Recht und Steuern

Gesetz zur Maklerprovision

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser  wurde am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 23. Dezember 2020 in Kraft

Verteilung der Maklerprovision

Werden Sie als Makler von Verkäufer und Käufer beauftragt, müssen beide Parteien genau die Hälfte der vereinbarten Provision zahlen.
Werden Sie nur von einer der beiden Parteien beauftragt, ist eine Vereinbarung zur Weitergabe der Maklerkosten nur bis zu einem weitergereichten Anteil von 50 Prozent erlaubt. In diesem Fall muss die Zahlung des Auftraggebers zuerst nachgewiesen werden, bevor die andere Partei zur Zahlung ihres Anteils verpflichtet ist.

Textform 

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf künftig der Textform

Weitere Hinweise

  • Die Neuregelung gilt nur, wenn der Immobilienkäufer Verbraucher ist. 
  • Die Neuregelung gilt nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser.
  • Die Neuregelung gilt nicht für die Vermittlung von Mietverträgen. In diesem Bereich gilt das im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung  verankerte Bestellerprinzip.