Merkblätter
Hinweise des Zolls zu Zollanmeldungen
Zollanmeldungen sind mithilfe des IT-Verfahrens ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zu erstellen. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen gibt verbindlich vor, wie diese zu erstellen sind und welche Datenfelder für welches Zollverfahren vorgeschrieben sind.
Merkblatt zu Zollanmeldungen – Ausgabe 2026
Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2026 ist auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht und ersetzt seit 1. Januar 2026 das „Merkblatt – Ausgabe 2025“. Auf 376 Seiten enthält das Merkblatt verbindliche Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder jedes Verfahrens. Die Änderungen sind durch kursive Schrift erkennbar.
Die Änderungen betreffen unter anderem folgende Bereiche:
- eine komplette Überarbeitung der Förmlichkeiten im Versandverfahren (ohne kursive Hervorhebung).
- Klarstellungen einzelner Datenanforderungen, beispielsweise zum Datenelement Empfänger bei der Ausfuhr. Unternehmen, die an ihre ausländischen Tochterunternehmen liefern, sollten sich die Anmerkungen zu Datenelement 13 03 000 000 ansehen.
Weitere Hilfen zum Erstellen von Zollanmeldungen
- Der Zoll stellt im Internet die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS bereit.
- Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle des Zolls, die Internetzollanmeldung nutzen. Auf der Internetseite des Zolls gibt es Informationen und den Zugang zu den Internetzollanmeldungen, unter anderem zu der IAA-Plus (Internetausfuhranmeldung Plus). Seit März 2026 erfolgt der Zugang zur IAA-Plus über das Zoll-Portal.
- Alternativ können Unternehmen auch einen Zollagenten oder eine Spedition beauftragen, ihre Sendungen beim Zoll anzumelden.
Unterlagencodierung von Verboten und Beschränkungen in ATLAS
Trotz des freien Warenverkehrs und des globalisierten Handels sind beim Im- und Export bestimmter Waren Einschränkungen zu beachten, die dazu dienen, gefährdete Bereiche besonders zu schützen. Diese Sonderreglungen, die sich sowohl aus nationalem wie auch aus EU-Recht ergeben, können die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr beschränken (sogenannte Verbote und Beschränkungen).
Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen beziehungsweise Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Codierungen entsprechend zu ergänzen.
Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen beziehungsweise Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Codierungen entsprechend zu ergänzen.
Die EU hat mit Stand Juli 2026 eine aktualisierte Liste der von der EU verantworteten Verbote und Beschränkungen herausgegeben. Die Integrated EU prohibitions & restrictions list - Publications Office of the EU umfasst die Vorschriften, die aktuell in Kraft sind, aber auch Vorschriften, die - soweit bereits bekannt - in den nächsten Jahren in Kraft treten werden. Damit bietet diese Liste eine wichtige erste Orientierung.
Die Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.
Der Zoll hat das "Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS" im Juni 2025 aktualisiert.
Quellen: Generalzolldirektion, Europäische Kommission