Abfallrechtliche Beratung für Unternehmen

Nachhaltiges Wirtschaften beginnt bei der richtigen Entsorgung: Die IHK unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorgaben und informiert über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
Gemäß § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat die Industrie- und Handelskammer die Aufgabe, Unternehmen in abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten. Ziel ist es, die Umweltverträglichkeit von Produktions- und Entsorgungsprozessen zu verbessern und rechtssichere Abläufe im Umgang mit Abfällen sicherzustellen.

Unsere Beratungs- und Informationsangebote

Abfallrechtliche Pflichten erkennen und erfüllen
Ob Kleinbetrieb oder Industrieunternehmen – jeder Betrieb erzeugt Abfälle. Die abfallrechtlichen Pflichten hängen dabei von Art und Menge der anfallenden Abfälle ab. Wir informieren Sie über:
  • Einstufung von Abfällen (z. B. gefährlich oder nicht gefährlich)
  • Nachweis- und Registerpflichten
  • Getrennthaltungspflichten
  • Anzeige- und Genehmigungspflichten
  • Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschreibt das Recht der deutschen Abfallwirtschaft. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird durch zahlreiche Verordnungen begleitet, welche einzelne Abfallthemen konkretisieren. Lange Zeit bestand das Abfallrecht aus einer dreistufigen Hierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), welche bereits im Rahmen der Novellierung 2012 erweitert wurde. Seither gilt die fünfstufige Abfallhierarchie und der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung.
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Zur Verwertung zählen alle Maßnahmen zur Nutzung der im Abfall enthaltenen Wertstoffe bzw. Energiepotentiale. Ziel des Federführenden Umweltministeriums ist es, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Beschaffung von Rohstoffen und für die Produktion von Gütern fortzuentwickeln. Zur Förderung der Abfallverwertung wurden unter anderem Verwertungsquoten auf Bundesebene eingeführt, welche in der Vergangenheit durch das sogenannte Input-Prinzip gekennzeichnet waren.

Was ist das elektronische Nachweisverfahren?

Seit Oktober 2010 macht die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden. Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordiniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).