Prüfung Gefahrgutbeauftragte
Veranstaltungsdetails
Zielsetzung:
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen (§ 3 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV). Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN
Inhalt:
Schulung: Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. Die Schulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises umfasst die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste, die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste, die Verlängerungsprüfung. Die Grundprüfung kann für einen oder bis zu vier Verkehrsträger abgenommen werden. Die Fragen und Aufgaben der Prüfung berücksichtigen die in § 5 Abs. 2 GbV genannten Sachgebiete. Die Prüfungsbögen für die Grund- und Ergänzungsprüfung enthalten offene Fragen, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie). Die Prüfungsbögen für die Verlängerungsprüfung enthalten offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen. In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlilch sind. Aus diesem Grunde werden in der Prüfung Fragen und Aufgaben gestellt, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind in der Prüfung die einschlägigen Rechtsvorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger zugelassen. Elektronische Medien dürfen bei der Prüfung nicht eingesetzt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 50 Prozent der möglichen Höchstpunktzahl erreicht wurden. Eine einmalige Wiederholung der Grundprüfung ist ohne weitere Schulung möglich. Verlängerungsprüfungen können innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises beliebig oft wiederholt werden.
Zielgruppe:
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist (§ 3 Abs. 3 GbV). Der 5-jährige Schulungsnachweis wird erstmalig nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Grundschulung und nach Bestehen der entsprechenden Prüfung vor der IHK ausgestellt. Die Verlängerung des Schulungsnachweises erfolgt nach Bestehen einer Verlängerungsprüfung. Die Prüfung kann ohne vorhergehende Schlung absolviert werden. Die Verlängerung des Schulungsnachweises um 5 Jahre kann nur innerhalb Gültigkeit die Verkehrsträger unfassen, für die die zu verlängernde Schulungsbescheinigung gilt.
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen (§ 3 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV). Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN
- vom Leiter des Unternehmens,
- von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder
- von einer dem Unternehmen nicht angehörigen Person wahrgenommen werden,
Inhalt:
Schulung: Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. Die Schulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises umfasst
- für den ersten Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten [UE])
- für jeden weiteren Verkehrsträger 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE).
Zielgruppe:
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist (§ 3 Abs. 3 GbV). Der 5-jährige Schulungsnachweis wird erstmalig nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Grundschulung und nach Bestehen der entsprechenden Prüfung vor der IHK ausgestellt. Die Verlängerung des Schulungsnachweises erfolgt nach Bestehen einer Verlängerungsprüfung. Die Prüfung kann ohne vorhergehende Schlung absolviert werden. Die Verlängerung des Schulungsnachweises um 5 Jahre kann nur innerhalb Gültigkeit die Verkehrsträger unfassen, für die die zu verlängernde Schulungsbescheinigung gilt.