Corona-Krise

Corona-Tests in Unternehmen

Besteht eine Rechtspflicht für Tests in Unternehmen? Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Mitarbeiter testen wollen und welche unterschiedlichen Tests gibt es überhaupt? Wo kann ich mich weiter informieren? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.
Seit dem 20. März 2022 ist die Pflicht zum Angebot von Schnell- oder Selbsttests für Beschäftigte entfallen. Näheres dazu finden Sie in der sowie in der Corona-Schutzverordnung.

Welche Arten von Tests gibt es?

Point-of-Care- (PoC-) Antigen-Schnelltests sind Medizinprodukte, die Testungen auf SARS-CoV-2 ermöglichen, ohne dass dafür ein Labor beauftragt werden muss. Sie dienen zur Feststellung akuter Infektionen durch einen Nasen-Rachenabstrich, einen Abstrich im Bereich der vorderen Nasenwand (Nasaltests) oder auch durch einen Spuck- beziehungsweise Gurgeltest.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen PoC-Antigenschnelltests zur Eigenanwendung (sogenannte Selbsttests), die seit Anfang März im Handel erhältlich sind, und professionellen PoC-Antigenschnelltests, die geschultes Personal erfordern.
Selbsttests unterliegen dabei keiner Abgabebeschränkung, sondern sind frei verkäuflich. Sie können übers Internet, im Handel oder in Apotheken erworben werden. Für diese Tests ist kein geschultes Personal erforderlich, um den Abstrich vorzunehmen und die Tests auszuwerten.
PCR-Tests (PCR steht für Polymerase Chain Reaction) bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essenzieller Bestandteil der Teststrategie. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal, die Auswertung durch Labore. Im Vergleich zu Antigen-Schnelltests haben PCR-Tests eine deutlich höhere Verlässlichkeit. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass ein negatives Schnelltestergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht gänzlich ausschließt. Außerdem kommt es bei Antigen-Schnelltests häufiger vor, dass ein positives Ergebnis angezeigt wird, wenn die Person gar nicht infiziert ist. Deshalb muss ein positives Antigen-Schnelltest-Ergebnis immer mittels PCR bestätigt werden. Weitere Details erfahren Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
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Wie bekomme ich Tests?

Der Bezug von professionellen Antigen-Schnelltests regelt die Medizinprodukte-Abgabeverordnung, zu finden auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). In den FAQs zur Verordnung werden beispielhaft Personen, Unternehmen und Einrichtungen aufgeführt, die Profi-Schnelltests erhalten dürfen. Durch eine Änderung im März dürfen nun auch alle Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes PoC-Tests beziehen.
Professionelle PoC-Antigenschnelltests sind zum Beispiel in Apotheken und in Sanitätshäusern erhältlich, können aber auch über andere Vertriebswege bezogen werden (zum Beispiel über den medizinischen Großhandel, Fachhandel für Betriebshygiene et cetera). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste der zugelassenen Tests veröffentlicht, die kontinuierlich aktualisiert wird. Achten Sie auch bei den zugelassenen Profi-Schnelltests darauf, dass für den Test bereits ein positives Ergebnis durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) vorliegt ("Evaluierung PEI").
Um Ihren Beschäftigten Tests anzubieten, können Sie auch den Betriebsarzt oder regionale Dienstleister, etwa mobile Testzentren, beauftragen. In diesem Fall müssen Sie keine Test beschaffen, und ist es auch keine Schulung von Mitarbeitern notwendig.
Selbsttests sind frei verkäuflich und können über das Internet, im Handel oder in Apotheken erworben werden. Das BfArM listet auf seiner Website auch die in Deutschland zugelassenen Selbsttests. Die Bezirksregierung Münster und die IHK Nord Westfalen haben eine Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt “Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.
Auch über die Datenbank IHK ecoFinder können Anbieter von Testverfahren gefunden werden.
Übrigens: Die Kosten für die Testung der in Präsenz beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Unternehmen. Eine Bundesförderung gibt es nicht.
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Was müssen Sie beachten, wenn Sie Tests einsetzen?

