Neue Ursprungsregeln

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM)

1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Das Regionale Übereinkommen hat einen zollfreien Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM) geschaffen. Dort gelten einheitliche Ursprungsregeln und eine einheitliche Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

Die Regelungen der PEM-Zone haben sich jedoch als zu kompliziert herausgestellt. Sie wurden daher reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 galten die reformierten Regelungen zunächst als sogenannte Übergangsregelungen (TRANSITIONAL RULES) in einigen PEM-Staaten parallel zu den alten Regeln. Zum 1. Januar 2025 trat das neue revidierte Übereinkommen in Kraft. Nicht alle Staaten schafften jedoch die Umstellung rechtzeitig, sodass die Übergangsphase am 12. Dezember 2024 mit einem Beschluss bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wurde.
Da weder die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse noch die Ratifizierung des revidierten Regionalen Übereinkommens zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 im gesamten PEM-Raum abgeschlossen werden konnte, gilt seit dem 1. Januar 2026 zwischen den Vertragspartnern jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Das ist entweder das revidierte Regionale Übereinkommen oder das alte Regionale Übereinkommen (beziehungsweise das alte dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll). Im Amtsblatt C wird in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung („Matrix“) regelmäßig veröffentlicht, welches Abkommen jeweils zwischen zwei Vertragsparteien angewendet wird. Den Vorabdruck der Matrix mit den aktuellen diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten veröffentlicht die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite vor der Bekanntmachung im Amtsblatt.

2. PEM: Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine

3. Reform des Regionalen Übereinkommens

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.

3.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich einfachere Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.
  • Für Waren der Kapitel 1, 3, ex16 sowie die Industriegüter der Kapitel 25 bis 97 gilt die sogenannte Durchlässigkeit: Wenn die alten Regeln erfüllt sind, gelten auch die neuen Regeln als erfüllt. Für die anderen Waren muss zwingend geprüft werden.
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Im Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls (WuP online) wird stichtagsbezogen für das jeweilige Land angezeigt, welches Präferenzabkommen angewendet wird. Seit dem Stichtag 1. Januar 2026 werden bei PEM-Vertragsstaaten keine zwei Rechtssysteme mehr angezeigt, sondern für die überwiegende Mehrheit ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen.

3.2. Übergangsregelungen („TRANSITIONAL RULES”) bis Ende 2024

Leider nahmen nicht alle PEM-Länder sofort am reformierten Regionalen Übereinkommen (PEM neu) teil. Daher gab es seit 1. September 2021 eine Übergangsphase mit zwei getrennten Systemen, PEM alt und PEM neu.
Während der Übergangszeit konnten in den meisten PEM-Staaten sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln (Übergangsregeln oder TRANSITIONAL RULES) angewendet werden. Welche PEM-Staaten an PEM neu teilnehmen, konnte entweder über das Präferenzportal des Zolls oder über eine Übersicht auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD festgestellt werden.
Zum 1. Januar 2025 sollte die Übergangszeit enden. In den Teilnehmerstaaten von PEM sollten dann nur noch die neuen (Ursprungs-)Regeln gelten. Tatsächlich wurde die Übergangszeit um ein Jahr bis Ende 2025 verlängert.

3.3. Übergangsregelungen im Jahr 2025 ("REVISED RULES")

Seit 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gab es drei Staatengruppen:
  • CR: Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
  • C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
  • R: Staaten, in denen nur die neuen (Ursprungs-)Regelungen gelten
Nutzung der neuen Regeln gemäß 4.1 (REVISED RULES):
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln konnten für die Staaten der Gruppen CR und R angewendet werden. Bei Export in die Gruppe CR musste dies auf der Ursprungserklärung/der EUR.1 mit dem Vermerk REVISED RULES gekennzeichnet werden.
Die bisherigen strengeren Ursprungsregelungen konnten im Regelfall für alle Staatengruppen weiterhin verwendet werden, sofern es sich um Waren ab Kapitel 25 des Harmonisierten Systems handelte.

4. Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen und Kumulierung seit 1. Januar 2026

Seit 2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln. Gemäß der aktuellen Matrix zur diagonalen Kumulierung innerhalb der Pan-Euro-Med-Zone wendet die EU seit dem 1. Januar 2026 bilateral lediglich mit Algerien und dem Libanon noch das alte Regionale Übereinkommen beziehungsweise das alte dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll an (Kennzeichnung in der Matrix mit C beziehungsweise leer). Die Vertragsparteien Marokko, Ägypten und die besetzten palästinensischen Gebiete wenden übergangsweise für die Einfuhr in die EU noch die dem revidierten Regionalen Übereinkommen entsprechenden "Transitional Rules" gemäß der Anlage A an (Kennzeichnung in der Matrix mit R/T bzw. T/R). Innerhalb der PEM-Staaten wird der Prozess nicht so schnell abgeschlossen sein. Letzteres wirkt sich nur auf die Kumulation aus. Damit wird der Übergang komplex und in einer Nachweiskette muss das Verhältnis zwischen vor und ab 2026 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen zum Ursprung und Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden. Die Generalzolldirektion schildert die unterschiedlichen Varianten ausführlich auf ihrer Internetseite.

Verzicht auf Kumulierungsvermerk

Artikel 8 Abssatz 3 Anlage I sieht grundsätzlich vor, dass bei Anwendung der Kumulierung zum Ursprungserwerb der Präferenznachweis den Vermerk "CUMULATION APPLIED WITH …" tragen muss. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 können die Vertragsparteien auf diesen Vermerk verzichten. Die Liste der Vertragsparteien, die von dem Verzicht Gebrauch machen, wird seit 1. März 2026 in Anhang III zur Mitteilung der Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung (Matrix) veröffentlicht.

Lagerware

Präferenznachweise, ausgestellt oder ausgefertigt vor dem 1. Januar 2026 ohne Vermerk für Waren aus den Kapiteln 1, 3, ex 16 und vor allem 25 bis 97 werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterhin anerkannt. Ab dem 1. Januar 2029 können keine Präferenznachweise nach dem alten Regionalen Übereinkommen mehr als ursprungsbegründende Unterlage für diese Waren im Rahmen der Durchlässigkeit anerkannt werden.

5. ATLAS-Codierungen für Präferenznachweise seit 1. Januar 2026

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Internetseite unter "latest news" eine Information zur Verwendung von TARIC-Codes bei Zollanmeldungen zu Abkommen mit den PEM-Vertragsparteien veröffentlicht. Diese Codes sind ab Januar 2026 zu verwenden.