Register des Strom- und Gasmarktes
Marktstammdatenregister
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist zum 31. Januar 2019 gestartet. Dabei handelt es sich um ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Verantwortlich für das Betreiben der Plattform ist die Bundesnetzagentur.
Welchen Zweck erfüllt das Marktstammdatenregister?
- Vereinfachung von behördlichen und privatwirtschaftlichen Meldungen
- Reduzierung der Zahl der Register, in denen Akteure und Anlagen gemeldet werden müssen
- ersetzt das Anlagenregister für EE-Anlagen (Inbetriebnahme ab August 2014) sowie das PV-Meldeportal
- Steigerung der Datenqualität und der Transparenz
- der Dateninhaber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im MaStR
- der Daten sind vom Dateninhaber einzutragen und jederzeit aktuell zu halten
Wer muss sich mit welchen Daten registrieren?
- sämtliche Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die mit dem Strom- oder Gasnetz direkt oder indirekt verknüpft sind oder sein können
- Energieverbrauchsanlagen sofern sie an ein Stromhöchst- oder -hochspannungsnetz bzw. an ein Gasfernleitungsnetz angeschlossen sind
- neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch alle Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren
- dies gilt auch für Letztverbraucher, deren Verbrauchsanlage an ein Höchst- oder Hochspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen ist
- Eintragungspflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen:
- Solaranlagen
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Stromspeicher
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Windenergieanlagen
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Biomasseanlagen
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Wasserkraftanlagen
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Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung
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Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
Was müssen Unternehmen beachten?
- für das MaStR besteht eine Meldepflicht
- gilt auch für Bestandsanlagen, die vor der Einführung des MaStR (vor dem 01.07.2017) in Betrieb gegangen sind
- Neue EEG- und KWK-Anlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden
- eine fristgerechte Registrierung ist Voraussetzung für die Zahlungen nach EEG oder KWKG ohne Abzüge
- bei Nichteintragung drohen zudem Bußgelder
- weitere Informationen finden Sie im FAQ der Bundesnetzagentur