Reform der Grundsteuer
Die Grundsteuer-Novelle tritt 2025 in Kraft, doch eine gute Vorbereitung ist schon jetzt für Betriebe notwendig. In NRW werden Eigentümer von Immobilien künftig nach dem sogenannten Bundesmodell besteuert. Die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1. Januar 2022. Je nach Größe des Grundstücksbestandes kann insbesondere die dafür notwendige Datenaufbereitung Kosten verursachen.
Aktuelles
JUNI 2022
IHK NRW hat am 27. Juni 2022 ein Webinar “Die Reform der Grundsteuer – Für die Praxis aufbereitet” organisiert. Der Vortrag gab einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Reform der Grundsteuer.
Die Präsentation zu diesem Webinar finden Sie unter weitere Informationen “Webinar Präsentation zur Grundsteuer”.
MÄRZ 2022
Neues Informationsschreiben des Ministeriums der Finanzen NRW wurde veröffentlicht. Mit diesem Schreiben will das Ministerium Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer von betrieblichen Grundstücken (sog. Nichtwohngrundstücken) über die Grundsteuerreform sowie zum aktuellen Sachstand und Handlungsbedarf informieren.
In dem Schreiben finden Sie auch FAQ zur Grundsteuerreform.
Das Informationsschreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 382 KB)finden Sie im Downloadbereich.
Bestehen weitere Fragen zur Grundsteuerreform und zur Erklärungsabgabe?
Unter www.grundsteuer.nrw.de werden Ihre Fragen rund um die Grundsteuer beantwortet. Sie finden dort Informationen sowie Links, die bei der Erklärungsabgabe unterstützen können. Ebenso finden Sie Hintergründe zur Berechnung der Grundsteuer und Informationen darüber, welche Daten für die Erklärung benötigt werden. Die Inhalte auf der Webseite werden fortlaufend aktualisiert.
DEZEMBER 2021
Am 24. Dezember 2021 wurden im Bundessteuerblatt Teil II (S. 2334 ff.) die koordinierten Ländererlasse vom 9. November 2021 zur Grundsteuerreform (Bundesmodell) veröffentlicht.
Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte des Bundesmodells erfolgt auf den 1. Januar 2022. Entsprechende Erklärungen müssen von den Unternehmen noch in 2022 abgegeben werden. Die konkreten Abgabefristen wollen die jeweiligen Bundesländer per Allgemeinverfügung bekannt geben. Die Abgebfrist soll voraussichtlich vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 laufen.
Den koordinierten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 finden Sie im Downloadbereich.
Hintergrund
Mit IHK NRW, Handwerk.NRW, unternehmer.nrw, Bund der Steuerzahler sowie Haus & Grund Rheinland Westfalen hatten sich die führenden Wirtschaftsorganisationen und Verbände in NRW zuvor gemeinsam für ein einfaches und unbürokratisches Flächenmodell ausgesprochen. Die Landesregierung hat sich jedoch im Frühjahr 2021 für die Umsetzung des wertabhängigen Bundesmodells entschieden.
Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte von ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Grundstücken und statistische Miethöhen festgestellt werden müssen. Es wird nach Aussage des Bundesfinanzministeriums (BMF) vermutlich noch einige Jahre dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht. Für die Umsetzung der Neubewertung durch alle Länder gilt eine Frist bis Ende 2024. Dann muss alle sieben Jahre eine Neubewertung aller Grundstücke vorgenommen werden.
In Zukunft erfolgt die Bewertung in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell. Hierzu liegen Entwürfe für die Steuererklärungsvordrucke sowie der Entwurf eines Anwendungserlasses vom 6. August 2021 vor, der zu einzelnen Zweifelsfragen Stellung nimmt. Die IHK-Organisation hat zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft dazu am 3. September 2021 eine Stellungnahme an das BMF abgegeben.
