Wer darf ausbilden?

Ausbilder werden

Ausbilderinnen und Ausbilder sind eine wichtige Schaltzentrale im Unternehmen: Sie finden und fördern Talente, vermitteln Wissen, übernehmen immer öfter eher sozialpädagogische Aufgaben und oft übernehmen sie auch noch die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer – wahre Multitalente. Wer ausbilden will, muss bestimmte persönliche und fachliche Mindestanforderungen erfüllen.

Persönliche Eignung gemäß § 29 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das BBiG trifft keine allgemeine Aussage darüber, wer persönlich geeignet ist. Es werden jedoch zwei Fälle aufgeführt, in denen Personen ungeeignet sind.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachliche Eignung gemäß § 30 BBiG

Die fachliche Eignung setzt sich aus zwei Teilen zusammen, aus der
  • beruflichen Eignung und der
  • berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Die berufliche Eignung hat in der Regel die Person, die mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung, in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, nachweisen kann. Fachkräfte ohne Berufsabschluss mit langjähriger praktischer Erfahrung können zum Beispiel die Zuerkennung der fachlichen Eignung beantragen.

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Nicht nur weil die Ausbildereignungsverordnung den Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Ausbildereignungsprüfung - AEVO) vorschreibt, sondern weil unterschiedliche Altersstufen und Bildungsabschlüsse vom Ausbilder ein pädagogisches Geschick erfordern, gewinnt die Aus- und Weiterbildung der Ausbilder größte Bedeutung.

Ausbilder/-in benennen

Sie möchten uns eine Ausbilderin oder einen Ausbilder benennen oder selbst als Ausbilder für ihr Unternehmen tätig werden?
Die Ausbildungsberatung hilft Ihnen bei allen weiteren Fragen zur Ausbildereignung und -benennung.