Aktuelles

Russland-Ukraine Krise

Auf dieser Seite informieren wir über die aktuelle Situation im Konflikt zwischen Russland und der Ukraine. Sie finden hier eine Übersicht über in die zahlreichen Sanktionen und Restriktionen sowie Hinweise zu weiteren Informationskanälen. 

Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend ist eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland aufgeführt. 
Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. 
Die neuen Anhänge der Verordnung 533/2014 sind in der Änderungsverordnung 2022/328 vom 25. Februar 2022, Amtsblatt L49 enthalten. 

Hier finden Sie das Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland.
Wenn nach diesen acht Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich. 
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.

Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen  ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf

EU-Sanktionen gegenüber Russland

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle. 
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind rechts unter „Weitere Informationen“ aufgeführt.
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar  - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Ölraffinerien Verwendung)
Zolltarifnummer
Ware
84798997 oder 85437090
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
8419 40 00
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum[1]Rohöldestillation (CDU)
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Verzögerte Verkoker
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Flexicoking-Anlagen
8479 89 97
Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10 oder 8479 89 97
Hydrocracking-Reaktorbehälter
8479 89 97 oder 8543 70 90
Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Polymerisationsanlagen
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Solvententasphaltierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Thermische Crackanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
8479 89 97 oder 8543 70 90
Viskositätsbrecher
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
Das Ausfuhrverbot umfasst die oben aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien. 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen: 
  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Weitere russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
Informationen zur Prüfung von Finanzsanktionen finden sich unter dem folgenden Link:

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen:

Weiterführende Links und Informationskanäle

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK): Russland-Ukraine-Dossier mit zahlreichen Informationen für direkt oder indirekt betroffene deutsche Unternehmen.

Deutsch-Russische Auslandshandelskammer: Q&A zu Russland-Sanktionen im Februar 2022, eine Übersicht über die aktuelle Sanktionslage.
  • EU Dual-Use-Verordnung – Beschränkung von Ausfuhren nach Russland –
  • Welche Güter sind betroffen
  • Ausfuhrgenehmigungen: Was müssen Unternehmen prüfen und beantragen

Unternehmenskontakte in die Ukraine / Russland / Belarus

Ausreise aus der Ukraine