Recht und Steuern

Impressumspflicht für Erlaubnisträger nach § 34c GewO

Da am 1. März 2019 in Baden-Württemberg die Erlaubniszuständigkeit für die Tätigkeiten nach § 34 c GewO von den unteren Verwaltungsbehörden auf die Industrie- und Handelskammern übertragen wurde, müssen die Erlaubnisinhaber nun auch ihr Impressum ändern. 
Das neue Impressum sollte so aussehen:
Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO wurde erteilt.
Aufsichtsbehörde: 
Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Abteilung Recht | Steuern
Reichenaustr. 21
78467 Konstanz

Stand: März 2019