Russland-Sanktionen

Sanktionen und Gegensanktionen

Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend ist eine  unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland aufgeführt. 
Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. 
Hier finden Sie das Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland.
Wenn nach diesen elf Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich. 
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.

Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen   ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf

EU-Sanktionen gegenüber Russland

Elftes Sanktionspaket vom 23.Juni 2023

Am 23. Juni 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/1214 das mittlerweile 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind  seit 24. Juni 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. Hoch-Technologien, luftverkehrsbezogene Materialien), die über Russland aus der EU in Drittländer ausgeführt werden (Anhänge VII, XI,XX).
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII).
  • Verbot des Verkaufs, der Lizenzierung, der Übertragung oder der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit Sanktionen belegten Waren verwendet werden.
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
  • Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern und Sattelanhängern, Güter in die EU zu befördern.
  • Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien zu beschränken, und zwar mit Blick auf bestimmte Drittländer, für die das Umgehungsrisiko als andauernd und besonders groß angesehen wird.
  • Aufnahme von 87 neuen Einrichtungen in die Liste derjenigen, die direkt den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen.
  • Die Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen werden eingefroren.

Zehntes Sanktionspaket vom 25. Februar 2023 

Mit dem 10. Sanktionspaket hat die EU weitere Ausfuhrverbote im Wert von über 11 Milliarden Euro erlassen, um die russische Wirtschaft weiter von Industriegütern und kritischen Technologien abzuschneiden. Dazu zählen wichtige Güter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke. 
Ferner gehören dazu auch Güter für das Baugewerbe, die Russland militärisch nutzen kann, zum Beispiel Antennen oder Kräne.
Des Weiteren wurden weitere Einschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter mit fortschrittlicher Technologie erlassen. Es handelt sich dabei um 47 elektronische Bauteile, die zum Beispiel für Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden können. 
Um Umgehungslieferungen dieser Güter zu vermeiden, wurden erstmals auch Unternehmen aus dem Drittland in die Verbotsliste aufgenommen.
Darüber hinaus richten sich die neuen Sanktionen gegen Russlands Propagandamaschinerie und Oligarchen. Mehr in der Verordnung (EU) 427/2023 vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Neuntes Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

Am 16. Dezember 2022 ist mit der Verordnung (EU) 2022/2472 das neunte Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind seit 17. Dezember 2022 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten weitere umfassende Restriktionen: 
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen auf Güter wie Drohnenmotoren, chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe und Komponenten sowie Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsausrüstung, Kameras, Linsen.
  • Einführung zeitlich befristeter Ausnahmeregelungen von Einfuhr- und Ausfuhrverboten, um EU-Unternehmen den Rückzug aus dem russischen Markt zu erleichtern.
  • Ausweitung der Dienstleistungsverbote unter anderem auf die Bereiche Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Produktprüfung, technische Überwachung.
  • Erweiterung der Sanktionsliste.
Mit dem neunten Sanktionspaket entstehen neue Prüfpflichten für Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäfte betreiben.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen
  • Für alle Geschäftspartner in Russland (Belarus) sollte eine aktuelle Sanktionslistenprüfung erfolgen. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA. 
  • ob und inwieweit die Ausfuhr von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen oder neue Investitionen von den neuen Sanktionen betroffen sind.
  • ob erbrachte Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung sowie Werbung nicht dem neuen Dienstleistungsverbot unterliegen.
  • ob Zahlungen überhaupt ankommen, denn sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hier kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

Achtes Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

Die EU hat am 6. Oktober 2022 das achte Sanktionspaket unter anderem als Reaktion auf die illegale russische Annexion von vier Gebieten in der Ukraine, für die Durchführung von Scheinreferenden sowie für die Drohung vom Einsatz von Massenvernichtungswaffen erlassen.
Mit dem 8. Sanktionspaket, das seit dem 7. Oktober 2022 in Kraft ist, wurden weitere weitreichende Ein- und Ausfuhrverbote, zahlreiche neue Entity-Leistungen sowie ein Preisdeckel für russisches Öl beschlossen.
Die neuen Einfuhrverbote umfassen beispielsweise weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wurden unter anderem Güter, die in der Luftfahrtindustrie verwendet werden, beispielsweise Hydrauliköle, Luftreifen aus Kautschuk, Bremsbeläge sowie Antennen mit einem Ausfuhrverbot belegt.
Zusätzlich wurden auch Verbote für bestimmte Dienstleistungen ausgesprochen. Es handelt sich dabei um die Bereiche Architektur und Ingenieurwesen sowie die Rechts- und IT-Beratung. 
 

