Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Intrahandelsstatistik

Die Intrahandelsstatistik (INTASTAT) erfasst den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unternehmen sind daher verpflichtet, sogenannte Intrastat-Meldungen abzugeben, wenn sie Schwellenwerte überschreiten. Bestimmte Warenbewegungen sind ganz von den Intrastat-Meldungen ausgenommen.

1. Leitfaden

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2024 veröffentlicht. Der Leitfaden enthält grundsätzlich alle Informationen und Schlüsselnummern (außer für das Feld der Warennummer), die zum Erstellen der Intrastat-Meldungen notwendig sind. Es werden zahlreiche Fälle und Beispiele dargestellt. Im Anhang 5 (Seite 57 f.) werden häufig auftretende Fragen beantwortet.
 

2. Auskunftspflicht

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige gegenüber der Statistik auskunftspflichtig, der eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen. Details zu Meldepflichten bei Reihen- und Dreiecksgeschäften sowie zu weiteren Sonderfällen enthält der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
 
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Meldeschwellen

Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den statistischen Wert von 500.000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den statistischen Wert von 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.

4. Befreiungen

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, Operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden.

5. Übermittlung der Meldungen

Bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik handelt es sich grundsätzlich um monatliche Anmeldungen, die auch in Teilmeldungen übermittelt werden können. Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums unmittelbar an das Statistische Bundesamt elektronisch zu übermitteln.
Die Daten müssen übe die vom Statistischen Bundesamt kostenlos zur Verfügung gestellten Online-Meldeverfahren IDEV oder eStatistik.core übermittelt werden.
Weitere Details zum Ausfüllen der Meldungen können dem Leitfaden zur Intrahandelsstatistik entnommen werden.
 
Quellen: Statistisches Bundesamt