Verpackungsgesetz

Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen.
Diese Pflicht gilt für
  • Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • industrielle Verpackungen und
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Inverkehrbringer von selbst befüllten B2B-Verpackungen müssen sich
  • im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen, oder
  • diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Es besteht keine Pflicht, die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren! Der neue Registrierungsprozess ist bereits gestartet. Bitte warten Sie nicht bis Ende Juni, wir befürchten technische Probleme kurz vor dem Ablauf der Frist. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den Zugang zur Registrierung finden Sie hier.
Neue Prüfpflichten für Dienstleister
Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten.
Andere Anforderungen treten in den Jahren 2022 und 2023 oder noch später, teilweise sogar erst 2030 in Kraft. Bezüglich alter und neuer Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die drei Themenpakete Serviceverpackungen, Pflichten für den Versand- und Onlinehandel sowie die erweiterte Registrierungspflicht. Nähere Informationen dazu finden Sie für Serviceverpackungen (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/serviceverpackungen), für Versand- und Onlinehändler (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/versand-und-onlinehandel) und die erweiterte Registrierungspflicht (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/erweiterte-registrierungspflicht).
Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 können Sie auch dem DIHK-Merkblatt entnehmen.