Merkblätter

Hinweise des Zolls zu Zollanmeldungen

Zollanmeldungen sind über das elektronische Zollsystem ATLAS zu erstellen. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen gibt verbindlich vor, wie diese zu erstellen sind und welche Datenfelder für welches Zollverfahren vorgeschrieben sind.

Merkblatt zu Zollanmeldungen – Ausgabe 2026

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2026 wurde auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht und ersetzt seit 1. Januar 2026 das „Merkblatt – Ausgabe 2024“. Auf 376 Seiten enthält das Merkblatt verbindliche Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder jedes Verfahrens. Die Änderungen sind durch kursive Schrift erkennbar bzw. in einer von der Zollverwaltung separat zur Verfügung gestellten Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 104 KB) nachvollziehbar. Die Fassung für 2026 liegt noch nicht vor.
Die Änderungen betreffen u.a. folgende Bereiche:
  • eine komplette Überarbeitung der Förmlichkeiten im Versandverfahren (ohne kursive Hervorhebung).
  • Klarstellungen einzelner Datenanforderungen, beispielsweise zum Datenelement Empfänger bei der Ausfuhr. Unternehmen, die an ihre ausländischen Tochterunternehmen liefern, sollten sich die Anmerkungen zu Datenelement 13 03 000 000 ansehen.

Weitere Hilfen zum Erstellen von Zollanmeldungen

Unterlagencodierung von Verboten und Beschränkungen in ATLAS

Trotz des freien Warenverkehrs und des globalisierten Handels sind beim Im- und Export bestimmter Waren Einschränkungen zu beachten, die dazu dienen, gefährdete Bereiche besonders zu schützen. Diese Sonderreglungen, die sich sowohl aus nationalem wie auch aus EU-Recht ergeben, können die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr beschränken (sogenannte Verbote und Beschränkungen).

Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Codierungen entsprechend zu ergänzen.

Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.

Quelle: Generalzolldirektion