesamten Produktkette einführen. (Art. 6 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)
Etwa 1,5 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden. (Art. 6 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)
Ausnahmen von den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit sind in Art. 6 Abs. 11 VO (EU) 2025/40 geregelt. Diese betreffen unter anderem bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung sowie Verpackungen für gefährliche Güter.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Mindestanforderungen: Verpackungen müssen mindestens zu 70 % aus recycelbaren Materialien bestehen. (Art. 6 Abs. 3 und 10 VO (EU) 2025/40) Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu fünf Jahre lang in Umlauf gebracht werden. (Art. 6 Abs. 10 VO (EU) 2025/40)
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. (Art. 6 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2025/40) Nicht konforme, innovative Verpackungen dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Art. 6 Abs. 10 VO (EU) 2025/40)
Ab dem 1. Januar 2038 ist eine recyclinggerechte Gestaltung mit einer Recyclingfähigkeit der Leistungsstufen A oder B (entsprechend mindestens 80 %) vorgeschrieben. (Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2025740)
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind zwei Stufen vorgesehen:
Ab dem 1. Januar 2030 (Artikel 7 Abs. 1) | Ab dem 1. Januar 2040 (Artikel 7 Abs. 2) |
30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) | 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) |
10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) | 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen) |
30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. |
35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen | 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen |
In diesem Zusammenhang wurden einige Ausnahmen festgelegt, beispielsweise für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung sowie Verpackungen für gefährliche Güter. (Art. 7 Abs. 4 und 5)
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
Die EU-Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 den Stand der technologischen Entwicklung und die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen. Auf Basis dieser Prüfung kann sie Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorlegen.
Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9)
Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für Eigenkompostierung entsprechen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.
Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll zukünftig auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Die Anforderungen bezüglich der Minimierung des Volumens und des Gewichts gelten ab 2030. Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern – etwa durch falsche Böden oder unnötige Schichten – sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen etwa bei geschützten Designs oder geografischen Angaben. Die konkreten Kriterien zur Minimierung sind in Anhang IV der Verordnung festgelegt.
Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Art. 24 und 25 VO (EU) 2025/40)
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate nicht mehr für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden. (Art. 25 VO (EU) 2025/40) Zudem darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel maximal 50 % betragen. Diese Vorgabe gilt entweder ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (Art. 24 VO (EU) 2025/40) 7
Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Art. 11 VO (EU) 2025/40)
Verpackungen gelten ab dem 12. August 2026, als wiederverwendbar, wenn sie mehrfach verwendet werden können und dabei bestimmte Anforderungen erfüllen – etwa hinsichtlich Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit sowie Recyclingfähigkeit am Ende ihrer Lebensdauer. (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Wiederverwendungssysteme (Art. 26-28 VO (EU) 2025/40)
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, müssen ab dem 12. August 2026 sicherstellen, dass ein entsprechendes Wiederverwendungssystem besteht, das Anreize zur Rückgabe bietet und den Anforderungen aus Anhang VI entspricht. Für Verpackungen, die bereits ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, muss mit Geltungsbeginn der Verordnung entweder die Konformität sichergestellt oder die Verpackung vom Markt genommen werden. (Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Die Verpackungen müssen vor der erneuten Nutzung fachgerecht rekonditioniert werden. (Art. 27 Abs. 2) Auch Dritte können mit dem Betrieb solcher Systeme beauftragt werden. (Art. 27 Abs. 3) In geschlossenen Kreisläufen ist die Rückgabe an festgelegten Sammelstellen verpflichtend. (Art. 27 Abs. 4)
Wer den Verkauf durch Wiederbefüllung anbietet, muss Endabnehmer über geeignete Behältnisse, Hygienevorgaben und Verbraucherpflichten informieren (Art. 28 Abs. 1–2). Ab dem 1. Januar 2030 sollen Verkaufsstellen über 400 m² mindestens 10 % ihrer Fläche für Wiederbefüllungsstationen vorsehen. (Art. 28 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)
Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Artikel 29)
Die Verpackungsverordnung definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis Anfang 2027 veröffentlicht die EU-Kommission Leitlinien und ggf. delegierte Rechtsakte zur Berechnung und Umsetzung der Ziele. Diese gelten je nach Verpackungsart und treten gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft:
Ab 2030: | Ab 2030: | |
