Recht und Steuern

Prüfberichte für Bauträger und Baubetreuer

Nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Wann muss der Prüfbericht vorgelegt werden?

Nach § 16 MaBV hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Auftrag im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie unaufgefordert spätestens bis zu dem vorgenannten Termin, nicht jedoch vor dem 01. Januar des Folgejahres des Berichtszeitraums, anstelle des Prüfberichtes eine sogenannte Negativerklärung einzureichen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der zum Download bereitgestellten Mustererklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 333 KB). Die Negativerklärung muss vom Gewerbetreibenden selbst ausgestellt werden, wenn die Erklärung vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht wird, muss eine entsprechende Vollmacht beigelegt werden, sonst können wir diese nicht akzeptieren.
Die nicht fristgemäße Einreichung eines richtigen und vollständigen Prüfberichts bzw. einer Negativerklärung kann eine Geldbuße gemäß
§ 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV nach sich ziehen.

Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Steuerberater oder Steuerkanzleien sind keine geeigneten Prüfer nach diesem Gesetz.

Welchen Inhalt muss der Prüfbericht haben?

Der Prüfbericht muss gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 MaBV einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Verpflichtungen aus §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt worden sind. Die konkreten Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Vermerk ist von dem Prüfer mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Die elektronische Namenswiedergabe genügt. Werden keine Verstöße festgestellt, ist dies zu bestätigen. Wird der Bericht elektronisch eingereicht, kann ein digitales Siegel oder eine PDF-Datei mit gut lesbarem Siegel genutzt werden.
Im Übrigen ergibt sich der Inhalt des Prüfberichts aus dessen Zweckbestimmung, die zuständige Behörde über die geschäftliche Tätigkeit des Gewerbetreibenden während des Berichtszeitraums zu unterrichten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Empfehlungen und Prüfungsstandards der Kammern und Verbände. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit nennen wir folgende Aspekte, die ein schriftlicher Prüfbericht enthalten sollte:
  • Auftraggeber und Gegenstand des Prüfungsauftrages
  • Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden
  • Nennung der Personen, denen eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erteilt worden ist
  • Zeitraum der Durchführung der Prüfung
  • Wer hat die Prüfungsarbeiten durchgeführt?
  • Erklärung der/des Prüfer/s, dass keine Befangenheit vorliegt
  • Umfang und Methoden der Prüfungshandlungen
  • Wer hat Aufklärung und Nachweise erteilt?
  • Wurden alle zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Dateien zur Verfügung gestellt?
  • Auf welche Art und Weise wurden Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise erteilt bzw. gegeben?
  • Wurde vom Gewerbetreibenden eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?
  • Vollständiges, wahrheitsgetreues Ergebnis der Prüfung mit der gebotenen Klarheit
  • Alle wesentlichen Tatsachen der Prüfung, die für eine ausreichende Information der Erlaubnisbehörde von Bedeutung sind
  • Zusammenfassende Darstellung der Art der durchgeführten Geschäfte
  • Sind die getätigten Geschäfte durch die Erlaubnis gedeckt?
  • Welche Geschäftsvorfälle konnten nicht in die Prüfung einbezogen werden? (falls keine, bitte ausdrücklich bestätigen
  • Ausführungen zur Einhaltung der sich aus §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen
  • Aufführung und Erläuterung etwaiger Verstöße im Einzelnen
  • Hinweise auf eine zwischenzeitliche Beseitigung der Folgen von Verstößen
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.