Abfall- und Kreislaufwirtschaft
- Was muss ich in anderen europäischen Ländern berücksichtigen, wenn ich verpackte Ware auf die dortigen Märkte bringe?
Aktuell sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten.Recyclingkonzept mit HolzwürfelnUm dabei zu unterstützen, haben wir die Verpackungsbroschüre aus dem Jahr 2020 mit Hilfe der Auslandshandelskammern (AHKs) aktualisiert. Sie soll Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Staaten Europas geben.
- Was muss ich beim Transport von Abfällen berücksichtigen?
Antwort gibt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Diese Verordnung gilt für das Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, die bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war. Die Adressaten der Verordnung sind Sammler und Beförderer von Abfällen, aber auch Händler und Makler. Konkretisiert werden die Vorgaben aus § 53 und § 54 KrWG. Diese schreiben für nicht gefährliche Abfälle eine Anzeige und im Fall von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis vor.Erfreulich ist die Befreiung bestimmter Unternehmen von der Anzeigepflicht. Absatz 9 besagt, dass Sammler und Beförderer, die nur im Rahmen anderweitiger "wirtschaftlicher Unternehmen" (also nicht als Hauptunternehmenszweck) tätig sind, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie diese Tätigkeit nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig durchführen. Pro Jahr dürfen sie maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.
- Was muss ich berücksichtigen, wenn ich verpackte Ware auf den deutschen Markt bringe?
Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen.Diese Pflicht gilt für
- Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- industrielle Verpackungen und
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.Inverkehrbringer von selbst befüllten B2B-Verpackungen müssen sich- im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen, oder
- diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Es besteht keine Pflicht, die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren! Der neue Registrierungsprozess ist bereits gestartet. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den Zugang zur Registrierung finden Sie hier.