Beförderung des Affenpockenvirus

Änderung der Multilateralen & Sonder-Vereinbarungen

RID 2/2022 – Beförderung des Affenpockenvirus – initiiert von Deutschland, gezeichnet vom Vereinigten Königreich und neu von Norwegen.
Norwegen unterzeichnet die von Deutschland initiierte und vom Vereinigten Königreich gezeichnete Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID zur Beförderung des Affenpockenvirus auf der Schiene.
Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kapitel 4.1 des RID dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche das Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2025. Für den Straßenverkehr schlägt Deutschland die Multilaterale Vereinbarung M347 vor.