Präferenznachweise
Ursprungserklärungen auf der Rechnung
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. oder EUR.MED, deren Ausstellung der Ausführer bei der Zollverwaltung beantragt, ist als Präferenznachweis auch die Ursprungserklärung möglich.
1. Ursprungserklärung für Warensendungen unter 6.000 Euro
Für Warensendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro kann der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Sie muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist vorgeschrieben und je nach Empfangsland unterschiedlich.
2. Urspungserklärung für Warensendungen über 6.000 Euro
Wenn dem exportierenden Unternehmen durch das Hauptzollamt die Vereinfachung Ermächtigter Ausführer bewilligt worden ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.
3. Sonderfall Südkorea
Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Exporteur die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer hat.
4. Sonderfall Kanada
Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Kanada ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist.
5. Sonderfall Japan
Im Präferenzverkehr zwischen der EU und Japan ist keine Warenverkehrsbescheinigung vorgesehen. Hier ist als Ursprungsnachweis für alle Sendungen nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Abweichend von den üblichen Ursprungserklärungen ist bei der Erklärung für Japan das Ursprungskriterium („origin criteria used”) in codierter Form anzugeben.
6. ÜLG
Seit 1. Januar 2020 sind im Präferenzverkehr zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) keine Warenverkehrsbescheinigungen mehr gültig. Als Nachweis gilt ausschließlich die Erklärung zum Ursprung. Bei Sendungen mit Werten über 10.000 Euro ist Voraussetzung, dass der Ausführer Registrierter Exporteur (REX) ist. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG. Letzteres ist nur relevant für Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon.
7. Vereinigtes Königreich
Seit 1. Januar 2021 ist das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Kraft. Im Präferenzverkehr zwischen diesen beiden Handelspartnern ist als einziger Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Werten über 6.000 Euro ist die Voraussetzung, dass der EU-Exporteur Registrierter Exporteur (REX) ist. UK-Exporteure müssen, unabhängig vom Wert der Sendung, ihre EORI-Nummer auf die Erklärung zum Ursprung setzen.
8. Ursprungserklärung MED
Neben der klassischen Ursprungserklärung gibt es auch eine Ursprungserklärung MED. Sie ist alternativ zur klassischen Ursprungserklärung bei Lieferungen in die Staaten anwendbar, die Teil der Pan-Euro-Med Kumulationszone sind.
Die Ursprungserklärung MED entsteht dadurch, dass dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
"Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ...........
(Name des Landes/der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet"
Die Ursprungserklärung MED entspricht inhaltlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Geben Sie den Kumulationsvermerk nur dann ab, wenn Sie die Voraussetzungen einhalten und nachweisen können, ob bei der Produktion der zu liefernden Waren kumuliert worden ist oder nicht. Kumulation/Kumulierung bedeutet, dass der präferenzielle Ursprung nicht innerhalb eines Zollgebietes erarbeitet wird, sondern Vorprodukte aus anderen Gebieten (die ihrerseits einen präferenziellen Ursprung haben) hinzugerechnet werden müssen.
9.Warenverkehr mit der Türkei
Wegen der Zollunion mit der Türkei wird für die meisten Waren die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ausgestellt. Da diese aber keine Aussage zum präferenziellen Ursprung trifft, sind gegebenenfalls weitere Nachweise erforderlich. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei ist die Ursprungserklärung MED seit 1. Januar 2007 anwendbar. Für EGKS-Waren ist sie nicht anwendbar
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Türkei ist die Ursprungserklärung MED seit 1. Januar 2007 anwendbar. Für alle anderen Erzeugnisse gilt die Lieferantenerklärung EG-Türkei.