Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Intrahandelsstatistik

Die Intrahandelsstatistik (INTASTAT) erfasst den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unternehmen sind verpflichtet, sogenannte Intrastat-Meldungen abzugeben, wenn sie Schwellenwerte überschreiten. Die daraus erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

1. Leitfaden

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2026 veröffentlicht. Der Leitfaden enthält grundsätzlich alle Informationen und Schlüsselnummern (außer für das Feld der Warennummer), die zum Erstellen der Intrastat-Meldungen notwendig sind. Es werden zahlreiche Fälle und Beispiele dargestellt. Im Anhang 5 (Seite 57 f.) werden häufig auftretende Fragen beantwortet.
Der Leitfaden wird jährlich aktualisiert. 2026 gab es nur wenige Änderungen, daher sind nachfolgend wesentliche Änderungen aus 2025 aufgeführt:
Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik aus 2025:

Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
- Eingang von 800.000 Euro auf 3 Mio. Euro
- Versendung von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro
Unternehmen, die die neuen Schwellen 2024 und mutmaßlich 2025 für die jeweilige Verkehrsrichtung unterschreiten, müssen nicht mehr melden. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.

- Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat

- Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich
die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".

- Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß § 30 und 31 AHStatDV)

2. Auskunftspflicht

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland, sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Meldeschwellen

Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den statistischen Wert von 1 Million Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den statistischen Wert von 3 Million Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.

4. Befreiungen

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, Operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden.Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern, finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.

5. Übermittlung der Meldungen

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core.
Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums unmittelbar an das Statistische Bundesamt elektronisch zu übermitteln.
Weitere Details zum Ausfüllen der Meldungen können dem Leitfaden zur Intrahandelsstatistik entnommen werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt