Warenverkehr

Zollunion EU–Türkei: Nachweise

1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei


Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden.  Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Türkiye statt Turkey

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei. Eine Übergangszeit wurde von Seiten der Türkei zugesichert, die Dauer wurde allerdings nicht genannt.

Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden. Es ist eine Bitte aber keine Pflicht, dies zu tun.
Nachweis
Ursprung
Auswirkung
Voraussetzung
Wer stellt aus?
A.TR
weltweit
normaler Drittlandszollsatz entfällt
Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnise oder Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zoll
EUR.1/
Ursprungs-
erklärung
EU, TR
normaler Drittlandszollsatz entfällt
präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren
Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten
Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Zusatzzöllen
präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich
Unternehmen
Ursprungs-zeugnis
weltweit
Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Zusatzzöllen
nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich
IHK
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zölle in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den unreduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus.

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftiche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

Elektronische Ausstellung von Dokumenten

Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll unterschrieben. Diese Dokumente werden in der EU nach einer Mitteilung der EU-Kommission bis auf weiteres anerkannt.
Hinweis: Bereits 2018 wurden Dokumente im Normalverfahren zeitweise nicht unterschrieben, diese sind nach wie vor ungültig. Eine ursprünglich angekündigte Überprüfung aller Dokumente findet nach einer Mitteilung des deutschen Zolls nicht sta

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (movement reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Wir haben Ausfüllvorlagen für die A.TR sowie die EUR.1 für Sie hinterlegt.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Die Formulare sind als Downloads hinterlegt.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 5. beschrieben vermieden werden.

4. Sonderzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Sonderzölle. Die Höhe  ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen.
Zum 1. Januar 2021 hat die Türkei ihre Sonderzölle angepasst. Eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren wurde im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Informationen zum Warenkreis, den erforderlichen Nachweisen und einen Link zur konsolidierten Liste finden Sie im Artikel Türkei – Sonderzölle 2021 der GTAI (Germany Trade and Invest).
Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen, in der Regel Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen EU-Türkei anfordern.

Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht hinterlegt, die deutsche Übersetzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 30 KB)ist unverbindlich. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt. Eine Ausfüllvorlage für das Ursprungszeugnis haben wir für Sie hinterlegt.

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Deutsch-Türkische Handelskammer Istanbul
Frau Satı Gör Tekbaş
Telefon +90 (212) 3630500

6. Fragebogen des türkischen Handelsministeriums

Am 26. Juni 2020 wurde im türkischen Amtsblatt Nr. 31167 die amtliche Bekanntmachung (Teblig) Nr. 2020/14 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 323 KB) veröffentlicht  (Deutsche Übersetzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 104 KB)):  ab diesem Datum wird bei der Einfuhr eine „Sicherheitsleistung“ in Höhe der (Anti-Dumping)Maßnahmen gegen China (vgl. Art. 7 Abs. 2) auf folgende Warentarifnummern der Textilwirtschaft mit Ursprung Deutschland erhoben:
  • HS-Position 54.07: Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen (für Bekleidung), (Woven Fabrics of Synthetic Filament Yarn)
  • HS-Position 55.13, 55.14, 55.15: Gewebe aus synthetischen Fasern (Woven Fabrics of  Synthetic Staple Fibers)
  • HS-Position 55.16: Gewebe aus künstlichen Fasern (Woven Fabrics of Artificial Staple Fibers)
Die Höhe der Sicherheitsleistungen beträgt:
  • HS-Position 54.07: 110 Gramm oder mehr/pro Quadratmeter: 70,44 % CIF-Wert; weniger als 110 Gramm pro Quadratmeter: 21,13% CIF-Wert        
  • HS-Position 55.14: 44 % CIF-Wert.
  • HS-Position 55.13: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.15: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.16: 44 % CIF-Wert
Auf Grundlage dieser Bekanntmachung führt die Generaldirektion der Abteilung für Importe des türkischen Handelsministeriums gegenwärtig sogenannte „Untersuchungen wegen Unwirksamkeit (Umgehung) von (Anti-Dumping)Maßnahmen“ durch.
Die gegenwärtige Untersuchung bezieht sich neben Deutschland auch auf Italien und Spanien. Bulgarien, Polen und Griechenland sind teilweise bereits seit 2015 bzw. 2019 von den türkischen Maßnahmen erfasst. Hintergrund sind offenbar ursprünglich gegen China und andere asiatische Länder verhängte Anti-Dumping-Zölle und deren vermeintliche Umgehung über die genannten EU-Staaten.
Hinweis: Der Gesamtverband textil+mode und der DIHK haben das Bundeswirtschaftsministerium und die EU-Kommission über den Vorgang informiert. Mit einer zeitnahen Aufhebung der Maßnahmen ist derzeit nicht zu rechnen.