Kurzarbeit für Auszubildende und Ausbildende
Tafel
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Kann für Ausbilder/-innen Kurzarbeit angeordnet werden?
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Darf ein Betrieb, bei dem Kurzarbeit stattfindet, Ausbildungsverträge für das kommende Ausbildungsjahr schließen?
Ja, darf er. Da Auszubildende in der Regel von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Abs. 1 BBiG).