Prüfungen für Personenverkehr
Prüfung Omnibus
Prüfungstermine
Auf Anfrage
Gewerblicher Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer/Unternehmerin entgeltliche oder geschäfts-mäßige Personenbeförderungen mit Omnibussen oder Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der für die Niederlassung zuständigen Behörde (§ 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG) Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen sind Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG).
Zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde)
Für den Omnibusverkehr | |
Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof 25 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 475 3284 / -3782 / -3784 Telefax: 0211 475 3939 |
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Für die Personenbeförderung mit PKW | |
Stadtgebiet Duisburg
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Stadt Duisburg Ordnungsamt - Straßenverkehrsamt Ludwig-Krohne-Str. 6 47049 Duisburg E-Mail: gkv@stadt-duisburg.de |
Kreisgebiet des Kreises Kleve
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Kreis Kleve Der Landrat Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Abteilung Straßenverkehr Fleischhauerstr. 10 47515 Kleve Telefon: 02821 85522 Telefax: 02821 85360 |
Kreisgebiet des Kreises Wesel
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Kreis Wesel Der Landrat Besondere Straßenangelegenheiten Reeser Landstr. 31 46483 Wesel Telefon: 0281 2073163 Telefax: 0281 2074165 |
Vor Erteilung der Genehmigung sind gegenüber der zuständigen Behörde die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) und der Ort des Betriebssitzes oder der Niederlassung nachzuweisen.
Einzelheiten zum Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und zum Ort des Betriebssitzes erfahren Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Behörde.
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der zuständigen Behörde ein von der Industrie- und Handelskammer ausgestellter Fachkundenachweis vorzulegen.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung
Die fachliche Eignung ist durch eine Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erwerben (Artikel 8 Abs. 1 VO EG 1071/2009 in Verbindung mit §§ 4 und 5 PBZugV). Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer ist zuständig für Interessierte mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel.
Leitende Tätigkeit
Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, dass Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Zulassungsverordnung (Anhang I Teil I VO EG 1071/2009) vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Personen die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben kann die fachliche Eignung zugesprochen werden wenn durch die Tätigkeit die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Zulassungsverordnung (Anhang I Teil I VO EG 1071/2009) vermittelt wurde. (§ 7 PBZugV)
Die Industrie- und Handelskammern prüfen anhand umfassender Beurteilungsgespräche, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen.
Anerkannte Abschlussprüfung
Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder erfolgreich abgeschlossen wurden.
Für folgende, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen können von der zuständigen Industrie- und Handelskammer Fachkundebescheinigungen gemäß Anhang III der VO EG 1071/2009 ausgestellt werden:
- Abschlussprüfungen zum Reiseverkehrskaufmann (Abschluss vor dem 01.01.2001),
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr),
- Abschlussprüfungen zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfungen als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfungen als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfungen als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch die Ablegung der Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr (Omnibusverkehr) vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
- A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
- die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
- in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
- eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
- B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
- die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
- ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
- C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere
- die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
- die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
- die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und –zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
- die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen kennen und
- die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben.
- D. Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
- die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
- die Kraftfahrzeugsteuern;
- die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Straßenpersonenverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;
- die Einkommensteuern.
- E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Personenkraftverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
- die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und –verfahren kennen;
- die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
- wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht und sie verstehen können;
- eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
- die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
- die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
- einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
- die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
- die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
- die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
- die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;
- die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
- F. Marktzugang
Der Bewerber muss insbesondere
- die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und aussergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
- die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
- die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke, insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
- die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
- die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten und Verkehrspläne aufstellen können.
- G. Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere
- die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
- je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
- die Formalitäten für die Einteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
- wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen;
- Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
- H. Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
- wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonals erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
- durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
- Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
- in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden;
- Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;
- Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedstaaten haben.
Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
Ablauf der Prüfung
Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr - ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr - setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, der zweite Teil aus einer schriftlichen Übung/Fallstudie. Der Zeitansatz für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfling nicht überschreiten.
Anmeldung zur Fachkundeprüfung
Für die Durchführung der Prüfung erhebt die Niederrheinische IHK eine Gebühr in Höhe von 188,00 Euro, die bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der Niederrheinischen IHK fällig wird. Der Prüfungsteilnehmer hat zum Nachweis der Zahlung eine Kopie des Überweisungsbleges der Anmeldung zur Prüfung beizufügen.
Erst nach Eingang des Anmeldeformulars und der Prüfungsgebühr bei der Niederrheinischen IHK liegt eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung vor.
Spätestens 12 Werktage vor dem schriftlichen Prüfungstermin soll die Einladung zur Prüfung erfolgen.
Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr
Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat folgende Personen in den Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr berufen:
Vorsitz:
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Jens Wischerhoff Ernst-Stefan Dören |
Beisitzer:
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Michael Dickmann
Axel Mueller Maraike Nussbaum Maria Anna Schartojé Thomas Schartojé Peter Schellen Belinda Verhuven Theo Verhuven Stefan Vollert |
Der Prüfling hat das Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag ist zu Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins unter Angabe der Ablehnungsgründe der Anmeldung zur Prüfung beizufügen.