Recht und Steuern

"Zertifizierter Verwalter"

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz 
Am 16. Dezember 2021 wurde die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) vom 02.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 5182). Sie tritt am 17.12.2021 in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat damit den Änderungswünschen des Bundesrats entsprochen, die dieser in seiner Sitzung vom 26.11.2021 beschlossen hatte.
Eine schnelle Übersicht mit Antworten zu den häufigsten Fragen sowie ein Merkblatt mit Erläuterungen finden Sie hier.
Bei Fragen zu Prüfungsterminen, Vorbereitungsseminaren oder Lehrgängen wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen der Weiterbildung.
Diese Änderungen umfasste die Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen, die sich künftig ebenfalls als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen dürfen. Die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/-mann, zur Kauffrau/-mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin   
    oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Das zwischenzeitlich im Rechtsausschuss diskutierte Thema „Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die IHKs“ für die Prüfung gleichgestellter Berufsabschlüsse ist vom Tisch. Sollte die Eigentümergemeinschaft einen Nachweis haben wollen, müssten ggf. Unterlagen vorgezeigt werden, die dies bestätigen (z.B. Zeugnisse).
Juristische Personen sowie Personengesellschaften müssen prüfen, ob die Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation ihrer Mitarbeitenden eingehalten werden, bevor sie sich als Zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen.
Bitte beachten Sie daher, dass die momentan angebotenen „Zertifikatslehrgänge WEG-Verwaltung“ nicht als Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. 
Wichtig:
Eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für die Aufrechterhaltung der Erlaubnis erforderlich.
Die Zertifizierung hat auch keinen Einfluss auf die vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen also weiterhin der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Hinweis zum Thema:
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines „echten“ Sachkundenachweises für Immobilienmakler und WEG Verwalter vor.
Mit dem „echten“ Sachkundenachweis scheint die Anbindung des Sachkundenachweises an das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren gemeint zu sein. Der Koalitionsvertrag lässt diese Frage allerdings offen.
Die Neuerungen rund um die Zertifizierung werden erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.12.2022, verlängert auf den 01.12.2023) anwendbar, um die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen. Zudem gelten WEG-Verwalter, die am 01.12.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser WEG bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.