Energiekrise

Energiepreisbremsen: Änderungen beschlossen und Übergangslösung für Prüfbehörde

Energiepreisbremsen: Die Änderungen

Am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit können Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise im Jahr 2021 atypische niedrige Energie-Verbräuche hatten und damit gegenwärtig nur im geringen Umfang durch die Energiepreisbremsen entlastet werden, nun von einer Sonderregelung profitieren. Hierfür hatte sich die DIHK neben anderen Organisationen eingesetzt.
Achtung: Eine Antragstellung ist nur für den Zeitraum 1.9.2023 bis 30.9.2023 bei der Prüfbehörde möglich, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag berechnet.

Wer ist betroffen?

Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 % niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Das BMWK geht derzeit davon aus, dass die Prüfbehörde Anfang September 2023 ihre Arbeit aufnehmen wird. Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) eingerichtet. Die Adressen dieser Postfächer lauten:

Welche Änderungen wurden noch (nicht) beschlossen?

Der Unternehmensbegriff für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen) wurde präzisiert.
Kurzfristig zurückgezogen wurde dagegen die Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung, mit der die maximalen Differenzbeträge für Unternehmen mit einer Entlastungssumme größer 2 Mio. Euro ab September2023 auf 6 bzw. 18 Cent je kWh abgesenkt werden sollten. Eine neue, gleichlautende Version wurde eingebracht, die dann ab Oktober 2023 gültig sein soll.

Gaspreisbremse

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Gas und Wärme – mit dabei auch Peter Adrian, Präsident des DIHK - hat am 31. Oktober ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergeben. Der Gesetzentwurf hat Bundestag und Bundesrat passiert und trat zum 1. Januar in Kraft. 
In dem Bericht hat die Kommission zahlreiche Empfehlungen ausgesprochen, diese reichen von der einmaligen Übernahme der Abschlagszahlung aller Gas- und Fernwärmekunden im Dezember bis zu einer Gaspreisbremse. Der DIHK hat auf dieser Seite die wichtigsten Fragen rund um die Maßnahmen zusammengefasst. 

Strompreisbremse

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben am 2. November neben der Gas- auch eine Strompreisbremse vereinbart. Welche Deckelungen für wen gelten sollen, erfahren Sie in diesen FAQs des DIHK.