Bei der Anwendung von Selbsttests gibt es keine besonderen formalen Anforderungen an den Endanwender. Beschäftigte führen den Test selbst durch. Eine Beaufsichtigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Bevor Sie professionelle Schnelltests in Ihrem Unternehmen durchführen können, müssen Sie geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auswählen und für die korrekte Anwendung des jeweiligen Medizinproduktes schulen (lassen). Die Schulung von Personal für die Abstriche beziehungsweise Spucktests und für die sachgerechte Anwendung von Antigenschnelltests nach den Herstellerangaben soll möglichst durch niedergelassene oder Betriebs-Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, sind testbezogene Schulungen notwendig. Die Schulung dauert je nach Anbieter meist 30 bis 60 Minuten. Bei Bedarf können Sie natürlich sowohl bei Haus- und Betriebsärzten als auch bei Ihrem Gesundheitsamt nachfragen, wer in Ihrer Region entsprechende Schulungen ausrichtet. Alternativ können Sie sowohl für die Testungen als auch für die Schulung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "medizinisches Fachpersonal" einsetzen. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht näher definiert. Wichtig ist, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Durchführung von Nasen-Rachen-Abstrichen und in der Anwendung des jeweiligen Antigenschnelltests besitzen. Damit Sie diese PoC-Schnelltests zum Bestandteil Ihres Hygiene- und Schutzkonzepts machen können, lassen Sie sich am besten zuvor durch den jeweiligen betriebsärztlichen Dienst oder die Berufsgenossenschaft beraten. Denn sowohl die Testmöglichkeiten als auch die Anforderungen an das Personal und die Bedürfnisse der einzelnen Betriebe unterscheiden sich stark. Hier unterstützen Sie auch die Berufsgenossenschaftern.
Wichtig: Das Unternehmen sollte dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Weitere Informationen enthält das nebenstehende umfangreiche Merkblatt der BDA.

Gibt es eine Meldepflicht bei positivem Testergebnis?

Das hängt von der Art des Tests ab: Positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig und sollten unverzüglich wegen des Verdachts auf eine Infektion nach Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben werden, dabei entscheidet der Wohnort der getesteten Person. In die Meldepflicht einbezogen ist auch, wer in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei Dritten anwendet. Zudem sind Unternehmen gehalten, Maßnahmen zum Schutz der übrigen Betriebsangehörigen zu ergreifen, unter anderem, indem sie Daten zur Kontaktnachverfolgung sichern. Es ist zu empfehlen, die durchgeführten Schnelltests sauber zu dokumentieren. Die positiv Getesteten selbst sollten sich umgehend in Quarantäne begeben und ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, um einen PCR-Test zu veranlassen. Fällt ein Selbsttest positiv aus, ist das zunächst nicht meldepflichtig. Allerdings ist der oder die Getestete nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung NRW verpflichtet, das Ergebnis genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich so lange in Quarantäne begeben, bis dessen Ergebnis vorliegt. Für Unternehmer gelten die gleichen Empfehlungen wie bei einem positiven PoC-Antigenschnelltests. 
Fragen rund um die Corona-Testung beantwortet das Bundesgesundheitsministerium auf seiner FAQ-Liste zum Thema

Wie können Unternehmen das Testergebnis für Mitarbeiter bescheinigen?

Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung NRW können Arbeitgeber bei Tests von Beschäftigen auch Bescheinigungen über das Ergebnis ausstellen. Das gilt auch für einen Selbsttest, der unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt wurde. Konkrete Anforderungen an die Durchführung auch der beobachteten Selbsttests finden Sie in Anlage 1 zur Verordnung. Ein Muster für die Bescheinigung enthält die Anlage 3 der Verordnung.