Veröffentlichung des Bundesamts für Güterverkehr

Aktuelle Hinweise für Hilfsgütertransporte in die Ukraine

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat aktuelle Hinweise und Regelungen für Hilfsgütertransporte in die Ukraine und die Beförderung von Flüchtenden veröffentlicht.

Lkw Maut

Beim Transport von gespendeten Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. ist in Deutschland keine Maut zu entrichten. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) finden Sie in diesem Merkblatt. Kraftomnibusse unterliegen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 BFStrMG generell nicht der Mautpflicht.

Lkw Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Zur Unterstützung dieser Transporte und zur Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderungen in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 01. Januar 2023.

Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Der Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe nicht eröffnet, d.h. sie können ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bzw. ohne die Schlüsselzahl 95 durchgeführt werden.

Güterkraftverkehrsrecht / Marktzugang

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) vor, dass die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz bedürfen und von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen sind.

Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) – Hilfsgütertransporte

Beförderungen ausschließlich in Notfällen
Nach Art. 3 Buchstabe d) der maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.
Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen. Das gilt insbesondere dahingehend, ob die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten duldet. Durch die Inanspruchnahme der Ausnahme darf keine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit entstehen. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass jeder Unternehmer und Fahrer - unabhängig von etwaig einschlägigen Ausnahmen - vor Antritt der konkreten Fahrt zu überprüfen hat, ob der Fahrer körperlich fit und in der Lage ist, die Fahrt sicher durchzuführen.

Zu beachten

Da Hilfstransporte zunehmend organisiert durchgeführt werden, dürfte eine Notfallsituation, wie sie für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwingend erforderlich ist, zusehends weniger häufig vorliegen.
Liegt keine Notfallsituation vor, so müssen die üblichen Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten sämtlich und ausnahmslos eingehalten werden. Prüfen Sie vor Fahrtantritt deshalb sorgfältig, ob die Voraussetzungen der Ausnahme nach Art. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (noch) vorliegen.
Quelle: Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)
Weitere Informationen (auch in englischer Sprache) finden Sie auf dem Internetauftritt des BAG unter folgendem Link.