Siebtes Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

Am 21. Juli 2022 wurde das 7. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt L 193 veröffentlicht und ist seit dem 22. Juli 2022 in Kraft. Verboten wird die Einfuhr von russischem Gold. Darüber hinaus sieht das Paket eine Erweiterung der Sanktionen in weiteren Bereichen gegen Russland vor. So wurde Anhang VII deutlich erweitert.
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer Personen und Einrichtungen
  • Einfuhrverbot von russischem Gold und Schmuck
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte (Anhang VII), die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Werkzeugmaschinen). Das Exportverbot gilt ab sofort. Es gelten keine Ausnahmen oder Altvertragsregelungen! 
  • Klarstellung zu bestehenden Maßnahmen aus den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Luftfahrt, Justiz.
Unabhängig von den Detailregelungen wird empfohlen bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob bzw. wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
Zahlreiche Unternehmen haben ihre Geschäftsbeziehungen zumindest vorübergehend eingestellt. Es ist mit weiteren Sanktionen gegen Russland und Belarus zu rechnen.

Weitere Informationen 
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):  Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Sanktionsmaßnahmen.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
  • EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot und zum Transportverbot für russische und belarussische Speditionen. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
  • Generaldirektion Handel: Frequently Asked Questions zu den Restriktionen des Russland-Embargos in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter. Eine Korrelationstabelle hilft bei der Klassifizierung der gelisteten High-Tech-Güter anhand der Warennummer.
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland im  EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. 
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. 
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem: 
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen; für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen gelten für russische Töchter westlicher Unternehmen). 

Ausweitung der Sanktionen vom 9. April 2022

Am 9. April 2022 hat der Rat der EU ein weiteres Sanktionspaket gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richtet sich dieses erstmalig auch gegen Energieimporte aus Russland.

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten u.a. folgende Sanktionen in Kraft: 
  • ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
  • ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
  • ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
  • weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
  • neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
  • Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB), gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot.
  • Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen. 
Sanktionen gelten auch für Belarus
  • VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach sich:
  • (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten) 

Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022

Am 15. März 2022 hat der EU-Rat weitere Sanktionen gegenüber Russland erlassen.
Konkret wurden unter anderem
  • Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
  • Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasst Güter
  • Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
  • Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
  • Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) sowie
  • Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten erlassen.
Einzelheiten sind in der konsolidierten EU-Verordnung 833/2014 oder in der EU-Verordnung 2022/428.

Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie
Am 9. März 2022 hat der EU-Rat Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle. 
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind rechts unter „Weitere Informationen“ aufgeführt.

Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar  - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Ölraffinerien Verwendung)
Zolltarifnummer
Ware
84798997 oder 85437090
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
8419 40 00
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum[1]Rohöldestillation (CDU)
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Verzögerte Verkoker
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Flexicoking-Anlagen
8479 89 97
Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10 oder 8479 89 97
Hydrocracking-Reaktorbehälter
8479 89 97 oder 8543 70 90
Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Polymerisationsanlagen
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Solvententasphaltierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Thermische Crackanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
8479 89 97 oder 8543 70 90
Viskositätsbrecher
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
Das Ausfuhrverbot umfasst die oben aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien. 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen: 
  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Weitere  russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
Informationen zur Prüfung von  Finanzsanktionen finden sich unter dem folgenden Link:

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen:

Russische Gegenmaßnahmen und weitere Sanktionen

Neben der Europäischen Union haben auch weitere Staaten Sanktionspakete gegen die Russische Föderation erlassen. 
Eine Übersicht sowohl über die Sanktionen als auch Informationen über Zollerhöhungen ausgewählter Länder bietet German Trade and Invest (GTAI). Von besonderem Interesse ist aufgrund seiner teilweisen extraterritorialen Anwendung das US-amerikanische Sanktionsrecht.
Des Weiteren stellt die AHK Russland ein Sanktionsbriefing zur Verfügung. Das Sanktionsbriefing ist ein regelmäßig erscheinendes Info-Bulletin mit Neuigkeiten zu den im Wirtschaftsverkehr bilateral verhängten Sanktionen zwischen den USA und Russland sowie Brüssel und Moskau.