Regelungen für Betrieb und Berufsschule


Schulunterricht

Aktuelle Information zum Schulunterricht finden Sie auf https://www.schulministerium.nrw.de.
Muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?
Ja. Denn Auszubildende sind gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall natürlich in Abstimmung mit dem Auszubildenden.
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Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.
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Kann die Probezeit der Auszubildenden verlängert werden, wenn die Ausbildung während der Probezeit Corona-bedingt unterbrochen werden muss oder nur eingeschränkt möglich ist?

Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.

Anrechnung der Bearbeitungszeiten von Lernmaterialien der Berufsschule

Das Berufsbildungsgesetz regelt im Paragrafen § 15 die Freistellung des Azubis für den Besuch der Berufsschule. In der Berufsschule werden die fachtheoretischen Inhalte aus dem Rahmenlehrplan eines Berufsbildes vermittelt. Der Betrieb stellt also für die Vermittlung der Fachtheorie frei. Schließt nun das Berufskolleg aufgrund der Corona-Pandemie und wird der Auszubildende seitens der Schule mit Lernmaterialien versorgt, sollte es der Betrieb ermöglichen, dass diese Aufgaben innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit bearbeitet werden können. Der Auszubildende kann hieraus jedoch kein Recht auf Heimarbeit ableiten. Der Ausbildungsbetrieb sollte dem Auszubildenden einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, an dem die fachtheoretischen Lerninhalte erarbeitet werden können. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, empfiehlt sich alternativ die Möglichkeit der Heimarbeit. Die vielerorts durch die Schulen betriebene Prüfungsvorbereitung ist unserer Ansicht nach von dieser Regelung ausgeklammert und fällt in die private Freizeit des Auszubildenden.
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