Warenausfuhr

Export

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union sowie dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei. Dennoch sind zahlreiche Meldevorschriften und Förmlichkeiten einzuhalten.
Beispielsweise können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.
Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro übersteigt, muss stets eine Ausfuhranmeldung im elektronischen Zollverfahren ATLAS-Ausfuhr (beispielsweise die IAA plus über die Homepage vom Zoll) erstellt werden. Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der Außengrenze (Ausgangszollstelle). Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Firmensitz des Ausführers. Exportrechnungen werden in der Regel ohne die deutsche Mehrwertsteuer ausgestellt. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Dies geschieht mit dem elektronischen Ausgangsvermerk in ATLAS-Ausfuhr. Weitere Exportdokumente sind entsprechend den Bestimmungen des Empfängerlandes beziehungsweise den Vorgaben des Kunden zu erstellen.
Zahlreiche Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland ebenfalls bescheinigt werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Dokumente verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten.
Einige Beispiele hierfür sind:
  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte
  • Inspektionszertifikate – Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung
  • Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält
Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EU bzw. im Partnerland hergestellt werden (Ursprungswaren), zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Wann eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen Abkommen geregelt.
Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel Messen, Muster oder Berufsausrüstung) ausgeführt werden, so stellt die IHK hierfür ein „Carnet ATA“ aus. Dieses Zollpassierscheinheft erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nur in bestimmten Ländern verwenden kann.