Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht unterliegt einem permanenten Wandel. Exportierende Unternehmen sollten sich daher stets auf dem Laufenden halten. Wie in jedem Jahr treten auch zum 1. Januar 2025 zahlreiche Änderungen in Kraft, die für exportierende Unternehmen von entscheidender Bedeutung sind.
Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2025
Zum 1. Januar eines jeden Jahres ändern sich die Warentarifnummern. Das Statistische Bundesamt hat im November 2024 das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 veröffentlicht.
Weitere Informationen und alle Änderungen zum Warenverzeichnis finden Sie in dem Artikel Warennummern und Warenverzeichnis.
Intrahandelsstatistik ab 2025
Ab 2025 besteht eine Flexibilisierung der Anmeldeschwellen für die Intrahandelsstatistik. Das Statistische Bundesamt legt zum Ende eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr die Schwellenwerte fest. Rückwirkend zum 1. Januar 2025 gelten folgende Anpassungen der Meldeschwellen (Stand 19.12.2024): im Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro (jährlich) und beim Versenden von 500.000 Euro auf 1 Million Euro (jährlich).
Änderungen im Meldewesen der Bundesbank
Bisher mussten Unternehmen grenzüberschreitende Geldbewegungen von mehr als 12.500 Euro an die Bundesbank melden. Zum 1. Januar 2025 werden die Bundesbank-Meldeschwellen bei Auslandszahlungen auf 50.000 Euro angehoben.
Neue PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Zum 1. Januar 2025 ist das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, dann sollten eigentlich nur noch die neuen Regelungen gelten. Da nicht alle Staaten die Umstellung rechtzeitig geschafft haben, wurde die Übergangsphase durch einen Beschluss am 12. Dezember 2024 um ein Jahr verlängert.
Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025
Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2025 wurde auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht und ersetzt seit 1. Januar 2025 das Merkblatt – Ausgabe 2024. Es enthält verbindliche Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder jedes Verfahrens. Die wichtigsten Änderungen sind durch kursive Schrift erkennbar bzw. in einer von der Zollverwaltung separat zur Verfügung gestellten Übersicht nachvollziehbar.
Das Merkblatt und eine Übersicht der Änderungen haben wir für Sie in diesem IHK-Artikel zusammengestellt.
Aufbewahrungsfristen
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Aufbewahrungsfristen für steuerliche Unterlagen. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungspflicht für steuerliche Unterlagen von zehn auf acht Jahre (§ 257 HGB und §147 AO) verkürzt. Die verkürzte Frist gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Details entnehmen Sie dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV).
Carnets beantragen
Sollten Sie Carnets A.T.A./C.P.D. (Zollpassierscheinhefte für Ihre Waren) noch in Papierform beantragen, müssen Sie seit 1. Januar 2025 Formularen verwenden, die das neue Logo der ICC (International Chamber of Commerce) tragen. Im Verfahren der elektronischen Antragstellung, welches die IHK grundsätzlich empfiehlt, wird das neue Logo bereits verwendet.
Hintergrundinformationen zum Carnet und dessen Beantragung haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengestellt.
Neues Postgesetz: Änderungen zum 1. Januar 2025
Informieren Sie sich über das neue Postgesetz, welches am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
Neben neuen Vorgaben zu Brieflaufzeiten, wird es auch eine Kennzeichnungspflicht für Pakete geben. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Pakete mit einem sichtbaren und verständlichen Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt für Pakete von über 10 kg bis 20 kg, sowie über 20kg. Geschäftskunden sind ebenso davon betroffen wie Privatpersonen.
Neben neuen Vorgaben zu Brieflaufzeiten, wird es auch eine Kennzeichnungspflicht für Pakete geben. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Pakete mit einem sichtbaren und verständlichen Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt für Pakete von über 10 kg bis 20 kg, sowie über 20kg. Geschäftskunden sind ebenso davon betroffen wie Privatpersonen.
Weitere Informationen zum neuen Postgesetz finden Sie auf der Website der Deutschen Post.
Gebührenanpassung zum 1. Januar 2025
Die Vollversammlung der IHK Magdeburg hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 eine Anpassung der Gebühren beschlossen. Die Änderungen betreffen u.a. die Ausstellung von Exportdokumenten.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Artikel Gebührenanpassung zum 1. Januar 2025.