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Recht und Steuern

Allgemeine Informationen §34c GewO

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Übersicht über Erlaubnispflicht, Antragstellung und Voraussetzungen

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Erlaubnis nach § 34c GewO - Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

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Hier finden Sie die Anträge, Checklisten der einzureichenden Unterlagen sowie Informationen zu den Kosten.

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Ab dem 24.07.2026 entfällt die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler, für Wohnimmobilienverwalter bleibt sie nach wie vor bestehen.

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Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Prüfberichte gemäß § 34c Abs. 3 GewO; § 16 und 17 MaBV.

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Selbständige Immobilienmakler, Darlehensvermittler, WEG-Verwalter sowie Bauträger und Baubetreuer benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Makler- und Bauträgererlaubnis gem. § 34 c GewO.

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Am 16. Dezember 2021 wurde die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) vom 02.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 5182). Sie tritt am 17.12.2021 in Kraft.

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Da am 1. März 2019 in Baden-Württemberg die Erlaubniszuständigkeit für die Tätigkeiten nach § 34 c GewO von den unteren Verwaltungsbehörden auf die Industrie- und Handelskammern übertragen wurde, müssen die Erlaubnisinhaber auch ihr Impressum ändern. Hier finden Sie ein Muster.

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Am 23. Dezember 2020 trat die Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Was ändert sich für Immobilienmakler?

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