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Schlichtung

Meinungsverschiedenheiten zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber werden meistens im persönlichen Gespräch geklärt. Sind die Vertragsparteien nicht mehr in der Lage, das Problem aus eigener Kraft zu lösen, kann bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Schlichtungsausschuss der IHK Nord Westfalen eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet.
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Zuvor sollte jedoch die Ausbildungsberatung der IHK eingeschaltet werden, die feste Sprechzeiten haben oder aber auf Wunsch Termine mit Auszubildenden und/oder Betrieben vereinbaren. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits beim ersten Gespräch, die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird. Sollte es der Ausbildungsberatung in Einzelfällen nicht gelingen die Streitigkeiten beizulegen ist der Schlichtungsausschuss einzuschalten bevor es zum Arbeitsgericht geht.

Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Ausbildende/-r und Auszubildende/-r gleichermaßen.

Der Schlichtungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 698 KB) soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
  • Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
  • ein bestimmtes Antragsbegehren,
  • eine Begründung des Antragsbegehrens,
  • zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.

Wann muss der Schlichtungsausschuss eingeschaltet werden?

Der Schlichtungsausschuss ist bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zuständig. 
Beispiele:
  • Prüfen der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
  • Aufhebungsvertrag (sobald von einer Partei das Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses behauptet wird)
  • Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit

Wann ist direkt das Arbeitsgericht zuständig?

Das Arbeitsgericht ist direkt anzurufen, wenn es um Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis geht.
  • Streitigkeiten nach einer rechtswirksamen Kündigung
  • Streitigkeiten nach einer erfolgreichen oder endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfung
Im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung, Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine bestehende oder bereits beendete Maßnahme handelt.

Wie läuft das Schlichtungsverhandlung ab?

Die Schlichtungsverhandlungen finden bei der IHK Nord Westfalen in Münster oder Gelsenkirchen statt. Der Ausschuss ist ehrenamtlich und paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Außerdem nimmt ein neutrale/-r Vertreter/-in der IHK an der Verhandlung teil, der gleichzeitig für das Protokoll verantwortlich ist. Die Durchführung von Schlichtungsverfahren ist in der Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 41 KB) geregelt.

Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:
  • gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
  • einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 15); gütliche Einigung (§ 14 Vergleich);
  • die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 16);
  • Säumnisspruch (§ 17);
  • Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.
Sollte im Verfahren keine Einigung erzielt werden, das bedeutet kein Vergleich geschlossen werden können, so kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen. Der Spruch muss für seine Wirksamkeit innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung von den Parteien anerkannt werden. Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Aus den Vergleichen sowie aus anerkannten Sprüchen kann die Zwangsvollstreckung stattfinden.

Bei Nichtanerkennung ist die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Spruchs zulässig.

Das Verfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.
Einen Einblick in das Schlichtungsverfahren bietet der folgende Artikel im Wirtschaftsspiegel der IHK Nord Westfalen.

Wer sind die Schlichter?

Der Schlichtungsausschuss setzt sich paritätisch zusammen aus einem Vertreter der Arbeitgeberseite und einem Vertreter der Arbeitnehmerseite. Mit beratender Stimme nimmt ein/-e Vertreter/-in der IHK teil. Die Schlichter sind ehrenamtlich tätig. Arbeitgebervertreter kommen häufig aus der Ausbildungspraxis, die Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften ernannt. Die meisten Schlichter können auf eine langjährige Erfahrung in der Berufsbildung zurückblicken.

Die Schlichtungsverfahren sind ein Beispiel dafür, wie durch freiwilliges Engagement von erfahrenen Fachleuten eine für alle Parteien tragbare Lösung rechtlicher Streitigkeiten erreicht werden kann, ohne die Gerichte damit zu belasten.
Zur Verstärkung des Schlichtungsausschuss sucht die IHK fachlich kompetente Personen, die sich ehrenamtlich als Arbeitnehmervertreter engagieren möchten. Die Schlichter sind im Berufsbildungsrecht und bei Ausbildungsfragen sach- und fachkundig und können meistens auf eine langjährige Erfahrung in der Berufsbildung zurückblicken. Interessierte Personen können sich für das Münsterland an Karin Lücke, 0251 707-327, Karin.luecke@ihk-nordwestfalen.de oder für die Emscher-Lippe-Region an Henrike Geltinger, 0209 388-532, henrike.geltinger@ihk-nordwestfalen.de wenden.
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