Ausbildungszeit ändern

Hinweis:
Vertragsverlängerungen/-verkürzungen sowie Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können Sie ab sofort in unserem Online-Portal eigenständig einstellen. Nutzen Sie dazu bitte Ihre bekannten Zugangsdaten. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen Sie den entsprechenden Auszubildenden/die Auszubildende aus und nehmen die Änderung vor. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Die IHK als zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängern. Dafür müssen gemäß § 8 Abs. 2 BBiG drei Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen
  • Es muss ein Ausnahmefall vorliegen
  • Der Auszubildende muss die Verlängerung beantragen.
  • Wenn Sie längere Zeit krank waren und Ausbildungsinhalte versäumt haben, dann besteht ggf. die Möglichkeit, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht bzw. die Abschlussprüfung nicht bestanden wird.
Eine längere Krankheit, z. B. nach einem Unfall, beinhaltet ggf. einen solchen Ausnahmefall, ebenso die Elternzeit. Sie müssen dann einen formlosen Antrag an die IHK stellen, in dem Sie die Gründe der Verlängerung darlegen (hier die Dauer der Ausfallzeiten durch Krankheit). Die IHK prüft und entscheidet nach Lage des Einzelfalls. Den Antrag finden Sie rechts.

Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung

Bei nichtbestandener Abschlussprüfung kann ein Auszubildender die Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung beantragen. Die maximale Verlängerung beträgt 12 Monate. Den Antrag finden Sie rechts.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Für die Verkürzung der Ausbildungszeit gibt es bestimmte Richtlinien (siehe Antrag Verkürzung). Ferner müssen sich beide Vertragsparteien über die Verkürzung einig sein und diese vertraglich festhalten. Eine Ausbildungszeitverkürzung kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch noch während der Ausbildung vorgenommen werden. Die vertragliche Anpassung muss bei der IHK eingereicht werden. Nach der Verkürzung muss die verbleibende Ausbildungszeit noch mindestens 12 Monate betragen. Neben der Verkürzung der Ausbildungszeit besteht auch noch die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können ein halbes Jahr vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule dies rechtfertigen.