Fragen & Antworten

FAQ zur LKW-Maut in Deutschland

Seit 2005 sind alle Autobahnen in Deutschland für Lkws mautpflichtig. 2018 wird die Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. In unserem Überblick beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Lkw-Maut.

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), ehemals Autobahnmautgesetz (ABMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und zahlreiche Bundesttraßen (-abschnitte). Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes.
Ab 1. Juli 2018 wird die Mautpflicht auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. Dann sind weitere 40. 000 Kilometer Bundesstraße mautpflichtig.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (LKW mit Hänger, Sattelzüge etc.) mit einer zulässigen Höchstmasse ab 7.500 kg werden bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen
  • Fahrzeuge der Streitkräfte und der Polizeibehörden
  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste
  • Fahrzeuge des Bundes
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kfz privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B. Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kfz-Papieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, z.B. Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (LKWs, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann - bei einer Zulassung in Deutschland - anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
    • Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäߧ 19 Abs. 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke)
    • Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (z. B. Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 kg abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre. Sie kann anschließend verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugscheine stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kfz-Kennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung des zulässigen Gesamtgewichts, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kfz-Kennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von zulässigem Gesamtgewicht,Wegstrecke, Achszahl und Emissionsklasse festgelegt.  

6. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung notwendig),
  • automatischem Erhebungsverfahren (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank-/Flottenkarte
  • Kredit- oder EC-Karte
  • Bargeld
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zusätzlich zur Verfügung:
  • Abbuchungsverfahren
  • Guthabenkonto bei nicht ausreichender Bonität des Nutzers

7. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (z. B. einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Nach Registrierung wird für jedes angemeldete Fahrzeug eine Fahrzeugkarte ausgestellt. Damit besteht die Möglichkeit des vereinfachten Einbuchens beim manuellen System bzw. die Voraussetzung, um an der Buchung über Internet sowie am automatischen System teilnehmen zu können, ist damit erfüllt. Die Registrierung ist kostenlos.

8. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Das manuelle System ist mit und ohne Registrierung möglich. Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellenterminals. Rund 3.500 Terminals stehen in Deutschland dafür zur Verfügung. Die Standorte sind an Tankstellen, Autohöfen etc. sowie im grenznahen Ausland. Auf der Homepage von Toll Collect finden Sie eine Übersicht der Terminals. Alle autobahnnahen Terminals sollen 24 Stunden zugänglich sein.
Die Einbuchung hat vor Befahren der Bundesfernstraßen zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Fahrer die Strecke, die er befahren möchte, vorher „einbuchen“ muss. Der Mautschuldner erhält einen Einbuchungsbeleg, der einen Gültigkeitszeitraum ausweist. Wird dieses Zeitfenster aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Stau, Panne etc.) nicht eingehalten, muss storniert und neu gebucht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine andere Strecke genutzt wird. Erstattung für bereits entrichtete Maut für eine nicht befahrene Strecke ist möglich.
Zusätzlich soll es ab 2018 eine Smartphone-App für Kunden zur manuellen Einbuchung geben. Jedoch können weiterhin Terminals sowie die manuelle Eingabe per Internet genutzt werden.

9. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet?

Die Einbuchung mittels Internet ist nur mit vorhergehender Registrierung beim Systembetreiber Toll Collect möglich. Die Einbuchung hat vor dem Befahren der Bundesfernstraßen zu erfolgen. Bei der Einbuchung über das Internet wird eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Wird dieses Zeitfenster aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Stau, Panne etc.) nicht eingehalten, muss storniert und neu gebucht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine andere Strecke genutzt wird. Häufig gefahrene Routen können zur Vereinfachung gespeichert werden

10. Wie funktioniert das automatische System?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board-Unit (OBU) in das Fahrzeug. Nach der Registrierung erhält das Unternehmen für jeden LKW eine Fahrzeugkarte, auf der die wichtigsten Fahrzeugdaten gespeichert sind. Mit der Fahrzeugkarte kann der Benutzer mit den von Toll Collect autorisierten Servicepartnern einen Termin zum Einbau der OBU vereinbaren.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter bezahlt
  • den Ein- und Ausbau der OBU,
  • für einen eventuell notwendigen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten und
  • für die An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen der oben genannten Arbeiten sowie auch bei technisch bedingten, schriftlichen Überprüfungsaufforderungen durch Toll Collect oder durch das Bundesamt für Güterverkehr.
Mittels der OBU wird festgestellt, auf welchem mautpflichtigen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Bei der elektronischen Mauterhebung schaltet die OBU automatisch beim Befahren der mautpflichtigen Straße an und ermittelt mittels des GPS-Satellitensystems den Standort, woraus im OBU-Gerät die zu entrichtende Maut errechnet und per GSM-Schnittstelle an den Mautbetreiber gesendet wird. Eine Abgrenzung der mautpflichtigen Strecken beispielsweise zu parallel verlaufenden Straßen erfolgt zusätzlich durch fest installierte und mobile Baken. Die Abrechnung erfolgt einmal monatlich.
Zu jeder Zeit ist der Fahrer in der Lage, die Strecke zu ändern, ohne eine Stornierung oder Teilstornierung vornehmen zu müssen. Die OBU kann weiterhin ohne jegliche Einschränkungen auch im erweiterten mautpflichtigen Netz verwendet werden.  

11. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Zur Vorkontrolle dienen zunächst stationäre Kontrollbrücken und portable automatische Kontrolleinrichtungen, mit deren Hilfe eine Vorauswahl möglicher „Mautpreller” vorgenommen werden kann. Die automatische Kontrolle erfolgt durch den Betreiber, der auch die etwaige Fehlerbearbeitung durchführt. Diese erfolgt mittels Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs. Sowohl das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als auch die Zollbehörden dürfen Kontrollen durchführen. Werden Verstöße festgestellt, kann die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagt werden, sofern Zweifel bestehen, dass die Maut sonst nicht mehr bezahlt wird. Außerdem können Sicherheitsleistungen gefordert werden. Darüber hinaus werden Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das Kontrollsystem unterscheidet zwischen automatischen Kontrollen durch Kontrollbrücken, stationären sowie mobilen Team-Kontrollen und Betriebskontrollen. Dieses Zusammenwirken gewährleistet eine umfassende und kontinuierliche Kontrolle der Mautpflicht und die Möglichkeit, das Kontrollsystem immer wieder an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kfz-Kennzeichen oder Gebührenklasse erhoben. Dann wird sofort ein Bußgeldverfahren durch das BAG eingeleitet.
Zur Überprüfung werden neben mobilen Kontrollen, Kontrollsäulen eingesetzt (Erkennungsmerkmal: ca. 4 Meter hohe blaue Säulen). Prototypen wurden vereinzelt mittlerweile eingesetzt.

12. Was kosten Verstöße bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut?

Für Verstöße gegen die Mautvorschriften gibt es einen gesonderten Bußgeldkatalog. Diesen finden Sie auch in der Rubrik 'Weitere Informationen'. Die darin aufgeführten Bußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.