In der Stellungnahme regen wir mit Nachdruck die konsequente Digitalisierung des gesamten Prozesses von der Erklärung bis zur Bescheiderteilung an. Denn jeder Medienbruch in dem Verfahren führt zu zusätzlichen Kosten bei den Unternehmen und der Verwaltung. Darüber hinaus sollte es eine pauschale Umrechnungsmöglichkeit für den Fall geben, dass keine Bruttogrundflächen bei den Gebäuden vorhanden sind. Gerade bei älteren Immobilien ist dies oft der Fall. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.
Bundesmodell
Die zukünftige Berechnung der Grundsteuer soll auch zukünftig in drei Schritten berechnet werden: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.
1. Schritt - Wert
Berechnung der Grundbesitzwerte: Wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u .a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wird der Mietwert anhand einer fiktiven Nettokaltmiete in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen wird vom BMF auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern erfolgen. In 15 von 16 Bundesländern sind die Einzelfaktoren über das sogenannte System "BORIS" bereits einsehbar.
2. Schritt - Steuermesszahl
Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind: Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Außerdem soll der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert werden. Deshalb wird für Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, ein zusätzlicher Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent vorgesehen, der sich steuermindernd auswirkt.
3. Schritt - Hebesatz
Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für die jeweilige Kommune die Möglichkeit, ihre Hebesätze so anzupassen, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnimmt als vor der Reform.
Geschäftsgrundstücke
Bei Geschäftsgrundstücken soll sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.
Option: Grundsteuer C
Künftig sollen Gemeinden außerdem für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und soll finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. Der Bundestag hat beschlossen, den Anwendungsbereich über Gebiete mit Wohnungsmangel hinaus zu erweitern. Die IHK-Organisation hat jedoch deutlich in Ihrer Positionierung darauf verwiesen, dass vor allem Unternehmen gerade wegen nicht absehbarer wirtschaftlicher Entwicklungen ein hohes Interesse daran haben, Flächen in Reserve zu halten, um ggf. später expandieren zu können. Eine zusätzliche steuerliche Belastung wäre daher im Sinne der lokalen Standortsicherung kontraproduktiv.
Praxishinweise: Was müssen Unternehmen beachten?
Aufbereitung der Daten für die Steuererklärung
Alle Immobilieneigentümer werden voraussichtlich ab Mitte 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben müssen. Sämtliche Daten werden vom Steuerpflichtigen zunächst selbst zusammenzustellen sein; eine vorausgefüllte Steuererklärung wird zeitnah nicht bereitgestellt werden. Die den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übersandten Steuererklärungsvordrucke befinden sich in einem fortgeschrittenen Entwurfsstadium, sodass sich im Laufe des Verfahrens ggf. noch Änderungen ergeben können. Die Vordrucke dienen gleichzeitig als Grundlage für die papierlose Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts über „Mein Elster“.
Die vorliegenden Entwürfe der zu befüllenden Steuererklärungen im Bundesmodell zeigen, dass eine große Anzahl von immobilienspezifischen Daten anzugeben ist. Schon jetzt ist absehbar, dass bestimmte Berechnungsparameter bspw. rund um Normalherstellungskosten, Umrechnungskoeffizienten oder Vervielfältiger nicht jedem Steuerpflichtigen einhellig bekannt sein dürften. Bislang oft nur in Papierform existierende Daten wie Grundbuchauszüge und Grundstückspläne, sollten bereits jetzt sinnvoll aufbereitet und dafür möglichst ein klar definierter Prozess aufgesetzt werden.
Nach Verlautbarung des nordrhein-westfälischen Finanzministers, Lutz Lienenkämper, soll es „eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben“. Bislang allerdings existiert diese Plattform nicht.
Steuerpflichtige werden in der Regel nicht direkt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Vielmehr wird die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung voraussichtlich durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es ist aber auch denkbar, dass beispielsweise an Unternehmen mit umfangreichem Immobilienbestand gezielt Einzelaufforderungen ergehen werden.
Anzeigepflicht
Darüber hinaus sind Steuerpflichtige gemäß § 228 BewG bereits ab dem 1. Januar 2022 in der Pflicht, alle sich ergebenden Änderungen, die sich u. a. auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken könnten, wie z. B. Neubauten, An- und Umbauten oder Nutzungsänderungen, dem Finanzamt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres elektronisch anzuzeigen.