Verkaufsverpackungen (Fernabsatzverkehr) | 40 % | 70 % |
Umverpackungen in Form von Kisten (außer Papier/Karton) | 10 % | 25 % |
Getränkeverpackungen | 10 % | 40 % |
Kennzeichnungspflichten (Artikel 12, 13)
Ab 2026 erlässt die EU schrittweise Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungen. (Art. 12 Abs. 6 und 7 VO (EU) 2025/40)
Frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein. Für bestimmte Verpackungen sind darüber hinaus Hin[1]weise zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil verpflichtend. (Art. 12 Abs. 1, 2, 4 VO (EU) 2025/40)
Digitale Informationen – etwa per QR-Code oder anderen offenen Datenträgern – sind für bestimmte Angaben, wie z. B. zur Wiederverwendung, verpflichtend. Für andere Zwecke können sie optional genutzt werden, insbesondere wenn physische Kennzeichnung nicht möglich oder sinnvoll ist. (Art. 12 Abs. 5 VO (EU) 2025/40)
Bis spätestens zum 1. Januar 2030 legt die EU-Kommission eine Methode zur digitalen Angabe besorgniserregender Stoffe fest, die mindestens Name und Konzentration dieser Stoffe in jedem Material einer Verpackungseinheit umfasst. (Art. 12 Abs. 7 VO (EU) 2025/40)
Irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten. (Art. 12 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)
Bis spätestens August 2028 oder 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte müssen Abfallbehälter für Verpackungsabfälle mit harmonisierten Kennzeichnungen zur erleichterten Mülltrennung versehen sein. Ausgenommen sind Behälter in Pfand- und Rücknahmesystemen. (Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Informations-, Hinweis- und Meldepflichten
Mit Inkrafttreten der Regelung sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Endabnehmer über die Möglichkeit der Wiederbefüllung zu informieren. Ab 2027 müssen zudem Hinweise zur Nutzung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away-Bereich bereitgestellt werden. (Art. 28 und 32 VO (EU) 2025/40)
Ab 2027 sind Hersteller erstmals dazu verpflichtet, Mengendaten gemäß der Systematik der Verpackungsverordnung an die zuständigen nationalen Behörden der Vertriebsländer zu übermitteln. (Art. 44 VO (EU) 2025/40)
Ab 2028 unterliegen Hersteller der Pflicht, Endabnehmer über die ordnungsgemäße Sammlung von Verpackungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren. (Art. 55 VO (EU) 2025/40)
Die Verpackungsverordnung sieht Erleichterungen für Hersteller vor, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen. (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40)
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (Artikel 44, 45)
Ab 2027 gelten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Hersteller müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder auspacken (ohne Endabnehmer zu sein), in ein nationales Herstellerregister eintragen. (Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat müssen dort einen Bevollmächtigten für die EPR benennen. (Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3 VO (EU) 2025/40)
Die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen trägt der Hersteller. (Art. 45 Abs. 2 VO (EU) 2025/40)
Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung prüfen, ob Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Pflichten abgegeben haben. (Art. 45 Abs. 4 und 6 VO (EU) 2025/40)
Die nationalen Register müssen öffentlich, kostenlos und maschinenlesbar zugänglich sein. (Art. 44 Abs. 13 VO (EU) 2025/40)
Reduzierung von Verpackungsabfällen (Artikel 43)
Zur Verringerung von Verpackungsabfällen sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, dass pro Kopf anfallende Aufkommen gegenüber dem Stand von 2018 schrittweise zu senken. Die Zielvorgaben gelten für die Jahre 2030, 2035 und 2040 und sehen eine stufenweise Reduktion in festgelegtem Umfang vor (Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 2025/40):
- Bis 2030 um mindestens 5 %,
- bis 2035 um mindestens 10 %,
- bis 2040 um mindestens 15 %.
Pfand- und Rücknahmesysteme (Artikel 50)
Ab 2029 müssen in den Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingeführt sein. Ziel ist es, jährlich mindestens 90 % dieser Verpackungen – gemessen am Gewicht – getrennt zu sammeln. An der Verkaufsstelle ist ein entsprechendes Pfand zu erheben. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa für das Gastgewerbe oder besonders kleine Verpackungen unter 0,1 Litern, sofern eine technische Umsetzung nicht machbar ist. (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 2025/40)
Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der Verpackungsverordnung erfüllen.
Recyclingziele (Artikel 52)
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen mindestens 65 % des Gewichts aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Zusätzlich gelten spezifische Mindestquoten für einzelne Materialien: 50 % bei Kunststoffen, 25 % bei Holz, 70 % bei Eisenmetallen, 50 % bei Aluminium, 70 % bei Glas sowie 75 % bei Papier und Karton. (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EU) 2025/40)
Bis zum 31. Dezember 2030 steigen die Gesamt-Recyclingziele auf 70 % und die Mindestvorgaben für die jeweiligen Materialarten werden ebenfalls erhöht. (Art. 52 Abs. 1 Buchst. c und d VO (EU) 2025/40)
Unter bestimmten Bedingungen können Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung von bis zu fünf Jahren beantragen, wenn sie einen entsprechenden Umsetzungsplan vorlegen. Die Kommission überprüft diesen Plan und fordert gegebenenfalls eine Überarbeitung. (Art. 52 Abs. 2 und 3 VO (EU) 2025/40
Merkblatt der DIHK zur Verpackungsverordnung.