Regionales Übereinkommen

Die Paneuropa-Med-Freihandelszone

Zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und dem Mittelmeerraum wird eine große Freihandelszone, die Pan-Euro-Med-Kumulierungszone, geschaffen.

1. Ziel der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone

Es soll ein zollfreier Handelsraum mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation entstehen. Maßgeblich für den Freihandel ist, dass die Erzeugnisse ihren Ursprung in einem der beteiligten Länder haben. Diese Ursprungserzeugnisse können dann (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Der Ursprung kann auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (Kumulation). Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet

2. Beteiligte Handelspartner

  • Ägypten
  • Algerien
  • Färöer
  • Island
  • Israel
  • Jordanien
  • Libanon
  • Marokko
  • Norwegen
  • Schweiz, Liechtenstein
  • Syrien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Westjordanland
  • Gazastreife
  • Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU
    •  Albanien
    •  Bosnien und Herzegovina
    •  Kosovo
    •  Montenegro
    •  Nordmazedonien (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)
    •  Serbien
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine

3. Voraussetzungen für die Gewährungen des Zollvorteils

3.1. Kumulationsvermerk

Eine besondere Ursprungsdokumentation soll dazu beitragen, dass
  • das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen
  • die Umgehung von Zöllen vermieden wird.
Als Nachweis gelten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED beziehungsweise die Ursprungserklärung MED. Diese enthalten Angaben zur Kumulation. Auch Lieferantenerklärungen (für innergemeinschaftliche Lieferungen) enthalten einen zusätzlichen Kumulationsvermerk. Ohne Angaben zur Kumulation lassen sich die Anwendungsmöglichkeiten nicht nutzen. Falls Unternehmen von dieser Möglichkeit des Ursprungserwerbs Gebrauch machen, ist dies auf der EUR-MED zu vermerken.

3.2. Abgeschlossene Abkommen: Neue Matrix Stand 10/2021

Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Präferenzzone ist, dass zwischen den beteiligten Staaten bereits Abkommen bestehen. 
Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 559 KB)heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt. Die letzte Aktualisierung ist von Oktober 2021.
Der Zoll veröffentlicht in seinem Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen online” eine Übersicht über die Länder, mit denen die EU das Regionale Übereinkommen bereits anwendet.
Anhand der Matrix kann festgestellt werden, ob
  • zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
  • ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.
So kann zum Beispiel die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz und Marokko erst seit dem 1. Januar 2006 angewandt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt zwischen allen drei Parteien Ursprungsregeln zur Anwendung kommen, die denen des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen (MA-CH: 1. März 2005; EU-MA: 1. Dezember 2005; EU-CH: 1. Januar 2006).

4. Teilnahme freiwillig. Bisherige Präferenzen bleiben erhalten

Die Nutzung der Möglichkeiten ist, wie immer beim präferenziellen Ursprung, freiwillig. Prüfen Sie, ob Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Erfahrungsgemäß ist es schwierig, Angaben zur Kumulation zu erhalten. Außerdem kann die Administration der Kumulation sehr schnell sehr schwierig werden. Die anderen Präferenzen und deren Nachweise bleiben weiterhin möglich (EUR.1, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung ohne Kumulationsvermerk).
Zur Anwendung der Ursprungsregeln in dieser Präferenzzone hat die EU-Kommission eine Erläuterung herausgegeben.