Probezeit – Was gilt es zu beachten?
Die Probezeit sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende nutzen, um gemeinsam zu prüfen, ob sie zueinander passen und das Ausbildungsziel im gewählten Ausbildungsberuf erreichen wollen. Die Probezeit muss zwischen beiden Seiten vereinbart werden und beträgt mindestens 1 Monat, höchstens jedoch 4 Monate.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
- für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
- für den Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
- Die Probezeit ist sorgfältig zu nutzen, damit innerhalb der Frist von maximal vier Monaten eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
- Zur Schließung der vorhandenen Wissenslücken ist der Besuch zusätzlicher Fachkurse dringend zu empfehlen.
- Die Leistungen in der Berufsschule müssen ständig kontrolliert werden. Nach Möglichkeit sollte innerhalb der Probezeit auch Verbindung mit dem Klassenlehrer aufgenommen werden.
- Seitens des Ausbildungsbetriebes sind erhöhte Anstrengungen bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
- Bei Minderjährigen sollten die gesetzlichen Vertreter – mit denen enger Kontakt gehalten werden sollte – die Bemühungen des Ausbildungsbetriebes in jeder Weise unterstützen und fördern und vor allem darauf achten, dass der Auszubildende seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Beobachten Sie während der Probezeit genau, damit Sie eine sichere Entscheidung treffen können, wenn es darum geht, bei Nichteignung das Berufsausbildungsverhältnis aufzulösen.
Verlängerung der Probezeit
Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Verlängerung der Probezeit bei Krankheit
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Bei kurzfristigen Unterbrechungen ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich. Eine automatische Verlängerung der Probezeit um die Dauer der Unterbrechung – egal aus welchem Grund – erfolgt nicht.
Über eine gewünschte Verlängerung der Probezeit muss die IHK rechtzeitig informiert werden.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren ist auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
Hinweis der IHK: Wird der Berufsausbildungsvertrag von einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit aufgelöst, ist dies der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses über das Online-Portal mitzuteilen.
Ist das Ausbildungsverhältnis aufgelöst worden, können Betriebe dies der IHK im Online-Portal elektronisch mitteilen. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen Betriebe den entsprechenden Auszubildenden aus. Der Antrag kann komplett digital erfasst und an die IHK gesendet werden. Dokumente, wie zum Beispiel eine Kündigung, können als Scan oder Foto hochgeladen werden. Sowohl der Auszubildende als auch der Betrieb werden per E-Mail über die Auflösung informiert.
Ist das Ausbildungsverhältnis aufgelöst worden, können Betriebe dies der IHK im Online-Portal elektronisch mitteilen. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen Betriebe den entsprechenden Auszubildenden aus. Der Antrag kann komplett digital erfasst und an die IHK gesendet werden. Dokumente, wie zum Beispiel eine Kündigung, können als Scan oder Foto hochgeladen werden. Sowohl der Auszubildende als auch der Betrieb werden per E-Mail über die Auflösung informiert.
Unterstützung während der Ausbildung
Etwaige Unterstützungsangebote wie Ausbildungsbegleitung (VerA) und ausbildungsbegleitende Hilfen sichern ein begonnenes Ausbildungsverhältnis.