Bildung A-Z

Probezeit – Was gilt es zu beachten?

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20). Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die genaue Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
  • für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und
  • für den Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  • Die Probezeit ist sorgfältig zu nutzen, damit innerhalb der Frist von maximal vier Monaten eine ausreichende Beurteilung der Eignung möglich ist.
  • Zur Schließung der vorhandenen Wissenslücken ist der Besuch zusätzlicher Fachkurse dringend zu empfehlen.
  • Die Leistungen in der Berufsschule müssen ständig kontrolliert werden. Nach Möglichkeit sollte innerhalb der Probezeit auch Verbindung mit dem Klassenlehrer aufgenommen werden.
  • Seitens des Ausbildungsbetriebes sind erhöhte Anstrengungen bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
  • Bei Minderjährigen sollten die gesetzlichen Vertreter – mit denen enger Kontakt gehalten werden sollte – die Bemühungen des Ausbildungsbetriebes in jeder Weise unterstützen und fördern und vor allem darauf achten, dass der Auszubildende seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Beobachten Sie während der Probezeit genau, damit Sie eine sichere Entscheidung treffen können, wenn es darum geht, bei Nichteignung das Berufsausbildungsverhältnis aufzulösen.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).

Verlängerung der Probezeit bei Krankheit

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann die Probezeit auf Antrag um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Eine automatische Verlängerung um die Dauer der Unterbrechung, gleich aus welchem Grund, tritt nicht ein. Über die Verlängerung muss die IHK informiert werden.
Hinweis der IHK: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit aufgelöst, so ist dies der IHK zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses über das Online-Portal mitzuteilen.

Ist das Ausbildungsverhältnis aufgelöst worden, können Betriebe dies der IHK im Online-Portal elektronisch mitteilen. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen Betriebe den entsprechenden Auszubildenden aus. Der Antrag kann komplett digital erfasst werden an die IHK gesendet werden. Dokumente, wie zum Beispiel eine Kündigung, können als Scan oder Foto hochgeladen werden. Der Auszubildende und der Betrieb werden per E-Mail über die Auflösung informiert.