Ein Gewinn für Betrieb und Familie

Teilzeitausbildung

Ausbilden in Teilzeit - Ein Gewinn für Betrieb und Familie
Vor dem Hintergrund der bereits heute spürbaren und sich weiter verschärfenden demografischen Herausforderungen eröffnet die Teilzeitberufsausbildung jungen Eltern und Betrieben neue Chancen: Junge Eltern in Familienverantwortung finden hierüber Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Betrieben steht ein zusätzliches Instrument zur Sicherung ihres Fachkräftenachwuchses zur Verfügung, zugleich werden sie in die Lage versetzt, einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu leisten.
Die Teilzeitausbildung wurde erstmals mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes zum 1. April 2005 in einem Gesetzestext geregelt. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Teilzeitausbildung mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes nun auch ohne besonderen Grund möglich.

Wie funktioniert die Teilzeitausbildung?

Stimmt der Ausbildungsbetrieb zu, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Wenn nach regulärem Ende der Ausbildungszeit kein Prüfungstermin erreicht wird, kann der Auszubildende eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung verlangen.
Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses kann mit dem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer gem. §8 Abs. 1 BBiG verbunden werden. Somit ist eine Ausbildungsdauer gemäß der regulären Ausbildungsverordnung möglich, sofern entsprechende Anrechnungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Lebensalter, schulische Vorbildung). Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach §45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.

So kann es ablaufen

  • Der Ausbildungsberater der Niederrheinischen berät Betrieb und Auszubildenden.
  • Betrieb und Auszubildende einigen sich auf eine reduzierte wöchentliche Stundenzahl zwischen 20 und 30 Wochenstunden.
  • Alle Vertragspartner sprechen ab, zu welchen Zeiten diese Stunden geleistet werden (Vormittag, Nachmittag, Abend, Wochenende, Arbeitszeitkonto).
  • Der Berufsschulbesuch erfolgt regulär (wie bei einer Vollzeitausbildung)
  • Falls der laufende Ausbildungsvertrag in Teilzeitausbildung umgestellt wird, ist ein Vertragszusatz erforderlich.
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung entnehmen Sie bitte dem IHK-Flyer Teilzeitausbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) (rechts zum Download).
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