Wer darf ausbilden?

Ausbilder werden

Ausbilderinnen und Ausbilder sind eine wichtige Schaltzentrale im Unternehmen: Sie finden und fördern Talente, vermitteln Wissen, übernehmen immer öfter eher sozialpädagogische Aufgaben und oft übernehmen sie auch noch die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer  – wahre Multitalente. Wer ausbilden will, muss bestimmte persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen.

Persönliche Eignung gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Wer persönlich geeignet ist, beantwortet das BBiG nicht positiv. Es werden zwei Fälle aufgeführt, in denen Personen nicht geeignet sind. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachliche Eignung gemäß § 30 BBiG

Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus der
  • beruflichen Eignung und der
  • berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Die berufliche Eignung hat in der Regel die Person, die mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung, in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, nachweisen kann. Fachkräfte ohne Berufsabschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung können zum Beispiel die Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen.

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Nicht nur weil die Ausbildereignungsverordnung den Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Ausbildereignungsprüfung - AEVO) vorschreibt, sondern weil unterschiedliche Altersstufen und Bildungsabschlüsse vom Ausbilder ein pädagogisches Geschick erfordern, gewinnt die Aus- und Weiterbildung der Ausbilder größte Bedeutung.
Vorbereitungslehrgänge auf die Ausbildereignungsprüfung

Ausbilder/-in benennen

Sie möchten uns eine Ausbilderin oder einen Ausbilder benennen oder selbst als Ausbilder für ihr Unternehmen tätig werden?
Die Ausbildungsberatung hilft Ihnen bei allen weiteren Fragen zur Ausbildereignung und -benennung.

Wer darf ausbilden?

Eine gute Ausbildung kann nicht jeder Mitarbeiter in jedem Betrieb bieten. Daher macht das Berufsbildungsgesetz die Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Es unterscheidet zwischen der Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden, weil andernfalls ein Betriebsinhaber, der nicht selbst ausbilden will oder kann, sondern die Ausbildung fachlich geeigneten Ausbildern überlassen will, keine Auszubildenden einstellen könnte. Einstellung zur Berufsausbildung heißt, die Ausbildung verantwortlich durchführen. Wer Auszubildende einstellt, muss persönlich geeignet sein. Wer Auszubildende ausbildet, muss nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet sein.
Um ausbilden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 
  1. Betriebliche Eignung
    Kenntnisse und Fertigkeiten, die einem bestimmten Berufsbild entsprechen, sollen in der Praxis des Betriebes vermittelt werden können. Es kommt also auf Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistung eines Unternehmens an. Im Einzelfall können über eine Kooperation beziehungsweise einen Ausbildungsverbund Hemmnisse überwunden werden.
  2. Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung ist nur dann nicht gegeben, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (zum Beispiel wegen besonderer Straftaten) oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.
  3. Fachliche Eignung
    Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse und die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt (§ 30 BBiG).
Für Ausbilder im Bereich der Industrie- und Handelskammern gilt, dass die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse derjenige besitzt, der eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat. Bestimmte Prüfungen (zum Beispiel von Hochschulen, Fachhochschulen, oder anderen Prüfungsbehörden) können in Verbindung mit praktischer Berufstätigkeit die Abschlussprüfung ersetzen. In Ausnahmefällen (besondere Bildungswege, lange Bildungserfahrung) spricht die IHK eine Befreiung aus.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist grundsätzlich durch die Ablegung einer Prüfung (Meister- oder Ausbilderprüfung) nachzuweisen. Eine solche Bescheinigung über die „Ausbildung der Ausbilder“ ist auf vielfältige Weise zu erwerben. Viele glauben, sie müssen ein Seminar mit 130 Stunden besuchen. Dabei können sie das Zertifikat längst auch online oder im Selbststudium erwerben.
Wenn der Betrieb stark spezialisiert ist, kann er sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen und im Verbund ausbilden. Auch hier hilft die Ausbildungsberatung der IHK.
Das Verhältnis zwischen den beschäftigten Fachkräften und Auszubildenden sollte „angemessen" sein. Wie viele Auszubildende ein Unternehmen ausbildet, wird mit der Ausbildungsberatung abgestimmt.
Manche Hemmnisse sind bereits abgebaut worden, andere sind bei näherem Hinsehen kleiner, als viele es annehmen. Die IHK-Ausbildungsberatung gibt Ihnen darüber hinaus noch Tipps zur Berufsausbildung und hilft Ihnen beim Einstieg in die Ausbildung.